Eingruppierung in S12
#1

Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich meiner Eingruppierung. Ich bin Staatlich anerkannter Erzieher und arbeite im Bereich der ambulanten Wohnassistenz (BeWo). Ich suche meine Klienten einzeln auf (keine Gruppenarbeit), und ich werde nach dem TVöD bezahlt und eingestuft. Meine Klienten haben alle eine geistige Behinderung; der Mehrzahl ist multipel beeinträchtigt. Bei allen liegen in mindestens 4, der 9 Lebensbereiche, Beeinträchtigungen vor. Meine Tätigkeit besteht zum überwiegenden Teil in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX. Ich schreibe außerdem regelmäßig, eigenständig Fachexpertisen und führe selbstständig Teilhabegespräche mit den Kostenträgern durch. Aus meiner Sicht steht mir daher die Eingruppierung in die S12 zu, oder übersehe ich diesbezüglich etwas wesentliches?  
Danke und Grüße

Eingruppierung Entgeltgruppe S 12:
Tätigkeitsmerkmale: Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15)

Protokollerklärung 12 e) Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen, f) Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,
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#2

Aus der bisherigen Schilderung geht nicht klar hervor wie die übertragene Tätigkeit zu bewerten ist. Soweit unstrittig ist, dass die Tätigkeiten nach S12 zu bewerten sind. Dann geht es nur um die Frage der Anforderungen an die Person. Daneben ist noch wichtig, dass der TVöD insgesamt durch arbeitsvertragliche Bezugnahme Anwendung findet. Teilweise wenden Träger nur Teile an oder vereinbaren z.B. eine Bezahlung nach einer Entgeltgruppe ohne das es auf die tatsächliche Eingruppierung ankommt.

Bei der Anforderung an die Person kommt es hier auf die Erfüllung der Anforderung an sonstige Beschäftigte an. Es reicht nicht einfach die Tätigkeit zu machen. Das wäre in dem Fall nur S8b Fallgruppe 3 [3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung]

Welche Fortbildungen etc. hast du gemacht um die Kenntnisse eines Sozialarbeiters zu erlangen. Im Zweifelfall eine entsprechende Prüfungsordnung nehmen und daneben schreiben wie du die entsprechende Qualifikation gewonnen hast. Gegen den Arbeitgeber strittig den sonstigen Beschäftigten zu belegen ist sehr schwer.

Grobe allgemeine Erläuterung zum sonstigen Beschäftigten.
https://bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/190725_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=5
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#3

Staatlich anerkannte Erzieher/innen erhalten seit 2020 (je nach Bundesland) die Zusatzbezeichnung „Bachelor Professional im Sozialwesen“. Dies ist kein akademischer Titel, bestätigt aber, dass die Fachschulausbildung auf demselben Niveau (DQR 6) wie ein Bachelorstudium steht.
2 Kollegen in meinem Team, die exakt die gleichen Aufgaben erfüllen wie ich, haben einen Bachelor in Sozialpädagogik; die werden in S 12 eingestuft. Ich habe eine Fortbildung im Bereich des "TeilhabeEntwicklungs
dialogs" absolviert und ca. 15 Jahre Berufserfahrung in der Arbeit mit behinderten Menschen.
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#4

"Staatlich anerkannte Erzieher/innen erhalten seit 2020 (je nach Bundesland) die Zusatzbezeichnung „Bachelor Professional im Sozialwesen“. Dies ist kein akademischer Titel, bestätigt aber, dass die Fachschulausbildung auf demselben Niveau (DQR 6) wie ein Bachelorstudium steht."
Das ist ohne Relevanz und besagt nur, dass es in dem hier völlig bedeutungslosen DQR-System auf gleichen Level steht. Das bedeutet aber nicht, dass man als sonstiger Beschäftigter einzugruppieren ist. Ich habe einen Abschluss auf dem gleichen Level wie ein Arzt. Aber trotzdem würde ich nicht als Arzt eingruppiert werden. Klar kann man versuchen dies den Arbeitgeber zu verkaufen. Aber wer sich auskennt reagiert nur genervt auf eine solche Aussage.

"Ich habe eine Fortbildung im Bereich des "TeilhabeEntwicklungs dialogs" absolviert"
Wie viele Monate reine Lehrgangszeit waren es. Letztlich muss man aufzeigen welche Aspekte eines Studiums man durch Fortbildung und Praxiserfahrung hat. Dies breiter als nur die eigene konkrete Tätigkeit. Siehe die oben verlinkten Hinweise.

Die 15 Jahre Berufserfahrung sind auf Level von S12 Tätigkeit gewesen? Da kann was gehen. Sehr grob wird man bei 6-8 Jahren entsprechende Tätigkeiten + ein paar relevante Fortbildungen über das erreichen des sonstigen Beschäftigten nachdenken können. Am besten mit dem Arbeitgeber sprechen was er für erforderlich hält.
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#5

Kann man von der Tatsache, dass in meinem Team Bachelor und staatlich anerkannte Erzieher arbeiten, nichts ableiten? Wir erledigen ja alle exakt die gleichen Aufgaben. Dadurch, dass der Arbeitgeber die Arbeit offensichtlich für so anspruchsvoll hält, dass er es für notwendig erachtet, dass Bachelor eingestellt werden müssen impliziert das doch, dass die Arbeit ein S12 Niveau erreicht. Wenn wir zumindest teilweise unterschiedliche Tätigkeiten verrichten würden, wäre das ganze für mich einfacher nachzuvollziehen. Aber so bedeutet das doch faktisch: Wenn diese Woche mein Kollege (Bachelor) einen Klienten zum Arzt begleitet, hält der Arbeitgeber eine S12 Honorierung für angemessen; und wenn ich nächste Woche den selben Klienten zum Arzt begleite, hält der Arbeitgeber eine S8 Vergütung für gerechtfertigt. Aus meiner Sicht ist das sehr widersprüchlich ...
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#6

"Kann man von der Tatsache, dass in meinem Team Bachelor und staatlich anerkannte Erzieher arbeiten, nichts ableiten?"
Nein. Hast du überhaupt gelesen was ich oben geschrieben habe?

Die Tarifparteien haben entschieden, dass in diesem Fall die formale Qualifikation von zentraler Bedeutung für die Eingruppierung ist.
Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen bekommen die S8b.
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit die S12.
Dann bleibt nur noch die Möglichkeit über den sonstigen Beschäftigten oder Nachholung der formalen Qualifikation.

Das reine Begleiten zum Arzt könnte übrigens auch eine niedrigere Entgeltgruppe sein, wenn es ein eigener Arbeitsvorgang wäre oder nur die Tätigkeit wahrgenommen wird.
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#7

Dann werde ich mich mal etwas intensiver mit dem "sonstigen Beschäftigten" auseinandersetzen. Für das Nachholen der formalen Qualifikation bin ich zu alt ;-) Bis hier hin aber vielen Dank für die Infos!
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