Eingruppierung E8 / E9
#1

Hallo!
Ich habe eine Frage zur Eingruppierung!
Wir sind drei Sachbearbeiter, die alle das gleiche bearbeiten. Die Kollegen haben jeweils die zweite Verwaltungsprüfung gemacht und erhalten E 9. Ich erhalte E 8 (habe auch die 2. Prüfung nicht). Seit 2 1/2 Jahren machen wir nun alle die gleiche Tätigkeit. Habe ich Anspruch auf E9? Eine Stellenbeschreibung habe ich bisher nicht gesehen!
Danke für die Auskunft!
Zitieren
#2

Moin,

erster Schritt ist immer Nachfragen beim Personalamt, warum das so ist. Es gäbe Gründe warum das korrekt sein könnte (ausgeübte Tätigkeiten entsprechen nicht den auszuübenden Tätigkeiten, Kollegen haben einen KU Vermerk), aber dann gehört das erläutert und begründet.

Eine Arbeitsplatzbeschreibung würde ich ebenfalls auf jeden Fall einfordern, sie beschreibt die Tätigkeiten, die auszuüben sind und ist damit Eingruppierungsgrundlage (nicht die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten!).

Grüße
1887
Zitieren
#3

Ist bei mir ähnlich! Allerdings ist bei mir das Problem, dass ja mit dem TVÖD der Bewährungsaufstieg (Vc in Vb) weggefallen ist, den es bei der Eingruppierung der Kollegen damals beim BAT noch gab!
Zitieren
#4

Hallo nochmal!

Zur Verdeutlichung meiner Frage:
Der eine Kollege wurde 2008 neu eingestellt (E9), die Andere war in der Behörde und hat nach der Elternzeit wieder angefangen (E9), ich selber habe auch nach Elternzeit und Sonderurlaub wieder angefangen - ich wurde vom BAT übergeleitet (bekomme E8 und eine Zulage für den ehemal. Ortszuschlag).
Die Kollegin, die die Stelle zuvor hatte, wurde nach A10 bezahlt!
Also Bewährungsaufstieg nach altem Recht liegt hier wohl nicht vor?!

Nochmal Danke für Eure Auskünfte!
Zitieren
#5

wenn ich das lese könnt ich platzen.

ich würde auch zu gerne wissen, wie die das begründen- man kann das schlecht nachlesen- finde ich
Zitieren
#6

Du hast nur den A 1 - damit ist deine maximale Eingruppierung E 8.

Solltest du während deiner Ausbildung eigentlich gelernt haben!
Zitieren
#7

Mit dem A I ist bei E8 Ende im Gelände; es sei denn man ist über 40 Jahre alt. Allerdings finde ich es etwas seltsam, dass ihr alle die selbe Tätigkeit macht und nur du E8 bekommst. Im Normalfall (da Bewertung arbeitsplatzgebunden) müsste dein Arbeitsplatz auch E9 sein, dürfte dann aber nicht mehr von dir besetzt werden....
Zitieren
#8

Moin!
Meine Ausbildung ist 25 Jahre her...! Da gab es noch kein E8.
Und ich bin über 40.
Zitieren
#9

Aber da gab es schon eine Endgruppe im mittleren Dienst, BAT 5c glaub ich...!

Dann verstehe ich nicht, woran es hapert. Okay, wenn die Stelle höhergruppiert wird, muss sie neu ausgeschrieben werden, aber der Stellen- inhaber sollte die besten Chancen haben.
Zitieren
#10

Moin zusammen.

Kann mir einer sagen wo die Begrenzung EG8 festgelegt ist?

Bei uns in der Behörde gibt es ein paar Arbeitsplätze die mit EG 9 vergütet aber nicht mit Kollegen besetzt sind, die den A2 haben sondern die normale Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten.

Auf meine Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass die Eingruppierung auf Grund der Aufgaben erfolgt und nicht mit der Qualifikation zusammen hängt. Selbst der Dr. Dr. erhält auf einer EG 7 Stelle nur EG 7.

Eine entsprechende EG könnte nur nicht gegeben werden, wenn ein bestimmter Abschluss erforderlich ist, z. B. ein Studium etc.

Schöne Grüße
Zitieren
#11

(04.07.2011, 10:27)Gast schrieb:  Du hast nur den A 1 - damit ist deine maximale Eingruppierung E 8.

Solltest du während deiner Ausbildung eigentlich gelernt haben!

Du solltest während Deiner Ausbildung gelernt haben, daß man immer das kriegt, wie die Stelle bewertet ist. Wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dann kriegt man die Stelle nicht. Wenn der AG meint, man packt das auch so, dann muß auch entsprechend der Bewertung gezahlt werden.
Zitieren
#12

Richtig, das Entgelt ist arbeitsplatzbezogen, aber wenn der Arbeitgeber meint, dass nur Leute auf EG 9 und höher sitzen sollen, die den A 2 haben, dann ist das seine Meinung und in der Dienststelle ist das eben Gesetz. Ich glaube, das wird nirgendwo schwarz auf weiß stehen. Ich weiss, dass das in der ein oder anderen Behörde (meist die kleineren...) nicht so eng gesehen wird mit A 1 oder A 2.
Zitieren
#13

Zur Frage der Qualifikation AL1/AL2:

Siehe Anlage 3 zum BAT ("Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Angestellten im kommunalen Verwaltung-...").
Dort ist in § 1 für verschieden Vergütungsgruppen jeweils die Notwendigkeit der ersten oder zweiten Prüfung festgelegt.

Dann eben wieder Überleitung zu TVöD usw.
Hier mal (mein) Fahrplan durch die Vorschriften:
§§ 12, 15 TVöD -> §§ 22, 25 BAT -> § 1 der Anlage 3 zum BAT
Zitieren
#14

nur mal so am Rande

.. der TVÖD sieht eine "Durchlässigkeit" vor. .

d. h. wenn du die höherwertigen Tätigkeiten ausübst kannst auch ohne AII in die EG 9 kommen.

In der Gebietskörperschaft in der ich ich tätig bin wurde das schon öfter praktiziert.

Sind aber leider eher die Ausnahmen.
Zitieren
#15

Ist man in der 8 eingruppiert und sitzt man auf einer Stelle, die mit EG 9 eingruppiert ist, so bekommt man einen Zuschlag. Dieser steht im § 14 TvöD. Das sind dann noch mal 4,5 % von der EG 8 Bruttovergütung. Somit kann man auch auf der 9er Stelle sitzen bleiben. Zählt zumindest so für die Kommunen-West.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.





NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers