Eingruppierung von Beschäftigten
#1

Hallo,

zunächst einmal an die Verantwortlichen ein dickes Dankeschön für dieses Forum.
Nun zu meiner Frage:
Wenn Beschäftigten höherwertige Tätigkeiten dauerhaft übertragen werden, ab wann besteht ein Anspruch auf die Bezahlung entsprechend der Stellenbewertung?
Problem dabei ist, dass Beschäftigte z. B. aus dem Sekretariat auf Sachbearbeiterstellen wechseln und daher die im BAT geforderte entsprechende schulische/berufliche Vorbildung u. U. nicht gegeben ist. Dies ist ja grundsätzlich positiv anzusehen, wird dann aber von der Dienststelle dazu genutzt, eine nicht näher definierte Einarbeitungszeit in der bisherigen (niedereren) Entgeltgruppe zu "verhängen".

Ich hoffe auf zahlreiche Antworten - vielleicht auch mit Rechtsprechungshinweisen.

Danke

Gast123
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#2

Bei welcher Behörde bist Du denn beschäftigt?

Nach meinem Unterlagen ist für alle Kommunalverwaltungen der BAT abgelöst und der TVöD eingeführt worden.
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#3

Schon, aber was die Eingruppierung angeht gilt immer noch der BAT.

Die Frage kann ich leider auch nicht beantworten. Meine Zulage damals zur höherwertigen Stelle gabs nach drei Monaten. Ob das auch bei Eingruppierung gilt, weiß ich nicht.
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#4

könnte der § 23 BAT weiterhelfen ?

Bundesangestelltentarifvertrag - BAT

§ 23 Eingruppierung in besonderen Fällen
Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt,
ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.
Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung
für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt
die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.
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#5

Hallo,
danke erst mal für die Antworten.
Es geht um die Beschäftigung bei einer Kommunalverwaltung.
Nach § 25 BAT wäre eine Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ohne Angestelltenprüfung I/II grundsätzlich gar nicht nicht möglich.
Hiervon macht die Verwaltung jedoch (löblicherweise) Ausnahmen.
Im geschilderten Fall handelt es sich nicht um Änderung der bisher ausgeführten Tätigkeit sondern um eine dauerhaft andere Tätigkeit, die komplett anders bewertet ist, so dass § 23 BAT m. M. nach nicht zutreffend wäre.
Freue mich auf weitere Tipps!
Gast123
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#6

Moin,

einschlägig sind über § 17 TVÜ VKA die §§ 1 und 3 der Anlage 3 zu § 25 BAT sowie die Nr. 4 aus den Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Danach erfolgt insbesondere vor Vollendung des 40. Lebensjahres die Eingruppierung eine Vergütungsgruppe niedriger als die Aufgaben zulassen. Dem/der Beschäftigten ist die Nachholung der Prüfung zu ermöglichen, während der Ausbildungszeit ist eine Zulage zu zahlen.

Grüße
1887
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#7

Hallo 1887,
die Angaben haben mir sehr weitergeholfen. Dickes Danke!
Viele Grüße
Gast123
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#8

Guten Morgen,

leider kenn ich mich in der Materie nicht detailliert aus, aber:

zu dem Tread von 1887:
stimmt steht so da... halte ich aber aufgrund der Lebensalterzahl für gerichtlich überprüfbar. Niedriger Eingruppieren aufgrund des Alters???? Das würde bestimmt nicht mehr standhalten. Spätestens der EuGH würde da müde lächeln. Oder?

Ein Gedanke:
die Eingruppierung erfolgt zwar noch nach BAT, aber wenn nach § 14 TVöD die vorübergehende Übertragung eine höherwertigen Tätigkeit schon nach einem Monat honoriert bzw. Beachtung findet, warum sollte die dauerhafte Übertragung erst nach 3 oder 6 Monate Berücksichtigung finden?

