EG 3 bei abgeschlossener Ausbildung
#1

Hallo an alle hier,

ich habe eine abgeschlossene Ausbildung zum Bürokaufmann und bin in der EG 3 eingruppiert. Ich habe gelesen, dass in der EG 1 bis EG 3 die an- und ungelernten eingruppiert werden. Meine Stellenbewertung hat auch nur die EG 3 gebracht.

Kann ich gegen die Bewertung angehen mit dem Hinweis, dass an- und ungelernten in diese EG eingruppiert werden, ich aber eine abgeschlossene Ausbildung habe?
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#2

Nein. Wenn du die Stelle annimmst, wirst Du so bezahlt, wie sie bewertet ist. Es geht immer nach der Bewertung der Stelle.
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#3

Im Prinzip hast Du Recht Katharina, aber wie es halt im ö.D. so ist, gibt es die Tarifautomatik nur auf dem Papier. Wir haben zum Beispiel zwei ausgelernte Verwaltungsfachangestellte im Hause, die beide sofort Sachgebiete übernehmen mußten, nach der Ausbildungszeit und auch als Sachbearbeiterinnen eingesetzt sind. Die Dienststellenleitung zahlt den jungen Damen aber nur EG 3! Krass, nicht wahr. Wir in der Personalvertretung können nichts dagegen tun. Und logo trauen die sich natürlich nicht, mit der Geschichte zum Arbeitsgericht zu ziehen. Die sind froh, überhaupt einen Job zu haben. Trotzdem ist das eine große Sauerei. Bei sowas kennen die weder Recht noch Gesetz, noch Fairness. Geht's darum, einen Volldeppen in der Chefetage zum OAR zu machen, ist das ruckzuck passiert. Aber einem armen Schwein im Beschäftigtenbereich seine paar Tarifkröten zuzugestehen...geht ja gar nicht!!! Schönes Wochenende und Glück auf:-) Haegar
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#4

Hallo Haegar,
... und warum könnt ihr nichts dagegen machen? Der PR hat darüber zu wachen, dass geltende Gesetze und Tarifverträge eingehalten werden. Da müsst ihr doch Initiative ergreifen? Es geht nicht um die einzelnen jungen Damen, sondern ums Prinzip! ...oder bin ich da wirklich auf dem falschen Dampfer?
Gruß Pumukel
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#5

Moin,

die Eingruppierung ergibt sich aus zwei Faktoren. Zum einen aus der auszuübenden Tätigkeit und zum anderen aus der Ausbildung. Für Bürokaufleute wird häufig eine Eingruppierung nach den Merkmalen für den Schreibdienst vorgenommen in die Vergütungsgruppe VIII und damit in die EG 3 vorgenommen. Erst mit einer nachgewiesenen Schreibleistung erhält man daraus die Vergütungsgruppe VII und damit EG 5. Die Ausbildung zum Bürokaufmann entspricht nicht der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, so dass insbesondere in kleineren Verwaltungen die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nicht erreicht werden.

Die Bürokaufleute sind allerdings nicht die einzige Berufsgruppe, die mit Ausbildung in EG 3 eingruppiert werden. Arzt- und Zahnarzthelferinnen teilen dieses Schicksal mit einer 3,5jährigen Ausbildung ebenfalls (soweit die Arzthelferinnen nicht mit schwierigen Tätigkeiten in der EG 5 sind). Da hilft auf Dauer nur, sich für eine neue Entgeltordnung zu engagieren.

Grüße 1887
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#6

@Pumuckel:-) Lieber Kollege! Natürlich hämmern wir darauf herum. Das Problem nur ist, wir können die Dienststellenleitung nicht dazu zwingen, die Leute tarifgerecht einzugruppieren. Das ist ja das Schlimme an der Sache. Es gäng im Prinzip nur so, dass die auf tarifgerechte Eingruppierung klagen müßten. Sie würden sogar gewinnen, aber, danach stünden die knallhart auf der Abschußliste bei den Bedingungen, die wir hier haben. Dann gänge die Mobberei richtig los und die DSL würde die Kolleginnen mit ihren nachgeordneten Wasserträgern seelisch und moralisch fertig machen. Was gäbe ich drum, wenn man nur mehr Macht hätte im Rahmen des PersVG. Haegar
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#7

