Eingruppierung? Wie ist es richtig!
#1

Hallo zusammen.
Ich bin neu hier im Forum und hab auch direkt mal eine Frage:
Ich wurde ursprünglich eingestellt mit EG 5
Im November wurde eine Stelle mit EG8 ausgeschrieben.
Ich habe diese Stelle nach erfolgreicher Bewerbung bekommen und besetze sie seit dem 01.12.2014.
In meiner Umsetzungsverfügung steht folgendes: Nach erfolgreicher Einarbeitung erfolgt eine Eingruppierung in EG 8. Momentan bekomme ich EG 6. Ab Mai (sprich ein halbes Jahr später soll ich nun endlich EG8 kriegen) Ist das alles rechtens? Ich habe selbst mal im Tvöd geblättert und dort nichts gefunden. Unser Personalrat steckt mit dem Hauptamt unter einer Decke. Den kann ich auch nicht fragen.
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Ab wann steht mir die EG 8 zu? Ab dem 01.12.2013 oder wirklich nach erfolgreicher Einarbeitung?
Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Gruß
T0r5t3n
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#2

Wenn Dir sämtliche Arbeiten von der Stelle übertragen worden sind. Wann das sein wird, wissen wir hier nicht.
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#3

Hi.

Regulär musst du die EG 8 erhalten, wenn die Stelle mit EG 8 bewertet ist. Aber die von dir angesprochene Regelung ist nicht unüblich.

Das liegt häufig daran, dass man erst nach und nach alle Aufgaben und Befugnisse auf dich überträgt (dafür ja die Einarbeitung) und dies nicht von Beginn an macht. Du sitzt zwar auf einer EG 8 Stelle, hast aber wohl noch nicht vollends alle Aufgaben übertragen bekommen, die die Eingruppierung in die EG 8 rechtfertigen.

Aus meiner Sicht ist die Vorgehensweise absolut in Ordnung und auch zu vertreten.

Anders würde es aussehen, wenn du schon länger auf einer Stelle sitzt, diese neu bewertet wird und dann eine höhere Eingruppierung heraus kommt (bei gleichbleibender Tätigkeit). Dann wird man schwerlich mit Argumenten wie "Einarbeitung" und "noch nicht alle Tätigkeiten im vollen Umfang übertragen" kommen können.

Gruß
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#4

Hallo,
du hast nichts im TVöD gefunden, weil da hinsichtlich der Eingruppierung noch nichts existiert. Es wird immer noch auf den alten BAT zurückgegriffen.

Eine Eingruppierung hat nichts mit der Ausübung oder Wahrnehmung der Tätigkeiten zu tun. Die Eingruppierung richtet sich nach dem Grundsatz der Tarifautomatik. Somit ist man in die Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn man die Tätigkeiten dieser Stelle dauerhaft übertragen bekommen hat. Ergo hat man ab dem 1. Tag der Übertragung der tariflich höher bewerteten Tätigkeiten (Stelle) auch einen Anspruch auf die entsprechende Bezahlung.

Allerdings wird oft so argumentiert, dass die Person ja nicht mit Übertragung der Stelle die Tätigkeiten ausüben kann. Kennen wir alles, ist aber nicht richtig hinsichtlich der Eingruppierung. Die 6 Monate mal die Personen in der alten Eingruppierung, oder eine Stufe niedrieger als die neue Stelle hergibt, zu belassen, ist gängige Praxis, aber tariflich nicht korrekt.

Gruß
Blauer

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#5

@Blauer
Das es tariflich nicht korrekt ist, sehe ich nicht so. Wenn, das können wir aber nur vermuten, nicht alle Aufgaben übertragen wurden sondern dies erst nach der Einarbeitung erfolgt, ist die Vorgehensweise absolut in Ordnung.

§22 Abs. 2 BAT sagt:
Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht....


Nur weil man eine Stelle besetzt, die mit EG 8 bewertet ist, heißt es ja nicht, dass alle Aufgaben schon vollends übertragen wurden. Somit kann bis zur vollen Übertragung aller Aufgaben der Tätigkeit doch schon ein gewisser Zeitraum vergehen. Dies können die sechs Monate sein.