Weiterer Gedanke:
Der BAT wurde damals u. a. mit der Begründung abgeschafft:
Bezahlung nach Leistung nicht nur nach Vorbildung.
Wenn ein Angestellter die höhere Tätigkeit ausübt, ohne eine bestimmte Vorbildung zu haben und es ihm von der Dienststelle auch zugetraut wird(sonst hätte man es ja auch nicht übertragen), warum sollte es dann in den Grenzen des TVöD nicht möglich sein? Und dann m. E. auch ab dem Zeitpunkt, wo die Person es auch ausübt.
Als Personalrat würde ich mit der DS eine Vereinbarung schließen, ab wann man dauerhaft überträgt. Ein Möglichkeit wäre doch, die Aufgaben für 3 Monate vorübergehend zu übertragen - dann gäbe es vorerst "nur" eine Zulage. Bei Bewährung wird dann dauerhaft übertragen und dann gibt es die Höherguppierung schon ab dem ersten Tag.
Alles andere macht doch keinen Sinn: jemand macht den job, dann soll er auch die Kohle bekommen.
Mir ist schon klar, dass man noch nach BAT eingruppiert. Aber der TVöD findet schon trotzdem seine Anwendung.

Darüber hinaus ist m. E. ist eine Höhergruppierung in diesen Grenzen (auch ohne Zusatzqualifizierung) möglich:
Qualifikationseckpunkte
E 1 bis E 4 An- und Ungelernte
E 5 bis E 8 mindestens 3-jährige Ausbildung (Lehre)
E 9 bis E 12 Fachhochschulstudium oder Bachelor
E 13 bis E 15 wissenschaftliches Hochschulstudium oder Master

Gruß
Auenlandbewohnerin
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#9

Moin,

(15.02.2011, 10:06)Auenlandbewohnerin schrieb:  stimmt steht so da... halte ich aber aufgrund der Lebensalterzahl für gerichtlich überprüfbar. Niedriger Eingruppieren aufgrund des Alters???? Das würde bestimmt nicht mehr standhalten. Spätestens der EuGH würde da müde lächeln. Oder?

Mag sein, aber so lange es nicht aufgehoben ist, gilt es noch. Allerdings gilt die 40er Grenze dann nicht, wenn das theoretische Angebot eines A1/A2 Lehrgangs in den Vorjahren bestand (Rechtsprechung LAG Rheinland Pfalz.