Hallo zusammen,
da das Thema bei uns auch immer wieder auf den Tisch kommt würde ich gerne noch weiter/tiefer einsteigen.
@1887: Beim Haufe Verlag (und die sind mit Sicherheit arbeitgeberorientiert) findet sich folgende Erläuterung:
>>>>>>>>>>>>
Die Regelung in § 22 BAT bleibt im Wesentlichen unverändert. Das heißt:
die Tarifautomatik bleibt erhalten;
das Bewertungsverfahren knüpft an am Arbeitsvorgang und an der überwiegend auszuübenden Tätigkeit.
Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege werden abgeschafft.
Die künftige Entgeltordnung ist tätigkeitsbezogen und gliedert sich in vier ausbildungsbezogene Qualifikationsebenen, d. h. Anforderungen, welche die Arbeit an den Beschäftigten stellt. Die persönliche Qualifikation steht nicht mehr im Vordergrund. Wer auf einer bestimmten Stufe arbeitet, bekommt bei höherer Qualifikation nicht mehr Geld, sondern alle werden entsprechend den dortigen Anforderungen gleich bezahlt. Ein solches System fördert die Motivation der Beschäftigten, da es als gerechter wahrgenommen wird.
>>>>>>>>>>>
... also es geht um die Tätigkeit und deren "Wert" im Eingrupierungssystem. Die persönliche Qualifikation ist nicht mehr ausschlaggebend. Man kann garantiert nicht hergehen und für ... Bürofachleute ... eine Eingruppierung nach den Merkmalen für den Schreibdienst vornehmen und in die Vergütungsgruppe VIII und damit in die EG 3 einordnen.

@haegar: Ich denke schon, dass ihr mehr tun könnt/müsst. Nach §69,3, (B-W) habt ihr darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,.
Andernfalls solltet ihr Maßnahmen der Dienststelle nicht zustimmen. Hierzu
§ 82 Verweigerung der Zustimmung des Personalrats
Der Personalrat kann in den Fällen der §§ 75, 76 und 79 Abs. 3 Nr. 15 seine Zustimmung
verweigern, wenn 1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine
Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche E ntscheidung oder eine Verwa ltungsanordnung
oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 7 verstößt
oder 2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme
der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass
dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder 3. die durch
Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den
Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören we rde.

Wie man sich mit der Dienststelle außeinandersetzt steht unter § 69 Verfahren der Mitbestimmung.
Da kann sich ein AG nicht durch ignorieren aus der Verantwortung ziehen.
Grüße Pumukel
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#8

Des Weiteren besteht ja immer noch bei Uneinigkeit zur Eingruppierung die Möglichkeit, sich im Zuge der Einigungsstelle damit auseinander zu setzen. Sollte eigentlich ein gutes Druckmittel gegenüber der DS sein.
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#9

Liebe Kollegen! Es stimmt natürlich, was Ihr anführt. Das große Problem ist dabei, dass diese Dinge eben nur rein theoretisch sind. In Punkto Mitbestimmung hat man schon Möglichkeiten, die DSL so richtig schön vorzuführen. Dieser Mittel bedient man sich auch. Die große Schwierigkeit ist, man kann die in Fällen einer fehlerhaften Eingruppierung im Rahmen der PR-Arbeit nicht dazu zwingen, die Betreffenden höher zu gruppieren. Wir haben da schon manches Szenario mit der Gewerkschaft eingehend erörtert. Die Kolleginnen/Kollegen können hier nur über den sog. Individualrechtsschutz weiter kommen. Das würde natürlich funktionieren, eben wegen der geltenden Tarifautomatik. Nur diesen Weg geht im Regelfall niemand, aus Zukunftangst um den Job allgemein, was ja auch verständlich ist. Genau darauf pokern die DSL und auch der KAV. Letzterem kann man auch nicht trauen. Ist ein ziemlich linkes Geschäft. Viele Grüße: Haegar
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#10

014
Ich muss da unserem Kollegen Haegar recht geben.
Leider haben wir vom Personalrat nur wenig rechtliche Handhabe in solchen Fällen. Nach unserem BayPVG haben wir die Möglichkeit einen Initiativantrag zur Höhergruppierung von Kollegen nach Art.70a zu stellen.
Entspricht die Dienststelle diesem Antrag nicht wird sie der übergeordneten Dienststelle und dem Gesamtpersonalrat vorgelegt. Die Einigungststelle gibt eine Empfehlung an die oberste Dienststelle und diese entscheidet entgültig.
Somit war der ganze Gang umsonst.P033
Es ist manchmal sehr frustrierend auf was sich unsere Gewerkschaften bei der Ausarbeitung der Personalvertretungsgesetze und Tarifverträge eingelassen haben.
Betriebsräte haben da weit mehr Möglichkeiten.
Aber wie ist die Devise der Personalräte: Nie aufgebenIcon_evil
Konkret in dem vorliegendem Fall gibt es meiner Ansicht keine Möglichkeit einer Höhergruppierung.
Für Eingruppierungen gilt ja immer noch der BAT.
Die Stelle wurde mit EG 3 bewertet. Der Bewerter sieht also bei der Gewichtung der Arbeitsvorgänge die tarifliche Vorraussetzung der EG 5 als nicht gegeben. Evtl. könnte auch die Ausbildungs- und Prüfungspflicht hinderlich sein. Nach deren Kommentierung wird die Ausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation der ersten Fachprüfung (ALI) nicht gleichgestellt.
Gruß
Roland
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#11