Gruß





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#6

Hallo "keine Ahnung",
wie der Fragesteller schreibt: "...In meiner Umsetzungsverfügung steht folgendes: Nach erfolgreicher Einarbeitung erfolgt eine Eingruppierung in EG 8.", bekommt er nicht nach und nach mehr (das würde ja bedeuten er würde aktuell noch nicht quantitativ voll ausgelastet sein) Aufgaben übertragen, sondern er soll sich einarbeiten. Daraus folgt, dass alle Aufgaben übertragen wurden und er sich in diese Aufgaben (Qualitäten) einarbeiten muss. Das Einarbeiten geht aber nicht zu finanziellen Lasten des Arbeitnehmers. Das muss der AG tragen.
Vorschlag an Torsten: Da ich deinem Schreiben entnehme, dass du schon länger beim gleichen AG arbeitest und somit keine Probezeit mehr hast, solltest du am besten mit der Stellenbeschreibung, zum Personalrat gehen und die Frage klären: Sind dir schon alle Aufgaben übertragen worden? Welche sollen nach 6 Monaten hinzu kommen? Wenn du schon alles machst - egal wie gut oder schlecht - nachfragen muss und darf man - dann steht dir die EG 8 zu.
Diese Praxis - ob üblich oder nicht - ist nicht tarifgerecht. Noch mal: Wenn ich in eine Aufgabe eingearbeitet werde oder ich mich einarbeiten muss - dann ist diese mir schon übertragen worden - Entgegen "keine Ahnung" ist das nicht in Ordnung.
Gruß Pumukel
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#7

Hallo pumukel,

wenn ich meinen Beitrag lese sehe ich, dass ich mich wohl zu "allgemein" mit der Aufgabenübertragung ausgedrückt habe. Passiert manchmal, wenn man was im Kopf hat und meint, alle anderen müssten es doch so verstehen Big Grin.

Noch einmal als Ergänzung zu meiner Ausführung:

keineAhnung schrieb:Nur weil man eine Stelle besetzt, die mit EG 8 bewertet ist, heißt es ja nicht, dass alle Aufgaben schon vollends übertragen wurden. Somit kann bis zur vollen Übertragung aller Aufgaben der Tätigkeit doch schon ein gewisser Zeitraum vergehen. Dies können die sechs Monate sein.

Das bleibt weiterhin bestehen. Mit "Aufgaben schon vollends übertragen wurden" meinte ich, dass z. B. der prozentuale Anteil des entsprechenden Tätigkeitsmerkmals noch nicht erreicht ist. Bei der EG 6 und EG 8 sind es die "selbständigen Leistungen".

Nehmen wir an jemand erlässt Bescheide und hat einen entsprechenden Ermessensspielraum. Er hat die Stelle mit den Tätigkeit neu übernommen und muss sich noch einarbeiten. Am Anfang sagt man somit, dass man zur Einarbeitung "nur" 20% der Tätigkeit mit "selbständigen Leistungen" ausführt. Es ist ja eine Einarbeitungsphase, in der man den Stelleninhaber vielleicht nicht direkt erschlagen möchte. Nach der Einarbeitungszeit erhöht sich der zeitliche Umfang auf 40%, dann bist du in der EG 8.

Das dies nicht unbedingt eine "faire" Vorgehensweise ist oder auch häufig missbraucht wird um x Monate Geld zu sparen ist mir klar. Aber es ist aus meiner Sicht nicht tarifwidrig.

Wie genau das im Fall von T0r5t3n zu beurteilen ist, kann man eigentlich nur mit Detailwissen sagen. Mehr als der erste Post liegt uns aber nicht vor.

pumukel schrieb:Vorschlag an Torsten: Da ich deinem Schreiben entnehme, dass du schon länger beim gleichen AG arbeitest und somit keine Probezeit mehr hast, solltest du am besten mit der Stellenbeschreibung, zum Personalrat gehen und die Frage klären: Sind dir schon alle Aufgaben übertragen worden? Welche sollen nach 6 Monaten hinzu kommen? Wenn du schon alles machst - egal wie gut oder schlecht - nachfragen muss und darf man - dann steht dir die EG 8 zu.

Man sollte immer gut abwägen wann es sich lohnt ein "Fass" aufzumachen und wann nicht. Wenn man sich nicht 100% sicher ist, sollte man es ohnehin lassen.

Hier zeigt die Praxis leider, dass man schnell einen "Stempel" aufgedrückt bekommt und man dann bei zukünftigen Entscheidungen das Nachsehen hat.

