29.01.2019, 18:04
Hallo, ich bin seit 1997 Dipl.-Bauing. (FH) in der Bauaufsicht einer kreisfreien Stadt. Erst jetzt nach Abschluss und Veröffentlichung der neuen Entgeltordnung haben wir Bauing. POA den Antrag auf tarifrechtliche Eingruppierung nach "besonderen Leistungen" für Ingenieure/Ingenieurinnen, EG 10, gestellt. Als Zuarbeit für die Bewerterin (weil sie es aufgrund ihrer Unkenntnis zum Aufgabengebiet so gewünscht hat) haben wir eine 4-wöchige Arbeitsplatzaufzeichnung durchgeführt und unsere alten Tätigkeitsbeschreibungen ausführlich und im Detail mit den einzelnen Arbeitsaufgaben einschließlich der gesetzlichen Grundlage der Bauordnung beschrieben und untergliedert.
Mir wurde nunmehr ein Änderungsvertrag bezogen auf meinen gestellten Antrag auf Überprüfung der Höhergruppierung meiner Stelle, insbesondere hinsichtlich meiner Qualifikation als Dipl.-Ingenieurin (FH) im Bauwesen für Hochbau und meiner entsprechend fachspezifischen Aufgaben in der Unteren Bauaufsichtsbehörde, zur Unterschrift vorgelegt. Inhaltlich ist hier in Paragraph 1 festgehalten, dass der/die Beschäftigte in der Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert (Paragraph 12 TVöD) ist. Das Inkraftsetzen des Änderungsvertrages und dementsprechend der Erhalt des Tabellenentgeltes beginnt rückwirkend zum Beginn des Monats, indem die Veränderung wirksam wird (01.02.2018). Das heißt, die Auszahlung erfolgt im Monat der Antragstellung und außerdem noch in einer Stufe zurückgesetzt, weil der Antrag vor dem 01.03.2017 gestellt wurde. Als Begründung wurde vorgebracht, dass wir eine neue Stellenbeschreibung hätten und dementsprechend eine Höhergruppierung aufgrund von neuen Tätigkeiten erfolgt ist. Das ist äußerst unverständlich, da die Aufgaben in einer Bauaufsicht früher genauso waren wie sie jetzt sind und auch so bleiben werden (Prüfung Bauvorlagen, Baugenehmigung, Brandschutz, Standsicherheit, Prüfung illegaler Bauten usw.) Ich bin der Auffassung, dass hier schon immer (zumindest ab 2005) ein Eingruppierungsirrtum vorliegt und so zum einen die Stufenlaufzeit bereits erledigt ist und zum anderen § 37 TVöD gilt. Hat damit jemand schon Erfahrung?
Entschuldigung, dass die Schriftgröße so klein gewählt ist. Aber das Thema ist so komplex und schwer zu beschreiben. Vielen Dank! K.
Mir wurde nunmehr ein Änderungsvertrag bezogen auf meinen gestellten Antrag auf Überprüfung der Höhergruppierung meiner Stelle, insbesondere hinsichtlich meiner Qualifikation als Dipl.-Ingenieurin (FH) im Bauwesen für Hochbau und meiner entsprechend fachspezifischen Aufgaben in der Unteren Bauaufsichtsbehörde, zur Unterschrift vorgelegt. Inhaltlich ist hier in Paragraph 1 festgehalten, dass der/die Beschäftigte in der Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert (Paragraph 12 TVöD) ist. Das Inkraftsetzen des Änderungsvertrages und dementsprechend der Erhalt des Tabellenentgeltes beginnt rückwirkend zum Beginn des Monats, indem die Veränderung wirksam wird (01.02.2018). Das heißt, die Auszahlung erfolgt im Monat der Antragstellung und außerdem noch in einer Stufe zurückgesetzt, weil der Antrag vor dem 01.03.2017 gestellt wurde. Als Begründung wurde vorgebracht, dass wir eine neue Stellenbeschreibung hätten und dementsprechend eine Höhergruppierung aufgrund von neuen Tätigkeiten erfolgt ist. Das ist äußerst unverständlich, da die Aufgaben in einer Bauaufsicht früher genauso waren wie sie jetzt sind und auch so bleiben werden (Prüfung Bauvorlagen, Baugenehmigung, Brandschutz, Standsicherheit, Prüfung illegaler Bauten usw.) Ich bin der Auffassung, dass hier schon immer (zumindest ab 2005) ein Eingruppierungsirrtum vorliegt und so zum einen die Stufenlaufzeit bereits erledigt ist und zum anderen § 37 TVöD gilt. Hat damit jemand schon Erfahrung?
Entschuldigung, dass die Schriftgröße so klein gewählt ist. Aber das Thema ist so komplex und schwer zu beschreiben. Vielen Dank! K.