Eingruppierung 9b-12 Kriterien?
#1

Hallo, soweit ich mich eingelesen habe, ist für die neue Entgeltordnung die Stellenbeschreibung sehr wichtig.
FH Abschluß mit entsprechenden Tätigkeiten: auf jeden Fall 9b.

Jemand mit FH-Abschluß könnte bis zur Stufe 12 vergütet werden. Unter welchen Voraussetzungen?

Wie werden in einer Stellenbeschreibung "besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten" bzw. Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung formuliert?

Im konkreten Fall geht es um eine Stellenbeschreibung für einen Diplom-Museologen (FH).

Danke im voraus!
Mfg
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#2

Moin,

es kommt nicht auf die Formulierung an, es kommt auf die Tätigkeit an. Die Tätigkeit muss der Hochschulbildung entsprechen (9b). Sie muss über eine Tätigkeit, die der Hochschulbildung entspricht, hinausgehend mit einer besonderen Verantwortung verknüpft sein (9c). Weiter darüber hinausgehend setzen die EG 10 und 11 eine wesentliche Steigerung in der Komplexität (Wissenstiefe und -breite bei wechselnden Themenstellungen) sowie auch Bedeutung. In der Regel sind Eingruppierungen EG 10 und 11 bereits mit der Übernahme von Verantwortung für das Handeln Dritter verbunden (zumindest fachliche Führung). Das Maß der Verantwortung ist erst mit der Leitung größerer Bereiche erreichbar.

Die beschreibenden Worte dazu sind unerheblich, auf die tatsächlich auszuübenden (übertragenen) Tätigkeiten kommt es an.

Grüße
1887
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#3

(17.01.2018, 10:49)Gast schrieb:  Im konkreten Fall geht es um eine Stellenbeschreibung für einen Diplom-Museologen (FH).

...was man nicht alles studieren kann... Icon_razz
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#4

(17.01.2018, 17:18)1887 schrieb:  Moin,

es kommt nicht auf die Formulierung an, es kommt auf die Tätigkeit an. Die Tätigkeit muss der Hochschulbildung entsprechen (9b). Sie muss über eine Tätigkeit, die der Hochschulbildung entspricht, hinausgehend mit einer besonderen Verantwortung verknüpft sein (9c). Weiter darüber hinausgehend setzen die EG 10 und 11 eine wesentliche Steigerung in der Komplexität (Wissenstiefe und -breite bei wechselnden Themenstellungen) sowie auch Bedeutung. In der Regel sind Eingruppierungen EG 10 und 11 bereits mit der Übernahme von Verantwortung für das Handeln Dritter verbunden (zumindest fachliche Führung). Das Maß der Verantwortung ist erst mit der Leitung größerer Bereiche erreichbar.

Die beschreibenden Worte dazu sind unerheblich, auf die tatsächlich auszuübenden (übertragenen) Tätigkeiten kommt es an.

Grüße
1887

Ich bin angestellt in einem kommunalen Eigenbetrieb, derzeit mit ein paar anderen Kollegen vergütet in der EG 9b. Allerdings haben sich bei uns mittlerweile erhebliche Zweifel aufgetan, ob diese Entgeltgruppe für den Umfang, den wir zu täglich zu bewältigen haben, tatsächlich gerechtfertigt ist. Vergleichbare Stellen (aus anderen Bundesländern Ost/West) werden auch mit einer EG 10 vergütet. Meine Fragen:

1) Gibt es konkrete Aufgabenbeispiele, die "als besonders verantwortungsvoll" oder "Steigerung in der Komplexität (Wissenstiefe und -breite bei wechselnden Themenstellungen)" gelten? Beispiel, zählt die Sitzungsvertretung des Eigenbetriebes vor zivilen Gerichten bspw. als "besonders verantwortungsvoll"?

2) Existiert eine Instanz in Deutschland, die eine Stelle anhand der Beschreibung unabhängig bewertet, ohne die bisherige Eingruppierung zu kennen? Intern existiert da für uns keine Chance (weder durch Personalrat noch die Betriebsleitung).

3) Wir hatten uns von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, der uns geraten hat auch eine Art Tagebuch zu führen, wo wir exakt festhalten, wie viel Zeit wir für einzelne Aufgaben laut Stellenausschreibung benötigen. Der RA meinte man müsse hier beweisen, dass der Umfang dieser höherwertigen Tätigkeiten bei 30 % liegt (bei uns in der Stellenbeschreibung: 90 % Sachbearbeitung und 10 % Prozesssachbearbeitung gelistet). Nach dem wir eine Dokumentation des letzten halben Jahres unabhängig von einander durchgeführt haben, landeten wir bei 26 bis 28 % nur die Prozesssachbearbeitung! Darüber hinaus gibt es tägliche Aufgaben, die von der Stellenbeschreibung gar nicht erfasst sind, weil sie später hinzukamen.

Was können wir sinnvolles tun, an wen können wir uns wenden und wie stellen wir es geschickt an eine Höhergruppierung durchzusetzen?