(15.02.2011, 10:06)Auenlandbewohnerin schrieb:  Ein Gedanke:
die Eingruppierung erfolgt zwar noch nach BAT, aber wenn nach § 14 TVöD die vorübergehende Übertragung eine höherwertigen Tätigkeit schon nach einem Monat honoriert bzw. Beachtung findet, warum sollte die dauerhafte Übertragung erst nach 3 oder 6 Monate Berücksichtigung finden?
Mit festzustellenden dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten ist der Angestellte eingruppiert, ohne Wartezeit.
(15.02.2011, 10:06)Auenlandbewohnerin schrieb:  Weiterer Gedanke:
Der BAT wurde damals u. a. mit der Begründung abgeschafft:
Bezahlung nach Leistung nicht nur nach Vorbildung.
Wenn ein Angestellter die höhere Tätigkeit ausübt, ohne eine bestimmte Vorbildung zu haben und es ihm von der Dienststelle auch zugetraut wird(sonst hätte man es ja auch nicht übertragen), warum sollte es dann in den Grenzen des TVöD nicht möglich sein? Und dann m. E. auch ab dem Zeitpunkt, wo die Person es auch ausübt.
Zur Zeit gilt die Vergütungsordnung des BAT über § 17 TVÜ VKA fort und damit auch die Ausbildungsgebundenheit. Die durchgängige Einführung von anderen Angestellten mit gleichwertigen Fähigkeiten (die es im BAT ja schon in einigen Tätigkeitsmerkmalen gibt) ist eines der zentralen Streipunkte bei der gegenwärtigen Auseinandersetzung über die zu schaffende Entgeltordnung. Man darf gespannt sein, wer sich dort durchsetzt.
(15.02.2011, 10:06)Auenlandbewohnerin schrieb:  Als Personalrat würde ich mit der DS eine Vereinbarung schließen, ab wann man dauerhaft überträgt. Ein Möglichkeit wäre doch, die Aufgaben für 3 Monate vorübergehend zu übertragen - dann gäbe es vorerst "nur" eine Zulage. Bei Bewährung wird dann dauerhaft übertragen und dann gibt es die Höherguppierung schon ab dem ersten Tag.
Alles andere macht doch keinen Sinn: jemand macht den job, dann soll er auch die Kohle bekommen.
Mir ist schon klar, dass man noch nach BAT eingruppiert. Aber der TVöD findet schon trotzdem seine Anwendung.
Zumindest in Niedersachsen wäre eine entsprechende DV ungültig, da der Regelungsgehalt über den zulässigen Kreis nach § 78 NPersVG hinausgeht: Die Frage wann jemand eingruppiert ist, ist im Tarifvertrag mit einem unbestimmten, aber damit definierten, Rechtsbegriff geregelt. Als ehemaliger PR und jetziger Personaler (Stellenbewertung) sehe ich das Ausbildungserfordernis als Teil des Tätigkeitsmerkmale sinnvoll an: Wo liegt der Grund/Anreiz noch eine Ausbildung zu leisten?
(15.02.2011, 10:06)Auenlandbewohnerin schrieb:  Darüber hinaus ist m. E. ist eine Höhergruppierung in diesen Grenzen (auch ohne Zusatzqualifizierung) möglich:
Qualifikationseckpunkte
E 1 bis E 4 An- und Ungelernte
E 5 bis E 8 mindestens 3-jährige Ausbildung (Lehre)
E 9 bis E 12 Fachhochschulstudium oder Bachelor
E 13 bis E 15 wissenschaftliches Hochschulstudium oder Master
Nach dem gegenwärtigen Eingruppierungsrecht ist dem nicht so (Bereich VKA!). Und ich denke in dem og. Fall dürfte es eher um Bürokaufleute gehen (nicht angelernt, sondern 2jährige Ausbildung).

Grüße
1887
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#10

Hallo 1887,

ich merke schon, Du bist fit in der Materie... ich ja halt nicht....waren auch "nur" Gedanken.

Dass eine Ausbildung wichtig und Voraussetzung ist: ohne Frage und definitiv zwingend. Und setzt auch Quailifikationsstandards.

Aber mal so von PR an Personaler:
Ihr habt eine Stelle und jemand hat jahrelang sehr gute und präzise Arbeit geleistet... mehr und mehr Berufserfahrungen (im wörtlichen Sinn) eignet er sich an. Tatsächlich könnte diese Person diesen Job ohne jeden Zweifel und fachgerecht ausüben. Vorrausetzung für die Stelle ist aber ein Fachhochschulstudium und die Person ist aber z. B. Industriekaufmann. Warum sollte das nicht gehen? Wir reden doch hier von einer tatsächlichen Arbeitsleistung. Da fehlt mir immer der Zugang, dass solchen Leuten der Weg versperrt wird.
Ich seh das so oft: Kollegen bekommen eine bestimmte Stelle nicht. Es wird jemand extern mit der entsprechenden Vorbildung eingestellt und der lebt im Schnitt 1 bis 1 1/2 Jahre mit dem Wissen und der aktiven Unterstützung der besagten Kollegen, um anschließend den Job nicht besser oder schlechter zu machen... ich weiß nicht. Da kann doch was am System und unserer Einstellung nicht stimmen.

Noch eine Frage zu dem 40-Jahre-Problem:
Da hast Du recht. Noch gilt die Regelung. Nun ist es aber so, dass wir wissen, dass solche Rechtsnormen nicht mit dem AGG vereinbar sind.
Was denkst Du: Kann man sich als Personaler oder DS oder PR trauen zu sagen: wir sind rechtskonform mit dem höherwertigen Recht und wenden diese Regelung nicht mehr so an.
Oder ist das absolut rechtlich nicht möglich. Hieß es nicht immer "höheres Recht" bricht "niedriges Recht"?

