Eingruppierung nach TVÖD
#1

Moin Moin, allen Mitglieder hier in diesem Forum!

Ich habe eine Frage zu der Eingruppierung als Angestellte bei der Kommune.

Im Vergleich zu den Beamten mit der Besoldungsgruppe A 10 wurden die Angestellten zu BAT-Zeiten in IV b eingestuft. Nach der Einführung des TVÖD fand die Einstufung zunächst in EG 9 Stufe 4, ab 2007 dann Stufe 5 und ab 2012 Stufe 6 statt.

Gibt es jetzt eine Neuregelung, dass die Stufe 6 nicht mit A 10 vergleichbar ist. Hier geht es um eine neue Stellenbesetzung (Ausschreibung mit A10) bisherige Vergütung V b BAT, dann Einstufung EG Stufe 5 als Endstufe. Die Organisationsabteilung möchte jetzt von einer Einstufung in Stufe 6 absehen. Ist das korrekt?

Danke für die Mühe.

Die Friesin

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#2

Moin,

die beamtenrechtliche Bewertung ist für die tarifrechtliche Eingruppierung irrelevant. Wenn es sich um eine Vb Fallgruppe 1 a) (Allgemeine Merkmale) Stelle handelt, ist die Auskunft der Personalabteilung korrekt (Anlage zu § 16 TVöD 1c, erster Spiegelstricht). Die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 beträgt daneben nach Abs. 3 b abweichend 9 Jahre.

Vielle Grüße
1887
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#3

Danke für die schnelle Rückmeldung.

Wieso ist denn der beamtenrechtliche Vergleich irrelevant? Es gibt doch eine Vergleichstabelle

Entgeltgruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe Besoldungsgruppe
EG 15 Ü I - A 16
EG 15 I a - A 15
EG 14 I b - A 14
EG 13 II - A 13
EG 12 II - A 13
EG 11 III - A 12
EG 10 IV a - A 11
EG 9 IV b / V b 9 A 10 / A 9[/u]
[/b]EG 8 V c 8 / 8 a A 8
EG 7 - 7 / 7 a -
EG 6 VI b 6 / 6 a A 7
EG 5 VII 5 / 5 a A 6
EG 4 - 4 / 4 a -
EG 3 VIII 3 / 3 a A 5
EG 2 Ü - 2 / 2 a -
EG 2 IX / X 1 / 1 a -
EG 1 - - -

Und daher müsste es doch auch einen Anhaltspunkt geben, in welcher Stufe bei EG 9 die alte V b endet und die IVb beginnt. Also vergleichbar mit A 9 und A 10.

Oder verstehe ich hier etwas grundlegendes nicht richtig?
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#4

Die Stufen beginnen immer mit 1, egal ob grosse oder kleine E9 nur die Laufzeit der einzelnen stufen und die Endstufe ist unterschiedlich.
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#5

Hallo.

Ja, du verstehst etwas grundlegendes nicht richtig.

Die von dir dargestellte "Vergleichstabelle" nimmt keinen Vergleich der Eingruppierungen für eine Stellenbewertung vor. Aus dieser ist auch kein Anspruch für deine eigene Stelle abzuleiten.

Es handelt sich um eine Vergleichstabelle, die wohl ursprünglich § 11 BAT entnommen und ergänzt wurde (um die entsprechende EG). Primär nicht für Stellenbewertungen vorgesehen. Jedoch wird diese dennoch herangezogen, wenn es um das Kriterium der unterstellten Mitarbeiter geht.

Bsp:
BAT Ib Fgr. 1b (EG 14)

Dort heißt es:
Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Angestellte mindestens der VergGr. II durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Hast du jetzt einen Beamten wird es schwierig. Schaust du in die Tabelle siehst du aber, dass BAT II z. B. A13 ist. Hast du dann drei A13er unter dir ist es wie drei Beschäftigte mit BAT II.


Deine Eingruppierung ergibt sich aus den von dir auf Dauer auszuführenden Tätigkeiten (mal eventuelle Formalien außer Acht gelassen).

Die von dir aufgeführten Stufen haben auch nichts mit der eigentlichen Eingruppierung zu tun.

