05.11.2014, 14:51
Hallo zusammen ,
in § 34 Abs. 1 MG NW und § 44 Abs. 1 BMG ist von "Anschriften " die Rede. Werden bei Ihnen nur die örtlichen Anschriften (Haupt- oder Nebenwohnung innerhalb) raus gegeben oder auch die Anschriften bei anderen Gemeinden (Haupt. oder Nebenwohnung außerhalb).
Bei uns werden nur die Anschriften vor Ort bekanntgegeben. Begründung hier für soll sein, dass sich der Zuständigkeitsbereich nur auf die Wohnungen innerhalb bezieht. Ich deute Gesetz und Kommentar so, dass beide Anschriften bekannt gegeben werden müssen. Natürlich ohne Zusatz ob es sich um Haupt- oder Nebenwohnung handelt.
LG
in § 34 Abs. 1 MG NW und § 44 Abs. 1 BMG ist von "Anschriften " die Rede. Werden bei Ihnen nur die örtlichen Anschriften (Haupt- oder Nebenwohnung innerhalb) raus gegeben oder auch die Anschriften bei anderen Gemeinden (Haupt. oder Nebenwohnung außerhalb).
Bei uns werden nur die Anschriften vor Ort bekanntgegeben. Begründung hier für soll sein, dass sich der Zuständigkeitsbereich nur auf die Wohnungen innerhalb bezieht. Ich deute Gesetz und Kommentar so, dass beide Anschriften bekannt gegeben werden müssen. Natürlich ohne Zusatz ob es sich um Haupt- oder Nebenwohnung handelt.
LG