Eingruppierung Vollstreckung
#1

014
ich hoffe, dass ich hier auf meine Frage eine Antwort bekomme. Ich bin nach langem endlich in die EG 7 eingruppiert worden. Nun musste ich dies abwarten, um einen Antrag auf Eingruppierung in die EG 8 stellen zu können. Da ich Anträge auf ZVG und auf Pflegschaften stelle, sowie die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen erstelle, sowie eigenständig mit den Schuldnern Ratenzahlungen, Abtretungen, sowie sonstige Vereinbarungen treffe, möchte ich gern wissen, ob ich damit die Voraussetzungen für die EG 8 erfülle. Des Weiteren habe ich bisher die Entscheidungsbefugnis für die Löschung und die Ruhendstellungen der Pfändungs- und Überweisungsverfügungen gehabt (7 Jahr und 11 Monate lang) nun darf ich ab 01.02.19 diese Entscheidungen nicht mehr allein treffen und auch nicht mehr unterschreiben, welche Möglichkeiten der Gegensteuerung habe ich. Und in wie fern, werden die Voraussetzungen für die EG 8 dahingehend beeinflusst? Welche Grundlagen kann ich für meinen Antrag auf die EG 8 anführen?

Danke für die Antworten schon einmal im voraus!

Gruß
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#2

Ohne viele Worte.

Möglichkeiten hast du keine - der AG legt das im Rahmen SEINER Organisationshoheit fest. Voraussetzung werden maßgeblich beeinflusst, weil E7 und E8 sich rein im zeitlichen Umfang selbstständiger Leistungen unterscheiden - genau DAS wird nicht zusätzlich übertragen (eher gegenteilig).

Begründung E 8 ? Mindestens selbstständige Leistungen im zeitlichen Umfang von einem Drittel (nicht 33 %).

Die Bearbeitung des Antrages ist ohnehin reine Kulanz deines AG.
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