Eingruppierung bei höherwertiger Tätigkeit und Stellenplan
#1

Hallo,

ich muss mich und die Situation erst mal kurz beschreiben.

Nach 12 Jahren Bund habe /musste ich eine Ausbildung zum VFA machen. Musste, weil zu der Zeit meiner mittlerweile verstorbenen Frau erkrankt ist und ich pendeln musste. Somit blieb mir die Landesfinanzschule Edenkoben "erspart".
Meine Ausbildung begann ich zum 01.09.2005. Keine Rede zur Zeit der Einstellungsgespräche, dass der BAT abgeschafft wird und ein TVÖD mit Beschäftigungsstufen kommt!!
Also nach erfolgreicher Ausbildung mal locker flockig in die E6 Stufe 1 !!!!
Hätte mir jemand vorher gesagt, dass man die Soldaten welche "Umschulen" in Übergangswerken vergessen hat, hätte die Ausbildung ohne mich stattgefunden. Da mir natürlich keine Zeiten anerkannt wurden, hatte ich aufgrund der Tarifvertrages ohne Berücksichtigung des Lebensalters geschätzte 600,00 - 800,00 Brutto weniger.

Mit Ausbildungsende habe ich dann im Sozialamt direkt die Tätigkeit eines Sachbearbeiters, besoldet mit A9 und A10 Beamte, E 9 für Angestellte,aufgenommen. Nach einem halben Jahr erfolgte dann die Höhergruppierung in die E8 Stufe 2 TVÖD.

Den Kollegen wird immer wieder mitgeteilt, dass die fachliche Voraussetzung (Angestelltenprüfung II) fehle für die Höhergruppierung. Allerdings erfolgen wegen hoher Fluktuation immer wieder Neueinstellungen ohne jegliche Verwaltungsausbildungen mit der E9!

Meine erste Frage:
Da der TVÖD ja sagt, man bekommt das, wie die Stelle bewertet ist, unabhängig von den Voraussetzungen, die die Person erfüllt, die die Tätigkeit ausübt Wo steht das genau? Den Text habe ich aus einem anderen Beitrag raus kopiert.

Kollegen, die über die Vorgesetzen mit Einklagen der E 9 gedroht haben, sind quasi mundtot gemacht worden. Denen wurde dann gesagt, dass man gerne wieder die Tätigkeit eines Mitarbeiters (Eingruppierung E8) aufnehmen könnte. Zur Beruhigung wird dann noch mitgeteilt, dass man in einem Jahr noch mal darüber sprechen könnte. Der Personalrat zuckt nur mit den Schultern.

Ich würde ja echt ungern mit Klage oder sonstigem drohen, denn dann ist man für die Zukunft sicher ziemlichen Ärger ausgesetzt und die Tätigkeit macht mir auch ziemlichen Spaß.

Dann reicht man eventuell eine Klage ein und wird dann Rückzug wieder mit den Tätigkeiten eines Mitarbeiters betraut! Ohne Ende Beschiss und das in der Verwaltung, damit die Ämter ein bisschen mit ihren Budgets jonglieren können.

Wer hat hilfreiche Verhaltenstipps für mich?

Ach ja, noch was vergessen. Voll der Hipp..... Heute kam meine Chefin zu mir und sagte, dass ich ab dem 01.10.2010 meine Stelle auf dem Papier für eine Üpl-Stelle räumen müsste. Meine "viele" Arbeit darf ich weiter machen wie bisher. Begründung: Sie braucht für unsere 30h-Kraft (Beamtin in Elternzeit) die Stelle, damit Sie die A10 bekommt! Hey hab ich sie noch alle. Ich mach die Arbeit für wenig Geld und muss die Stelle auf dem Papier räumen für unsere "Hilfskraft", damit diese die A10 bekommen kann Icon_evil

Das hört sich ja schon fast strafbar an! Muss man selbst oder der Personalrat bei solchen internen Umbesetzungen gehört werden bzw. eventuell etwas unterzeichnen?
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#2

Für E 9 (alt IV b) braucht man keine Verwaltungsausbildung sondern einen Fachhochschulabschluß, da das gehobener Dienst ist. Für E9 (alt V b, d.h. ohne Stufe 6 und etwas andere Laufzeiten bei den Stufen) braucht man den nicht.

Die Eingruppierungen erfolgen noch nach dem BAT. Wenn Du also die Voraussetzungen für E9/IVb nicht erfüllst, dann kann es max. eine Zulage geben für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit bzw. man kann Dir so eine Stelle nicht geben. Es sei denn Du bist schon über 40 Jahre alt und hast entsprechend Berufserfahrung, dann ist der Aufstieg in den gehobenen Dienst auch so möglich.

Daß Deine Kollegen E9 bekommen und Du nicht, liegt vielleicht auch daran, daß es vor dem TVÖD noch Bewährungsaufstiege gab, die es seit 2005 nicht mehr gibt. Es dürfen nur noch laufende Bewährungszeiten "abgearbeitet" werden, für Neueinstellungen seit 2005 gibt es aber keine Bewährungsaufstiege mehr.
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#3

Was meine Kollegen betrifft ist das nicht korrekt. Auch diese wurden nicht übergeleitet, sondern nach dem 01.10.2005 eingestellt.

Es ist aber fakt, dass ich diese Stelle seit 2 Jahren ausübe. Im Dezember werde ich 38 Jahre alt.

Der TVÖD ist ja, was das Thema Eingruppierung betrifft, noch leer. Was ist dann mit § 22 BAT?

§ 22 Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen l a und l b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende
Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
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#4

Gibt es für Deine Stelle (also wirklich für Deine, nicht von den Kollegen) eine Stellenbeschreibung, wo das mit den mindestens 50 % zutrifft? Das ist nicht so leicht zu beurteilen.
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#5

Unsere Stellen sind identisch.

Wir sind alle Leistungssachbearbeiter und ja, es gibt Stellenbeschreibungen.

Besoldung für Beamte A9 und nach Ablauf der Zeit automatisch A10.

Für Angestellte gilt die E9 TVÖD.

Lediglich Mitarbeiter, die alle unterstützen (liegt auch eine Stellenbeschreibung vor), sind mit E 8 TVÖD aufgeführt.
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