Einsicht in ein Gutachten
#1

Hallo an alle,
einem Kollegen wurde mitgeteilt, dass dieser leider keine höhere Besoldung bekommt. Es liegt dazu auch ein externes Gutachten vor, dass dies bestätigen soll. Allerdings darf dies vom Betroffenen nicht eingesehen werden.
Was kann man tun, wenn man dies gerne einsehen möchte? Der Sinn liegt darin dass der Kollege an dem Ergebnis zweifelt und eventuell dagegen vorgehen möchte.
Kann der Kollege dies einsehen bzw. der Personalrat? Was kann man sonst tun? Der Fall spielt in Bayern.

Gruß
Günther
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#2

Es kommt auf die Details an. In welcher Form hatte er eine höhere Besoldungsgruppe gefordert? Eventuell geht etwas über Akteneinsicht (weil Beamtenrecht ja Verwaltungsrecht ist). Allerdings ist das Problem, dass man bei entsprechender Gestaltung die Frage der Bewertung der Planstelle vom konkreten Stelleninhaber abkoppelt.

In Bayern gibt es kein Informationsfreiheitsrecht. Deshalb geht der Weg nicht, aber einige Kommunen haben Informationsfreiheitssatzungen. Soweit also der Dienstherr eine Kommune ist hat man darüber Möglichkeiten.

Daneben kann der PR versuchen das Gutachten zu erhalten. Allerdings darf der PR es ggf. nicht weitergeben. Aber man kann den beamten natürlich Fragen stellen um das Gutachten als PR zu prüfen.
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#3

Der Antrag wurde nach einen Gespräch mit der Amtsleitung gestellt. Da der Antragsteller gleichzeitig Beamtenvertreter im Personalrat ist wollte man das Gutachten von einen Externen erstellen lassen. Wie gesagt ist nicht mal dies bekannt und wird auch nicht mitgeteilt. Informationen darüber bekommt der PR nicht.
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#4

Habt ihr die Vorlage des Gutachtes als PR schon gefordert? Man könnte sich da z.B. auf Art. 69 (1) lit. b) und c) i.v.m. Art. 69 (2) BayPVG stützen. Dann schauen was passiert.
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#5

Nein, das haben wir nicht. Ich habe gerade die Artikel gelesen. Woraus kann ich ableiten dass das Gutachten vorgelegt werden muss?
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#6

Damit muss man sich doch nur Befassen wenn der Arbeitgeber es ablehnt. Die Regelung ist nicht eindeutig. Aber im Kontext der vorgesehene vertrauendvollen Zusammenarbeit ist die nicht weitergabe nicht so leicht. Wenn der Arbeitgeber nicht will prüft man ob man ggf. sich auf Kosten des Arbeitgebers einen Rechtsanwalt nimmt...

Für die Weitergabepflicht spricht, dass sowohl für die Prüfung ob das Besoldungsrecht korrekt angewendet wird (lit. b) als auch um der Beschwerde des betroffenen Beamten nachzugehen und um zu beurteilen ob begründet die Kenntis des Gutachtens geboten ist. Nach Abs. 2 sind die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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#7

P.S. Es ist nicht nötig als PR solche Dinge umfassend und formvollendend juristisch zu begründen. Im ersten Schritt sagt/schreibt man, dass man es haben will um sich als PR eine Meinung zu bilden.
Dann ist es wichtig ob man es unbedingt will. Dann muss man mit der Klavitatur des Personalvertretungsrecht spielen (notfalls über Umwege). Man beauftragt einen Rechtsanwalt (vorher kann man ggf. noch das Justizariat des Arbeitgebers um eine Bewertung prüfen). Man bindet die Gewerkschaften ein. Man schickt Leute zu Schulungen zur Bewertung von Beamtenstellen und beschafft Literatur. (Alles immer auf Kosten des Arbeitgebers...)
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