Vielen Dank im Voraus!
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#5

1. Es gibt umfangreiche Rechtsprechung. Die dort entwickelten Maßstäbe muss man dann auf die eigene Tätigkeit anwenden.
2. Die Arbeitsgerichte entscheiden ggf. über die korrekte Eingruppierung.
3. Wichtig ist die wahrzunehmende Aufgabe. Wenn diese nicht mit den tatsächlichen Aufgaben übereinstimmt muss man im ersten Schritt sicherstellen, dass diese angepasst werden. Man beschreibt die Aufgaben und Zeitanteile und lässt sich von der zuständigen Stelle bestätigen, dass dies nun die wahrzunehmenden Tätigkeiten sind.

Der einfachste Weg E10 zu erreichen ist sich auf Stellen mit E10 zu bewerben... Die Chancen bei Eingruppierungsklagen sind ziemlich schlecht. Die Beweislast liegt voll beim Kläger.
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#6

1. leider sind diese sehr schwammig formuliert, zumindest habe ich noch keine konkreten Einzelfallentscheidungen gefunden. Quellen?
2. Ich kann ja meine Stellenbeschreibung nicht einem Arbeitsgericht zur Bewertung vorlegen. Es geht mir ja auch nicht darum, meinen Arbeitgeber sofort zu verklagen. Sondern einen Rückhalt von einer Institution zu haben, die meine Stelle unabhängig und ohne Einfluss meiner Betriebsleitung bewertet.
3. Das ist wohl sehr schwierig, da unsere Betriebsleitung sich allgemein schwer mit dem Thema "mögliche Höhergruppierung" tut. Meine Kollegin hat dies vor circa 2 Jahren schon einmal versucht, erhielt jedoch eine fadenscheinige Ablehnung.

Sorry, aber will mich ja nicht wegbewerben, wenn ich doch einen sicheren Posten habe?! Zumal ich mich niemand auf einer EG 10 einstellt, wenn ich kein Studium habe. Erfahrungsgemäß ist es ja leider im öD oft so, dass immer zuerst nach der Ausbildung des Bewerbers geschaut wird. Hat derjenige nicht die zur Stelle passende Grundausbildung, wird gar nicht erst weitergelesen, welche Tätigkeiten sprich wie viele Jahre Berufserfahrung er dann mitbringt. Als Quereinsteiger hat man es bei neuen Arbeitgebern im öD unheimlich schwer.
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#7

1. Quellen wofür? Besorge dir einen Zugang zu professionellen Datenbanken (z.B. bei entsprechenden wissenschaftlichen Bibliotheken. Juris gint z.B. einige hundert Entscheidungen mit BAT bzw. TVöD und besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Eine grobe Erläuterung des Begriffes (allerdings mit Blickwinkel Bund findet sich https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downl...O_Bund.pdf)
2. Du kannst natürlich jemanden mit der Bewertung deiner Tätigkeiten beauftragen. Der ist aber natürlich nicht neutral, weil von dir bezahlt. Daneben haben Betriebs- und Personalrat einen Blick auf die Eingruppierung.

Wenn die entsprechende formale Qualifikation nicht vorliegt ist die Chance eine höhere Eingruppierung gegen den Arbeitgeber durchzusetzen sehr gering. Wenn man die wahrzunehmenden Aufgaben nicht geklärt bekommt kann man sich die Mühe auch sparen.
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#8

(21.02.2019, 17:57)Gast schrieb:  Wenn die entsprechende formale Qualifikation nicht vorliegt ist die Chance eine höhere Eingruppierung gegen den Arbeitgeber durchzusetzen sehr gering. Wenn man die wahrzunehmenden Aufgaben nicht geklärt bekommt kann man sich die Mühe auch sparen.

Das ist nicht ganz korrekt. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass man auch ohne formale Qualifikation (Studium), eben nur aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten eine Eingruppierungsfeststellungsklage gewinnen kann. Ja, die Beweislast liegt beim Kläger, aber die Arbeitsgerichte orientieren sich hierbei sehr an den aktuellen BAG-Urteilen. Es kommt nicht (immer) darauf an, über welche fachliche Qualifikation man verfügt und  zu wie vielen Zeitanteilen man die höherwertigen Tätigkeiten ausübt, sondern DASS man sie ausübt. Und wenn diese höherwertigen Tätigkeiten einer besonderen Verantwortung oder einer Komplexität unterliegen, kann dies dazu führen, dass das Arbeitsgericht für eine Höhergruppierung entscheidet.
Für meine Klage habe ich etwa 1/2 Jahr vor Klageeinreichung eine Art Tagebuch geführt - hier hatte ich minutiös aufgeführt, was ich wann für welche Dauer am Tag gemacht habe - konkret auf die höherwertigen Tätigkeiten bezogen - die Tätigkeiten auf die es eben ankommt. Dies konnte ich dann zusammen mit vergleichbar einzuordnenden und bereits höher eingruppierten Stellen als Beweis vorbringen. Mein Arbeitgeber hatte dem nichts entgegen zu setzen. Im Endeffekt kam es aber auch nicht auf die minutiöse Erfassung an. Dem Gericht genügte es, dass ich eben diese Tätigkeiten ausübe.
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