Wie gesagt, alles "nur" Gedanken.

Bei uns ist das eh alles sehr "lustig". Die besagten Rechtnormen zur Vergütung aus dem BAT wurden bei uns nur teilweise oder gar nicht angewendet mit der Begründung: ist bei uns nicht nötig. Hier jetzt Ordnung rein zu bringen ist einfach nicht möglich. Da wirklich bei der Eingruppierung alles nur oberflächlich betrachtet wurde. Wir kenne und kannten nicht mal Fallgruppen. Die Überleitung ist daher auch recht merkwürdig zu sehen.

Naja.... alles wird gut....

Gruß
Auenlandbewohnerin
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#11

014014

aber mal ehrlich- wenn ich eine Ausbildung Verwaltungsfachangestellte abgeschlossen habe und mehr als 3 Jahre Berufserfahrung besitze - ein kollege zum angestelltenlehrgang 2 geht- danach keine anderen aufgaben oder "höhere" tätigkeiten ausübt - mit welcher begründung sollte dieser nach der prüfung mehr geld bekommen????? und selber macht man alles "erstmal kommissarisch" und nichts kommt dabei rum....

der tvöd sagt doch nach leistung- wenn der studierte nicht mehr leistet als der normal ausgebildete- wie gesagt mit welcher berechtigung mehr geld bekommen?

Also ausbildung ist auch wichtig- aber nicht voraussetzung bei der einstellung. und auch wenn der ungelernte super arbeitet und qualität abliefert- soll das doch bitteschön auch belohnt werden.

ich habe die erfahrung gemacht- das bei den verantwortlichen der tvöd leider noch immer nicht angekommen ist.... oder nicht ganz verstanden wird

wir sollen immer moderner werden und wirtschaftlicher denken- aber bei solchen sachen wird sich stehts an den "altbewährten" listen und tabellen aufgehangen und festgehalten.

ich bin sehr gespannt auf die weitere entwicklung und hoffe und wünsche mir für jeden mitarbeiter im öffentlichen dienst, dass er eine richtige arbeitsplatzbeschreibung und eine vernünftige und faire stellenbwertung/ eingruppierung erhält. (wunschdenken)

Danke für die möglichkeit des einmal luftmachen-könnens-hier-im-forum
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#12

Ich mache Arbeiten seit einiger Zeit, die vorher von einem Beamten mit A11 gemacht wurden. Nun ist aber hier die Regel, dass systematisch Stellen runtergebrochen werden. Das heißt: Ich sitze hier mit EG 5, Zulage nach EG 6. Ich bin motiviert, habe mein Zeug abgegeben und warte nun auf die Stellenbewertung. Ist komisch, ist aber so. Ich schaue mir das noch eine zeitlang mit an. Gewerkschaft kann man in dieser Hinsicht auch vergessen, kenne ich von meiner vorherigen Stelle. Da wartete ich 2 Jahre, nichts passiert. Letztendlich gibt es da für mich nur ein Satz: Wie die Verpflegung, so die Bewegung. Widerstand. Ist mein Kollege krank, bleibt eben alles liegen, die Leute bekommen lediglich eine Nachricht. Und wenn man mich lieb anschaut, mache ich das auch und sage: Dafür werde ich nicht bezahlt. Steht so nicht in meiner Stellenbeschreibung. Mir reichts nämlich. Politiker versagen auf allen Ebenen und die Angestellten sollen es ausbaden. Mit mir nicht mehr. In Ewigkeit. AMEN!
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#13

Bundesbesoldungsgesetz:

Zitat:§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

In sofern kann der Arbeitgeber bei Beamten etc. nicht machen was er will.
Wenn die Stellenbeschreibung die gleiche ist wie vor der Herabstufung
durch Neubesetzung, gibt es einen Rechtsanspruch auf Bezahlung nach
Stellenbeschreibung.

Dies ist eine individualrechtliche Sache und kann durch den PR im Prinzip nur
beratend unterstützt werden.

Grüße
Marcus
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