Eingruppierung Bauingenieure in der Unteren Bauaufsichtsbehörde
#1

Hallo, ich bin seit 1997 Dipl.-Bauing. (FH) in der Bauaufsicht einer kreisfreien Stadt. Erst jetzt nach Abschluss und Veröffentlichung der neuen Entgeltordnung haben wir Bauing. POA den Antrag auf tarifrechtliche Eingruppierung nach "besonderen Leistungen" für Ingenieure/Ingenieurinnen, EG 10, gestellt. Als Zuarbeit für die Bewerterin (weil sie es aufgrund ihrer Unkenntnis zum Aufgabengebiet so gewünscht hat) haben wir eine 4-wöchige Arbeitsplatzaufzeichnung durchgeführt und unsere alten Tätigkeitsbeschreibungen ausführlich und im Detail mit den einzelnen Arbeitsaufgaben einschließlich der gesetzlichen Grundlage der Bauordnung beschrieben und untergliedert. 
Mir wurde nunmehr ein Änderungsvertrag bezogen auf meinen gestellten Antrag auf Überprüfung der Höhergruppierung meiner Stelle, insbesondere hinsichtlich meiner Qualifikation als Dipl.-Ingenieurin (FH) im Bauwesen für Hochbau und meiner entsprechend fachspezifischen Aufgaben in der Unteren Bauaufsichtsbehörde, zur Unterschrift vorgelegt. Inhaltlich ist hier in Paragraph 1 festgehalten, dass der/die Beschäftigte in der Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert (Paragraph 12 TVöD) ist. Das Inkraftsetzen des Änderungsvertrages und dementsprechend der Erhalt des Tabellenentgeltes beginnt rückwirkend zum Beginn des Monats, indem die Veränderung wirksam wird (01.02.2018). Das heißt, die Auszahlung erfolgt im Monat der Antragstellung und außerdem noch in einer Stufe zurückgesetzt, weil der Antrag vor dem 01.03.2017 gestellt wurde. Als Begründung wurde vorgebracht, dass wir eine neue Stellenbeschreibung hätten und dementsprechend eine Höhergruppierung aufgrund von neuen Tätigkeiten erfolgt ist. Das ist äußerst unverständlich, da die Aufgaben in einer Bauaufsicht früher genauso waren wie sie jetzt sind und auch so bleiben werden (Prüfung Bauvorlagen, Baugenehmigung, Brandschutz, Standsicherheit, Prüfung illegaler Bauten usw.) Ich bin der Auffassung, dass hier schon immer (zumindest ab 2005) ein Eingruppierungsirrtum vorliegt und so zum einen die Stufenlaufzeit bereits erledigt ist und zum anderen § 37 TVöD gilt. Hat damit jemand schon Erfahrung?
 
Entschuldigung, dass die Schriftgröße so klein gewählt ist. Aber das Thema ist so komplex und schwer zu beschreiben. Vielen Dank! K.
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#2

Entschuldigung... ich nochmal. Wirksam sollte es ab Antragstellung vom 01.02.2017 werden. (2018 ist ein Schreibfehler)
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#3

Es spricht einiges für ein Eingruppierungsirrtum. Wobei es nicht auf die Qualifikation sondern auf die wahrzunehmende Tätigkeit ankommt. Wichtig wäre zu klären wie die Eingruppierung nach BAT war. Ist denn klar wie aktuell die Eingruppierung ist (Abschnitt Entgeltordnung und ggf. Fallgruppe). Gab es in der Zeit seit 1997 Höhergruppierungen und/oder Übertragungen geänderter Aufgaben?
Seit Überleitung in den TVöD war es eine E9? welche Stufe?
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#4

1.2. und nicht 1.1.? Gab es zum 1.2.2017 geänderte Aufgaben?
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#5

