Eingruppierung der örtlichen Betreuungsbehörde TVöD
#1

Hallo,
meiner Auffassung nach sagt folgender farbig markierter Satz aus, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S14 als Sozialarbeiter in der Betreuungsbehörde (inkl. Unterbringungen nach dem Betreuungsrecht) gerechtfertigt ist:

"Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Betreuungsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise)."

Gibt es diesbezüglich weitere Begründungen oder Erfahrungswerte die einen Stufenaufstieg von S12 in S14 begründen? 
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#2

Hallo, 

die Frage treibt mich beruflich auch gerade um. Es gibt ein Urteil, welches die Eingruppierung in S 12 begründet:
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechu...paedagogin

Auch die Neufassung der Tätigkeitsmerkmale der S 14 im Oktober 2022 ändert an der Begründung des o.g. Urteils meiner Ansicht nach nichts.
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#3

Leider hat im ersten Satzteil das kleine Wörtchen UND im Text hier die Bedeutung, dass BEIDES, nämlich "die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen" UND "in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Betreuungsgericht Maßnahmen einleiten" erfüllt sein muss.
Im zweiten Teil wird es dann interessanter: "oder mit GLEICHWERTIGEN TÄTIGKEITEN, die für die ENTSCHEIDUNG zur zwangsweisen Unterbringung von MENSCHEN (nicht nur Kinder) mit psychischen Krankheiten erforderlich sind." Wir sind da als PR auch gerade dran

Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen / Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen UND in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Betreuungsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise)."
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