Eingruppierung
#1

Hallo miteinander,

zurzeit bin ich als Beschäftigter in einer Naturschutzbehörde angestellt.

Ich habe einen M. Sc. Abschluss eines wissenschaftlichen Studiengangs.
Die Berufsbezeichneinung "Ingenieur" darf ich führen. Jedoch ist fraglich, ob die sonstigen Kriterien (Abschnitt III, Ziff. 3 Nr. 1 a.) erfüllt sind. Lediglich planungsrechtliche Grundlagen wurden in meinem Studium behandelt (jedoch tiefgreifende Kenntnisse im Berufsleben erworben).

Nun stellt sich mir die Frage, ob meine Entgeltgruppe nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen oder nach den speziellen Tätigkeitsmerkmale für Ingeneure beurteilt wird.

Vorab besten Dank!
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#2

Was sind denn deine Aufgaben? Die Eingruppierung hängt von den übertragenen Aufgaben ab.
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#3

Danke für deine Antwort.

kurz und überschlägig:

- Beratung von Bürgern u. Kommunen
- Erteilen/Versagen von naturschutzrechtlichen Genehmigungen
- Verfassen von naturschutzrechtliche Stellungnahmen (u.a. in der Bauleitplanung)
- Vollzug der Gesetze (Artenschutz, Eingriffsregelung, etc.)
- Konzeption und Umsetzung von landespflegerischen Maßnahmen/Konzepte
- Ausweisung und Sicherung von Schutzgebieten
- u. v. m.

Primär geht es darum, ob ich als Ingenieur i. S. d. Abschnitts II Ziff. 3 der Entgeltordnung zähle und bei meiner Eingruppierung die "Speziellen Tätigkeitsmerkmale" heranzuziehen sind. Mein Studium bestand mehr oder minder ausschließlich aus MINT-Fächern. Laut Landesgesetz darf ich die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen.

Hintergrund ist folgender:
Bei den Allgemeinen Tätigkeiten ist die Gruppe E 11 durch "besondere Schwierigkeiten und Bedeutung" definiert, während als Ingenieur (spezielle Tätigkeitsmerkmale) das Kriterium "besondere Schwierigkeiten und Bedeutung" erst bei der E 12 angesiedelt ist.
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#4

Es sind keine/kaum Tätigkeiten als Ingenieur zu erkennen. Ganz überwiegend greift deshalb der allgemeine Teil der Entgeltordnung.
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#5

Nochmals danke für die Antwort.

D.h. selbst wenn den meisten übertragenen Tätigkeiten das "Ingenieur- bzw. wissenschaftliche Know-How" fachlich mitwirkt (was u. a. auch erwartet wird) und in das Endergebnis nicht unwesentlich miteinfließt (z. B. im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen, Lösungsvorschläge, Alternativkonzepte, etc.), ist für die Eingruppierung der Abschnitt I Ziff. 3 der EntgO maßgeblich.

LG
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