Ehrenamt & die Personalakte
#1

Guten Tag liebe Leute!

Mitte Mai 2022 beginnen in Deutschland die dreimonatigen Erhebungen zum Zensus. Ein Zensus wird durchgeführt um die amtliche Einwohnerzahl festzustellen und um wichtige planungsrelevante Strukturmerkmale über die Bevölkerung zu erheben.

 
Die Erhebung der Daten erfolgt durch ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte; genau hier benötigt die städtische Erhebungsstelle Zensus 2022 Ihre freiwillige Mitarbeit.
 
Ich habe mich dazu bereit erklärt dort mitzuhelfen.

Haben ehrenamtliche Tätigkeiten positive Auswirkungen auf die Personalakte?

Sprich werden dort Vermerke gemacht ?

Könnte dies in der Zukunft zu einem Vorteil genutzt werden?

Liebe Grüße
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#2

Die Tätigkeit als Zähler wird doch (recht gut) bezahlt, oder?

Dann solltest Du die Tätigkeit als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch anzeigen.

Für Beamte ist in den Beamtengesetzen teilweise geregelt, dass die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter nicht als Nebentätigkeit gilt (z.B. Art. 81 Abs.2 Satz 2 BayBG). Das muss man im jeweils gültigen Beamtengesetz prüfen. Schriftlich anzeigen musst Du es trotzdem.

Wenn die Tätigkeit vom Arbeitgeber / Dienstherrn als Nebentätigkeit eingestuft wird, gehört dies dann m.E. auch in die Personalakte.

Ich wüsste aber nicht, warum die ehrenamtliche Tätigkeit als Zähler / Erhebungsbeauftragter einen positiven Einfluss auf die Personalakte haben soll. Bei uns werden Nebentätigkeiten eher negativ gesehen, weil sie vom Hauptjob ablenken, Kraft kosten, usw.
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#3

Ich denke du hast die Konstellation falsch verstanden. Der Job als Erhebungsbeauftragter wird von meinem eigenen Dienstherrn angeboten.

Daher war meine Frage, ob sich das „gut macht“ in der Akte oder ob man mit solchen Nachweisen leichter „aufsteigen“ kann.
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#4

(25.03.2022, 21:34)Gast schrieb:  Ich denke du hast die Konstellation falsch verstanden. Der Job als Erhebungsbeauftragter wird von meinem eigenem Dienstherrn angeboten.

Daher war meine Frage, ob sich das „gut macht“ in der Akte oder ob man mit solchen Nachweisen leichter „aufsteigen“ kann.

Selbst in der Konstellation sehe ich da keinerlei Vorteile für den Aufstieg.
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#5

Hallo,

die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter für die Erhebungsstelle (EHST) des Dienstherrn sollten Beschäftigte unbedingt anzeigen und BeamtInnen sollten die Zustimmung zur Tätigkeit beantragen.

Nach dem ZensG und des in meinem Bundesland geltenden Landesrecht, wird die Tätigkeit nicht für die Dienststelle durchgeführt. Die Bestellung zum Erhebungsbeauftragten erfolgt durch die EHST und die Aufwandsentschädigung wird auch von ihr bezahlt, direkt aus den Landesmittel, die die EHST erhält. In der Regel dürfte die Personalabteilung des Dienstherrn nicht informiert sein. In dem für mich geltenden Landesrecht darf die Dienststelle nicht informiert werden…

Es bleibt letztendlich die Pflicht aller Erhebungsbeauftragten selbst, einen möglichen Arbeitgeber über die Tätigkeit zu informieren bzw. den Dienstherrn um Zustimmung zu bitten.

Die Anzeige bzw. der Antrag zur Nebentätigkeit kommen wohl in die Personalakte. Ob sich das alleine positiv zu einer spätere Höhergruppierung / Beförderung auswirkt, glaube ich eher nicht.
Je nach Dienstherr könnte sich beständiges ehrenamtliches Engagement schon positiv auswirken, wenn die Menschen, die über den Werdegang entscheiden, dass auch wissen. Dafür sollte man im Bedarfsfall nötigenfalls selbst sorgen. Dabei wird (im Regelfall) immer noch Eignung, Leistung und Befähigung für ein Beförderungsamt ausschlaggebend sein.

Viel Erfolg bei der Karriere…  Icon_wink
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