Es geht hier um eine "begründbare" Verschiebung der EG 8, die zeitlich mit 6 Monaten vertretbar ist. Ich würde es einfach gut sein lassen. Der finanzielle Verlust ist nicht so hoch.

Anders wäre es, wenn dauerhaft eine EG 8 Tätigkeit für eine EG 6 gemacht werden sollte.

Gruß

PS. Wenn es darum geht Geld zu sparen, dann befürworte ich die Vorgehensweise nicht und ich bin auch nicht der Typ der sagt "Lass es auf sich beruhen...", "Lass dir alles gefallen..." usw. Ich versuche jedoch vorausschauend zu denken.




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#8

Hallo keine Ahnung,
... auch wenn es mich etwas beruhigt, dass du diese problematische Praxis nicht grundsätzlich für richtig hälst Icon_wink bin auch ich nach wie vor der Meinung:
Die Einarbeitung ist AG Risiko und Aufgabe. Dem MA wurden die Aufgaben (und damit die Qualität) übertragen. Auch nach deinen Ausführungen kann diese der MA erfüllen. Die Bewertungssystematik legt zwar auch quantitative Zeitumfänge fest -- aber wenn ein "neuer MA" für die Erledigung von selbstständigen Leistungen anfangs länger braucht (Einarbeitung), dann ändert das eigentlich nichts an dem Zeitanteil über die gesamte Stelle. Wir müssen ja auch davon ausgehen, dass der Kollege die Aufgaben die einer EG 6 zuzuordnen wären in der Einarbeitungszeit langsamer verrichten kann. Ergo: Die Verhältnismäßigkeit bleibt bestehen.
Ich gebe dir recht - bezüglich des Einzelfalls von Torsten fehlen uns genaue Informationen. Recht hast du auch im Umgang mit den Vorgesetzten. Aber wenn der Umgang in dem Team normal ist, dann darf ein Kollege sich dafür einsetzen das zu bekommen was ihm zusteht.

Gruß Pumukel
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#9

Aloa Big Grin.

Einarbeitung ist Arbeitgeberrisiko, langsame Leistung ist Arbeitgeberrisiko und Schlechtleistung ist auch Arbeitgeberrisiko, keine Frage.

Mir geht es nicht darum, dass die Arbeit "langsamer" erledigt wird als von jemanden, der nicht eingearbeitet werden muss. Denn da hast du vollkommen Recht, das ist Arbeitgebersiko. Die eigentliche Leistung des Arbeitgebers (gut, schlecht, schnell, langsam) ist nicht relevant für die Eingruppierung.

Prinzipiell gibt der Arbeitgeber jedoch die Zeitanteile vor, die ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit aufbringen soll. Wenn der Arbeitgeber bei einer EG 8 Stelle sagt, dass die für EG 8 maßgebende Tätigkeit nur zu 20% wahrgenommen werden soll (anfänglich aufgrund von Einarbeitung), dann ist es halt "nur" eine EG 6. Denn der Zeitanteil der jeweiligen Tätigkeit ist nun einmal maßgebend.

Wenn es aber wirklich so ist, dass die Tätigkeit in vollem Umfang wahrgenommen werden soll aber der Stelleninhaber nur langsam ist, dann ist es die EG 8 und da gibt es auch nichts dran zu rütteln.

Wir werden das hier natürlich nicht restlos lösen können, der Threadstartet hat aber hoffentlich einen Einblick bekommen, dass es auf beiden Seiten Argumente gibt, die passen "könnten". Was er daraus macht, das interessiert mich jedoch Wink

Gruß
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#10

Hallo an alle hier,

mir geht es da so ähnlich. Ich hatte Probezeit 6 Monate und soll jetzt noch eine Einarbeitungszeit von drei Monate bekommen. Wurde auch noch nicht korrekt eingruppiert.
Es heisst bei mir: Nach erfolgreicher Einarbeitung werde ich dort dann zugewiesen, bin aber umgesetzt worden.
Zunächst Probezeit und jetzt noch drei Monate Einarbeitungszeit. Dann soll ich noch eine Einarbeitungsvereinbarung unterschreiben. Bin schon ewig beim gleichen AG.
Gruß
Unbekannter Gast Icon_rolleyes
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