Eingruppierung Fachkräfte Einwanderungsgesetz
#1

Hallo zusammen,

wir bewerten gerade zwei Fachkräfte Einwanderungsgesetz Stellen, für die der zweite Lehrgang oder der Bachelor Public Management als Einstellungskriterium erforderlich sind.

Das Personalamt möchte die Stelle in EG 9b bezahlen, Stellenausschreibungen im Internet bewegen sich zwischen EG 9c und EG 10.

Hat hier jemand Erfahrungen zu dem Thema gemacht? Von der Komplexität, der Verantwortung, der Kommunikation mit Regierungspräsidien und den Arbeitgebern her kann ich eine Eingruppierung unterhalb von EG 9c schwer nachvollziehen, es sind mir trotz Recherche und Umfrage unter bekannten Behörden auch keine Eingruppierungen unterhalb von EG 9c bekannt.

Unsere Behörde hat auch allgemein Probleme EG 9b Stellen überhaupt besetzt zu bekommen, da es genug EG 9c Stellen gibt und die Mitarbeiter
mit entsprechender Qualifikation die freie Auswahl haben.

Danke schon einmal für etwaige Rückmeldungen!
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#2

Wie schon angesprochen sind 9b-Stellen immer unattraktiv, da es nunmal die unterste Eingruppierung ist, welche einen höherwertigen Abschluss grundsätzlich voraussetzt, abgesehen von einer Eingruppierung in die Fallgruppe 2. Ich bin selber Ausländerrechtler mit Fokus auf Aufenthaltsbeendigung und in der 9c TVöD-VKA angestellt. Ich kenne Kollegen, welche das gleiche leisten müssen und nur in der 9a angestellt sind. Warum sich diese Unterschiede in den Ämtern noch immer ergeben, ist mir ein Rätsel. Ich gehe davon aus, dass diejenigen, welche die Stellen bewerten nicht über den vollen Umfang der Tätigkeit Bescheid wissen. Ein Ausländerrechtler sollte mindestens immer in der 9b eingruppiert sein, es sei denn, er erledigt nur gewisse Teilbereiche.

"Die Entgeltgruppe 9 c ist gekennzeichnet durch das Tätigkeitsmerkmal „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“ und hebt sich mit diesem Merkmal aus der EG 9b mit den Fallgruppen 1 und 2 heraus. "

Meiner Einschätzung nach handelt es sich bei der angesprochenen Stelle um eine Eingruppierung unter 9c, da hier die besonders verantwortliche Tätigkeit nicht vorhanden ist. Zudem wird nur ein Teilgebiet des Aufenthaltsgesetz angewandt, so dass man hier bereits nicht von umfassenden Fachkenntnissen sprechen kann.

Letztlich rückt die Eingruppierung von Beschäftigten sowieso immer mehr in den Hintergrund. Wenn die AG gute Leute beschäftigen wollen, müssen sie attraktive Angebote machen.
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