Eingruppierung E8 - Qualifikation ausreichend
#1

Hallo zusammen,

ich brauche bitte Rat und Ihre/Eure Expertise: ich habe eine dreijährige Berufsausbildung nach BBiG zur Bürokauffrau, bei einem Steuerberater, abgeschlossen und dazu eine zertifizierte Weiterbildung zur IHK Fachkraft Rechnungswesen, welche Module zu Steuerrecht beinhaltete, absolviert. 
Dazu habe ich 20 Jahre Berufserfahrung als Finanzbuchhalterin und Bürokauffrau und habe vier Jahre eine Stelle nach E9 an der Universität besetzt. Aktuell bin ich als eine E6 eingestellt, meine Tätigkeiten sind aber höherwertig. Eine Eingruppierung nach E8 wird mir versagt, mit der Begründung, meine Qualifikation sei nicht gleichwertig um eine E8 zu besetzen. Nur eine Ausbildung als Kauffrau für Büromanagement wäre eine gleichwertige Ausbildung. Dieser Ausbildungsberuf wurde im Jahr 2014 geschaffen, aus den Ausbildungen Bürokauffrau, Kauffrau für Bürokommunikation und Fachangestellte*r für Bürokommunikation. Ich habe meine Ausbildung im Jahr 2000 absolviert, wo es den Beruf so also noch nicht gab. Weiter wurde argumentiert, dass meine Ausbildung zur Bürokauffrau höchstens gleichwertig sei, wenn ich sie im öffentlichen Dienst absolviert hätte.

Mein Arbeitgeber erklärte mir, meine Ausbildung sei nicht gleichwertig nach TV-L und man könne mich nur auf E6 eingruppieren. Dies stelle ich in Frage.
Ich frage mich, ob mich meine Qualifikation berechtigt, als eine E8 im öffentlichen Dienst eingestellt zu werden?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Beste Grüße!
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#2

Eingruppierung nach welchem Abschnitt der Entgeltordnung?
Für den allgemeinen Teil gilt, dass es im TV-L keine Anforderungen an die Person gibt. Die Fallgruppen 1 und 2 der E5 (auf denen die Eingruppierung in der E6 und E8 aufbauen) stehen nebeneinander. Zumindest nach Fallgruppe 1 der E5 bräuchte es nicht einmal eine Ausbildung. Fälle, wo man sich berechtigt nur auf Fallgruppe 2 stützen kann, lassen sich kaum erdenken.
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#3

Danke! Ja genau, allgemeiner Teil, Fallgruppe 2.
Also hängt die Eingruppierung davon ab, ob meine Tätigkeit zu einem Drittel selbstständige Leistung erfordert?
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#4

"Fallgruppe 2"
Die zentrale Frage ist, weshalb der Arbeitgeber von Fallgruppe 2 ausgeht

"Also hängt die Eingruppierung davon ab, ob meine Tätigkeit zu einem Drittel selbstständige Leistung erfordert?"
Ob die übertragene Tätigkeit mindestens 1/3 selbständige Leistung und 50% einschließlich dieses Drittels gründliche und vielseitige Leistungen erfordert.
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