Eingruppierung Koch Justiz
#1

Hallo ich ich hab mal eine Frage zu meiner Eingruppierung als Koch in der Justiz…!??

Arbeite in einem Gefängnis mit Gefangenen im geschlossenen Vollzug und bekomme dafür eine EG 5.
Ist das gerechtfertigt oder eine Gruppe höher??
Danke im Voraus…
#2

Geht grundsätzlich in Ordnung.
#3

Aber warum wird in allen anderen Bundesländern der Koch in der Justiz mit EG 6 bewertet…?? Der Tarifvertrag und seine Anlagen gelten für alle Bundesländer außer Hessen!?…
Bei mir wird nur der „handwerkliche“ Aspekt  (Koch ist kein Handwerk…!!) berücksichtigt… und nicht der Faktor Justiz… der in der Anlage A …für Justiz vorhanden ist.
#4

So, Ihnen liegen also die Eingruppierungen sämtlicher als Koch in der Justiz tätigen Beschäftigten der Länder vor? Wink  

Aber Spaß beiseite, nun zu Ihrem Anliegen (aber Vorsicht: jetzt wird es "etwas juristisch"):

Ein Blick in (im Internet veröffentlichten) Stellenausschreibungen zeigt für o. g. Tätigkeit eine "Spannbreite" an den dort genannten Eingruppierungen, die bei der Entgeltgruppe 5 losgehen. Woran liegt das? Die Antwort ist "klassisch": Es kommt darauf an!

Und worauf? Auf die (arbeitsvertraglich) vereinbarte "auszuübende Tätigkeit". Diese ist Ausgangspunkt für die Eingruppierung (nachzulesen im § 12 TV-L).

Die Eingruppierung richtet sich dann nach der einschlägigen Entgeltordnung. Im vorliegenden Fall nach der Entgeltordnung (=Anlage A) zum TV-L, im Bedarfsfalle alles hier nachzulesen:

https://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html

Hier gilt vereinfacht gesagt die Prüfungsreihenfolge „vom Speziellen zum Allgemeinen“:

1. Teil III der Entgeltordnung (Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten) dürfte nicht einschlägig sein, da nach meinem Kenntnisstand die Tätigkeit als Koch (zumindest eingruppierungsrechtlich) nicht als „körperlich / handwerklich geprägte Tätigkeit“ anzusehen ist.

2. In Teil II der Entgeltordnung (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen) ist die Tätigkeit als Koch ebenso nicht erwähnt (bzw. „nur am Rande“ für den Bereich der Universitätsklinika, siehe dessen Abschnitt 25.1 (Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst in Einrichtungen im Sinne des § 43). Der Abschnitt 12.2 (Beschäftigte im allgemeinen Justizvollzugsdienst) ist im Übrigen für die Tätigkeit als Koch in einer JVA auch nicht einschlägig.

3. Es bleibt dann (erst einmal, siehe hierzu im Folgenden unter 4.) der Teil I der Entgeltordnung (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst). Dort ist für die Entgeltgruppe 5 (Fallgruppe 2) Folgendes geregelt: „Beschäftigte  im  Büro-,  Buchhalterei-,  sonstigen  Innendienst  und  im  Außendienst mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkanntenAusbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechenderTätigkeit.“. Das „passt“ jetzt erst einmal (auch in dieser Allgemeinheit) für die Tätigkeit eines Koches im Landesdienst (in welchem konkreten Tätigkeitsbereich auch immer).


Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 setzt dann Folgendes voraus: „Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.“


Das könnte dann „des Rätsels Lösung“ sein: Ggf. ergeben sich die (auch in Stellenausschreibungen erwähnten) unterschiedlichen Eingruppierungen daraus, dass sich die (arbeitsvertraglich) vereinbarte "auszuübende Tätigkeit" nun mal unterscheidet: Möglicherweise (aber das ist nur eine Vermutung) ist Gegenstand dieser zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten „auszuübenden Tätigkeit“ nicht nur die „reine“ Tätigkeit als Koch, sondern z. B. noch das Anlernen von Inhaftierten usw., was dann vom Arbeitgeber ggf. als „Erfordernis von vielseitigen Fachkenntnisse“ zur Ausübung dieser genauen Tätigkeit angesehen wird (ob das auch tatsächlich im eingruppierungsrechtlichen Sinne zutreffend ist, sei mal dahingestellt).

4. Und damit es spannend bleibt, ist noch Folgendes zu bedenken. Damit die unter 3. erwähnte Eingruppierungsregelung zum Tragen kommt, müsste der Teil I der Entgeltordnung zum TV-L überhaupt anwendbar sein. Man könnte ggf. auch argumentieren, dass die sog.  Auffangfunktion des Teils I für Zwecke der Eingruppierung für die Tätigkeit als Koch gar nicht einschlägig ist. Die Entgeltordnung formuliert das folgendermaßen: „Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat.“ (Nr. 1 Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung).

Das würde dann bedeuten, dass mangels Vorliegens einschlägiger tariflicher Regelungen zur Eingruppierung der Tätigkeit als Koch das Entgelt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mehr oder weniger frei vereinbar ist, sog. „bewusste Tariflücke“ (oder man sich z. B. an bestehenden Regelungen der Entgeltordnung, die der Tätigkeit als Koch „nahekommen“ orientiert, um eine gewissen „Maßstab“ zu haben).

Das würde dann (auch) unterschiedliche Eingruppierungen in den Länder erklären können.


Also, was bleibt als „Fazit“:

Ggf. schauen, was die eigene Tätigkeit „besonders“ macht („mehr als reine Tätigkeit als Koch, weil …“).

Im Bedarfsfalle (um den seligen Gunter Gabriel zu zitieren: „Hey Boss, ich brauch' mehr Geld“) Kontaktaufnahme mit der zuständigen Personalstelle und fragen, ob und wenn ja wie diese „besondere Tätigkeit“ in „eingruppierungsrechtlicher Hinsicht“ berücksichtigt wurde (das setzt natürlich eine auskunftsfähige und v. a. auskunftswillige Personalstelle voraus).

So, nach diesem Ausflug in die wunderbare Welt des Eingruppierungsrechtes entlasse ich Sie wieder in die „normale Welt“, auch auf die Gefahr hin: „Da steh' ich nun, ich armer Tor, und bin so klug als wie zuvor!“.

[Sollten andere Forenleser zu den o. g. Fragen weitergehende Erkenntnisse oder Erfahrungen besitzen, wäre ich hieran im Übrigen aus fachlicher Hinsicht sehr interessiert].
#5

Hallo… vielen Dank für die vielen Infos…. 

Wie sie schon schrieben, schaute ich auch bereits vorher in jene von ihnen genannten Quellen. 
Und wie gesagt es bleibt spannend…
 Da werd wohl zur Personalabteilung gehen müssen.
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