Hallo nochmals zusammenIcon_cool Roland hat, denke ich mal, den richtigen Lösungsweg im konkreten Falle gefunden. Genauso sehe ich das auch. Es kommt nach wie vor auf die Bewertung der Stelle an und diese erfolgt -auch heute noch- nach dem Tätigkeitsmerkmal-Katalog des BAT. Da haben sie noch nichts neues erfunden. Ein großes Problem, mit dem wir allle zu tun haben, ist die gen Null sinkende Sozialkompetenz der Führungsleute im ö.D. allgemein. Stromberg läßt grüßen. Man darf niemals aufhören, auf seine verbrieften Rechte zu pochen. Wir müssen uns zusammentun bundesweit und die Gewerkschaften über alle Knackpunkte informieren und über die Probleme, die wir haben. Die Funktionäre wissen nicht wirklich, was los ist, habe ich oft das Gefühl. Aber sie sollten es wissen, wenn sie sich an den Verhandlungstisch mit den Arbeitgeberverbänden setzen. Glück auf und schöne Weihnachten Euch allenIcon_wink Haegar
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#12

Die Gewerkschaft hat ziemlich viele Federn gelassen seit dem der TVöD am Start ist. Keine starke Lobby. Oder eben die Vertreter werden bei leckeren Häppchen davon überzeugt, dass alles nicht so schlimm ist. So und nicht anders läuft es. Die Leute an der Basis tragen es aus. Ich selbst bin in EG 8 eingruppiert, bekomme aber wesentlich weniger, weil die Stelle befristet ist. Volles Geld, also die EG 8 bekomme ich nur, wenn die Stelle entfristet werden würde. Laut meiner Stellenbeschreibung habe ich einige Formulierungen drin stehen, die der EG 8 zugeschnitten sind. Wenn sich in einem absehbaren Zeitraum nichts ändert an der Konstellation, werde ich entsprechend meiner Entgeltgruppe arbeiten bzw. nur noch das tun, was in der Ausschreibung der Stelle stand und nicht auf der Stellenausschreibung zur Eingruppierung. Und dies kann auch mein Vorgesetzter schriftlich haben.

Mit EG 3 würde ich nur machen, und zwar nach Anleitung. Der Chef würde sich Amok laufen. Ich wäre wegen jedem Pups bei ihm, bis die eingeforderte Mitarbeit auch anständig belohnt wird.

Wie die Verpflegung, so die Bewegung.

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#13

Wieso bekommst Du weniger, wenn Du in EG 8 eingruppiert bist und Du auf einer EG8-Stelle sitzt? Das hat doch mit Befristung nichts zu tun, eingruppiert bist Du ja nach Deiner Aussage.
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#14

(06.12.2011, 14:35)Domar schrieb:  Ich selbst bin in EG 8 eingruppiert, bekomme aber wesentlich weniger, weil die Stelle befristet ist. Volles Geld, also die EG 8 bekomme ich nur, wenn die Stelle entfristet werden würde.

Hallo Domar,
entweder bist du in EG8 eingruppiert und bekommst das Geld, oder eben (beides) nicht. Wenn die Stelle nach EG8 bewertet wurde und du das alles machen sollst, dann hast du Anspruch auf die Entlohnung. Hierzu lies das Teilzeit und Befristungsgesetz. Darin wird ausdrücklich auf ein Benachteiligungsverbot hingewiesen. 135
Sollte an der Stellenbeschreibung gedreht worden sein, dass die Bewertung schlechter ausfällt, dann ist das eigentlich ok. Du machst dann aber auch nicht die höherwertigen Tätigkeiten. P033

>>Laut meiner Stellenbeschreibung habe ich einige Formulierungen drin stehen, die der EG 8 zugeschnitten sind.<<
Wenn "nur" ein paar wenige Tätigkeiten (zeitlicher Umfang) EG 8 Wertigkeit haben, kommt es auf eben diesen zeitlichen Umfang (quantitativ) an. Aber da sollte euer PR bescheid wissen. Icon_idea
Gruß pumukel
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#15

LAo: In dem Schreiben vom Pers-Amt steht:

Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 1a BAT

Dies entspricht... einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 TVöD

Die Stelle ist befristet. Hierfür erhalten Sie die Zahlung einer Zulage nach § 14 TVöD.

Die Eingruppierung kann erst im Falle einer Entfristung der Umsetzung erfolgen.


???????????????????????????????????????????????????????????Und nun????????????????????????????????????????????????
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