Im BAT waren wir äquivalent der Verwaltungsangestellten in die VG IV b FG 1a, ohne den Technikerzuschlag zu beachten. Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat ihre Aufgaben vorgegeben entsprechend der Landesbauordnung. Die ist außer ein paar Veränderungen zur Erleichterung des Bürokratismus für den Bauherrn im Wesentlichen stabil. neue oder veränderte Aufgaben gab und gibt es nicht. Ich bin lange nun schon in Stufe 6 und soll in die Stufe 5 herabgesetzt werden. Andere Kollegen sollen an den Stufenanfang zurückgesetzt werden (Antrag nach 01.03.2017). Jeder von uns ist damit nicht einverstanden.
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#6

Das Problem ist also, dass ihr nicht als Ingenieure sondern als Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt wart. Man muss also schauen ob das korrekt war.

Weshalb nun die E10. Nun erkennt der Arbeitgeber an, dass es Tätigkeiten für Ingenieure sind. (Ohne Änderung der Tätigkeit).

Für die Korrektur eines Eingruppierungsirrtums kommt es nicht auf das Datum des "Antrags" an. (Eigentlich ist das Mittel kein Antrag sondern die Forderung der entsprechenden Bezahlung.) Es kommt darauf an, ab wann die wahrzunehmenden Tätigkeiten solche der E10 (bzw. entsprechende BAT-Eingruppierungen) waren. Die Stufenlaufzeit ist dann einzuberechnen. Ggf. ab Überleitung BAT zu TVöD.
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#7

Zur 1.Antwort: Ja...die Überleitung in den TVöD war es EG 9 und Stufe 6
Zur letzten Antwort: Meiner Ansicht nach, ist bereits bei meiner Einstellung und auch der Einstellung meiner erst kürzlich eingestellten Kollegen (vor 5 bis jetzt noch vor einem Jahr) die Eingruppierung falsch bewertet wurden. Jetzt...nach unseren Anträgen hat der AG (Personalabteilung) schon festgestellt, dass wir mit unserer Qualifikation in der Bauaufsicht über 50 % Ingenieurtätigkeit ausüben und die EG 10 entschieden (was ich zwar auch bezweifel, weil lt. verschiedenen Puplikationen zu den Tätigkeitsmerkmalen "besondere Leistungen" die Tendenz zur EG 11 deutet, was ich jedoch beim AG gar nicht erstreiten will, weil mir das zu schwierig und vielleicht auch zu unkonkret im TVöD ist, sondern mir die personalwirtschaftliche Auswirkung am Wichtigsten ist). Das wir den falschen Antrag gestellt haben...das könnte schon sein. Aber darf der AG uns wissentlich falsch Eingruppieren, auch ohne oder falschem Antrag? Deine Info im letzten Absatz sehe ich auch so. Und das ist auch mein Streitziel. Ich bereite gerade ein Schreiben für den AG vor, indem ich ihn zur Korrektur seiner Entscheidung auffordern möchte. In diesem Forum wollte ich dazu zuvor nochmal in Erfahrungsaustausch gehen. Deshalb... Danke für jeden Beitrag.
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#8

Eine fehlerhafte Eingruppierung hat der Arbeitgeber eigenständig und vollständig rückwirkend zu korrigieren. (Lediglich hinsichtlich Nachzahlung ist es auf 6 Monate rückwirkend beschränkt.
Das Vorgehen des Arbeitgebers zeigt ein Maß an Inkompetenz (oder Böswilligkeit) die schwierig ist. Was sagt der Personalrat. Der müsste da aktiv werden.

Bei einem solchen Arbeitgeber sollte man sich selber ein Stück mit Tarifrecht befassen. Es war ein Fehler nicht früher aktiv zu werden.
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#9

Jo... da hast du recht. Ich bin da der selben Ansicht. in der rechtlichen Würdigung. Der Personalrat ist mit eingebunden und versucht alle Betroffenen zu unterstützen. Unser POA ist aber noch bockig. Ich kann das Uneinsichtigkeit auch nicht verstehen. Gibt es vielleicht auch Rechtsprechungen zu dem Thema? Damit könnte man ja auch nochmal punkten.
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