Eingruppierung eines Fachinformatikers in die EG 10
#1

Es geht um die Eingruppierung eines Fachinformatikers;
 
Gemäß TVöD, Anlage 1 zur Entgeltordnung (VKA), Teil A, Allgemeiner Teil, gelten für Bedienstete in der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) folgende spezielle Tätigkeitsmerkmale:

Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht

 
Für das Bundesland Hessen gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Vorbemerkung Nr. 7 aber nicht. Das bedeutet, dass es im Rahmen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 keine ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe gibt. Sofern eine entsprechende Tätigkeit dauerhaft übertragen wird, sind die Beschäftigten tarifautomatisch in der jeweiligen Entgeltgruppe eingruppiert.
Gilt dies auch für die speziellen Tätigkeitsmerkmale im Bereich der IuK? Wie wird ein ausgebildeter Fachinformatiker (ohne Hochschulausbildung) eingruppiert? EG 9b, weil er kein Studium hat? Oder spielt die Ausbildung hier keine Rolle? Die Stelle ist im Stellenplan mit der EG 10 ausgewiesen.
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#2

Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt in dem Abschnitt ja sowieso nicht.
Hier kommt eine Eingruppierung nach Fallgruppe 2 in Frage. Diese hat keine Voraussetzungen in der Person.

Soweit man Fallgruppe 1 heranzieht (was m.E. nicht korrekt wäre) müsste man unterscheiden. Sonstiger Beschräftigter (also entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten) E10. Wenn diese nicht vorliegen E9c.
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