Eingruppierung bei Garantenstellung
#1

Ein neuer Bewerber bewirbt sich auf die ausgeschriebene Stelle - Sozialarbeiter mit Garantenstellung - S14Sue .
Der neue Bewerber besitzt keinen Sozialarbeiterabschluss sondern einen anderen Abschluss mit vergleichbaren Fähigkeiten und Erfahrungen. Der neue Bewerber wird daher als sonstiger Beschäftigter in S12 eingruppiert. Er vollzieht die selbe Tätigkeit wie seine Sozialarbeiterkollegen in voller Verantwortung der Garantenstellung.
Ist die Eingruppierung so rechtens?
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#2

Ja, die S 14 setzt auch in der Neufassung die Ausbildung mit staatlicher Anerkennung zwingend voraus.
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