Ansonsten hat 1887 ja schon geschrieben, dass die beamtenrechtliche Bewertung uninteressant ist, da es sich "eigentlich" um zwei verschiedene Bewertungssysteme handelt. Ich habe bisher keine Behörde kennengelernt, die die Bewertungen der Beamten 1:1 von den Beschäftigten übernimmt und somit ein einheitliches Bewertungssystem geschaffen hat (was ja theoretisch geht). Vielmehr wird nach KGSt oder einem leicht abgewandelten System bewertet.

Gruß
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#6

Vielleicht habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt.

Ich bin bereits seit über 30 Jahren hier beschäftigt und war in BAT V b eingruppiert. Nach Einführung des TVÖD 2005 gab es eine Zwischeneinstufung in EG 9 Stufe 3 + und im Jahre 2007 wurde dann die "richtige" Einstufung in EG 9 Stufe 5 vorgenommen. Vergleichbarkeit mit A 9. Hier endete dann meine Möglichkeit einer weiteren Höherstufung.

Anders war es bei den ehemaligen BAT IV b-Beschäftigten. Hier wurde dann nach weiteren 5 Jahren, nämlich im Jahre 2012 eine weitere Höherstufung in die EG 9 Stufe 6 des TVÖD vorgenommen. Diese ist vergleichbar im A 10. Zumindest wurde das bisher in diesem Hause so praktiziert und mir ist nichts anderes bekannt.

Ist es nicht so, dass man sogenannte "Altfälle" anders behandeln muss, als "Neufälle", die ab 2005 in Stufe 1 oder 2 angefangen sind und sich somit über die Einstufung in 5 oder 6 noch gar keine Gedanken machen müssen. Darüber muss es doch REgelungen geben.

Ich habe mich auf eine A 10 STelle beworben und die logische Konsequenz ist für mich, dass ich nun auch in die EG 9 Stufe 6 eingestuft werde. Alles andere ist für mich total ungerecht und frustriert mich ohne Ende ...

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#7

Aloa.

Noch einmal:

Eine Besoldungsangabe bei einer Stelle: z. B. A10, kann nicht auf dich als Beschäftigte transferiert werden.

Wann du dich auf eine A10er Stelle bewirbst, dann hast du nicht den Anspruch in die EG 9 Stufe 6 zu gelangen. Wobei die Stufenzuordnung noch weniger damit zu tun hat als eine Entgeltgruppe. Und die Entgeltgruppe hat schon nichts damit zu tun.

Für dich ist letztendlich nur relevant, wie die Stelle für Beschäftigte bewertet ist.

Zitat:Ist es nicht so, dass man sogenannte "Altfälle" anders behandeln muss, als "Neufälle", die ab 2005 in Stufe 1 oder 2 angefangen sind und sich somit über die Einstufung in 5 oder 6 noch gar keine Gedanken machen müssen. Darüber muss es doch REgelungen geben.

Das was du meinst könnten höchstens noch ausstehende Bewährungsaufstiege sein, die mit dem TVöD ja entfallen sind. Aber das würde sich nicht auf einen Stufenaufstieg von 5 nach 6 beziehen.

Zitat:Ich habe mich auf eine A 10 STelle beworben und die logische Konsequenz ist für mich, dass ich nun auch in die EG 9 Stufe 6 eingestuft werde. Alles andere ist für mich total ungerecht und frustriert mich ohne Ende.

Auch wenn es für dich die logische Konsequenz ist, es ist nicht so.

Vielleicht gab es bei euch ja eine interne Regelung, die verkürzte Stufenaufstiege vorgesehen hat, aber aus dem Sachverhalt den du vorträgst, lässt sich meiner Meinung nach kein Rechtsanspruch ableiten. Es sei denn, ich habe was überlesen oder falsch verstanden. Da lass ich mich gern belehren.

Gruß
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#8

Steht in Euren Ausschreibungen nicht dabei, wie genau die Stelle bewertet ist? Bei uns steht immer alles drin. BAT, A und EG und bei der EG 9 ob mit oder ohne Stufe 6.
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#9

Ok. Ich bedanke mich für die Beantwortung meiner Fragen.
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#10

Kein Problem, immer wieder gern.

Gruß
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