Einstellung der Entgeltfortzahlung im Falle von Quarantäne - TVöD-L und TVöD-VKA
#1

Ich bin angestellt in einer Kommune und wurde heute darüber informiert, dass eine Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen und Heimat einging, welche für Beschäftigte nach dem TVöD-L gilt.
Gleichzeitig erhielt ich jedoch die Information, dass selbstredend die Regelung auch für TVöD-VKA gilt. Die Länder (TVöD-L) würden hier die kommunale Ebene mit einbeziehen (TVöD-VKA), Grundlage seien die Sonderrechte, die aufgrund der Pandemie-Lage gelten.

Ist es richtig, dass die Verfügung auch für Angestellte einer Kommune (TVöD-VKA) Gültigkeit hat, wenn diese für Beschäftigte nach dem TVöD-L gilt?
Wo ist dieses Sonderrecht geregelt?
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#2

Was steht denn genau in dieser "Verfügung"?
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#3

Im Zweifel geht es hier vereinfacht gesagt wohl um die Einstellung von Zahlungen des Entgelts bzw. der Entschädigung nach dem Infektionschutzgesetz (§ 56 Absatz 1 Satz 4) bei Quarantäne für "Ungeimpfte". Das ergibt sich aber unmittelbar aus dieser Regelung.
Siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html
Wenn der Freistaat Bayern bisher eine (außertarifliche) Entgeltfortzahlung statt einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG an seine (nach TV-L beschäftigten) Arbeitnehmer geleistet hat, muss er halt jetzt regeln, dass für diese die (außertarifliche) Entgeltfortzahlung in den genannten Fällen entfällt.
Da die Kommunen im Quarantänefall sicherlich keine außertarifliche Entgeltfortzahlung geleistet haben dürften, sondern eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG (weil sie als Arbeitgeber ja das Geld vom Land wiederum erstattet bekommen konnten!), müssen sie auch nichts weiter regeln. Es wird halt für diese Fälle nichts mehr gezahlt.
Siehe auch der Beschluss der Gesundheitsminister:
https://www.gmkonline.de/Beschluesse.htm...&jahr=2021
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#4

Vielen Dank.
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