Eingruppierung
#1

Hi, habe eine Frage zur Eingruppierung TvÖD Kommunen. Die aktuelle Stellenbewertung ergibt eine Wertigkeit von 9c. Da in der ursprünglichen Stellenausschreibung als Qualifikation „Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation“ stand, soll nun aufgrund fehlenden Hochschulabschlusses eine EG tiefer in 9b eingruppiert werden. Was meint ihr dazu? Paragraph 12 TvÖD anwendbar oder doch rechtmäßig?
Danke für eure Einschätzung.
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#2

"Paragraph 12 TVöD anwendbar oder doch rechtmäßig?"
§12 steht dem nicht entgegen, wenn es in der Entgeltordnung Anforderungen an die Person gibt. Es kommt also auf den Abschnitt der Entgeltordnung an, ggf. ob dort der sonstige Beschäftigte ausgebracht ist und ob diese Anforderung erfüllt ist.
Im allgemeinen Teil stehen die beiden Fallgruppen nebeneinander. Deshalb ist dort grundsätzlich kein Hochschulabschluss nötig. Es könnte aber die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greifen. Da dann Eingruppierung in die E9b und Zulage nach E9c.
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