EG 1-4 An- und Ungelernte
#1

Hallo,

wie ist es zu deuten, bei den Voraussetzungen in den EG 1-4 steht da An- und Ungelernte.
Bedeutet dies, wenn man keinen Ausbildungsberuf erlernt hat, dass man da in diese EG eingestuft wird oder wenn man in der derzeitigen Berufsausübung keine Berufsausbildung hat und man als ,,Quereinsteiger" in der Position tätig ist, aber man prinzipiell eine Berufsausbildung hat.

Mit freundlichen Grüßen
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#2

Entscheidend ist, was die auszuübende Tätigkeit voraussetzt. Die Qualifikation bzw. Ausbildung ist dann erst im zweiten Schritt von Relevanz.
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#3

Danke für die Antwort.
Die Tätigkeit wäre Kraftfahrer, Poststelle, Kfz- Instandhaltung, Pflege und Fuhrparkplanung.
Leider wurde es so in den Vertrag geschrieben, dass die Fahrtätigkeiten überwiegen mit knapp über 50%.
Aber dem ist leider nicht so. Nun muss ich jeden Tag Arbeitsnachweise führen.
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#4

Voraussetzung war eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker.
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#5

(02.03.2023, 19:41)Gast schrieb:  Voraussetzung war eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker.
Was aber noch nicht bedeutet, dass diese tariflich erforderlich ist und insbesondere nicht für Arbeitsvorgänge, die 50% der Arbeitszeit ausmachen.
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#6

Eine dreijährige Ausbildung bewirkt doch die EG 5?
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#7

Nein, eine Ausbildung bewirkt gar nichts. Man wird nach Tätigkeit bezahlt, nicht nach Ausbildung.
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