Dienst mit Restalkohol ?
#1

Hallo,

mein Dienstherr hat die zunehmende Tendenz, verschiedene Mitarbeiter aus ihrer Freizeit zu holen, um teure Rufbereitschaften zu vermeiden. Zwar hat man offiziell Freizeit und keinen Dienst und kann tun und lassen, was man will. Man soll aber die private Festnetz-Nummer und Handy-Nummer herausgeben, um im Bedarfsfall angerufen werden zu können. Spätestens beim zweiten Einsatz, den man nicht übernommen hat, weil man z.B. nicht ans Telefon gegangen ist, gibt es dann einen Rüffel.

Das geht jetzt bereits so weit, dass man auch nach dem Genuss von Alkohol Dienst schieben soll: "Ist doch kein Problem, Sie müssen ja nicht selbst fahren. Wir holen Sie ab." oder "Lassen Sie sich von Ihrer Frau fahren."

Frage: Kann man von mir verlangen, dass ich auch alkoholisiert den Dienst antrete ? Ich trinke abends gerne ein paar Bier oder Wein und sehe mich dann nicht mehr als dienstfähig an. Ich habe große Bedenken bzgl. der Haftung für meine Handlungen, aber auch bzgl. des Unfallversicherungsschutzes. Ich meine daher, dass das unzulässig ist und ich mit Alkohol im Blut gar nicht erst ans Telefon gehen muss und mich auch nicht abholen lassen muss.

Was meint ihr ? Ist man als Beamter wirklich immer im Dienst ?

Danke für Eure Tipps

Tobias
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#2

Hallo!

Was ist denn bei Euch los?
Ohne mich im Beamtenrecht oder dessen Status auszukennen:

PRIVATE Handy- und Festnetznummern???? Die Vorschrift, die das rechtfertigt, möcht ich sehen.

Betrunken zum Dienst???? Wow.
Was macht Ihr denn beruflich, dass da Trunkenheit funktionieren soll?

Da brauch ich nicht groß Jura studiert zu haben, um zu wissen, was bei Euch läuft: Angebot und Nachfrage. Und zwar beides auf Seite des Dienstherrn und Ihr macht mit.
Wenn man sich Deinen statement durchliest, wirkt das schon arg "merkwürdig"

Klare Ansage machen:
Wer hat wann Bereitschaft! Und nicht auf Zuruf. Wo sind wir denn.
Und dass der Dienstherr kein Geld hat - wer sagt das? der Dienstherr oder ist das Eure Vermutung?
Egal wie: das spielt für Euer Freizeitgut keine Rolle. Wenn der Dienstherr von Euch ein Freizeitopfer möchte, muss er es rechtzeitig ankündigen und dass entlohnen.

Wie sehen das die andern?

Gruß
Auenlandbewohnerin
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#3

Hallo Auenlandbewohnerin,
es geht um ordnungsrechtliche Aufgaben des gehobenen Dienstes, teilweise sogar mit Eingriffen in Grundrechte. Geld ist genug da, aber nicht für die Mitarbeiter ...
Gruß
Tobias
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#4

Hallo Tobias,

ich glaube, dass Du Dir die Antwort auf Euer Problem selber geben kannst:
DAS GEHT NICHT.

In jedem Fall: Personalrat einschalten und auch wenns möglich ist zur Gewerkschaft gehen.
Ihr seid nicht für Einsparneurotiker verantwortlich.

Gruß
Auenlandbewohnerin
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#5

Hallo,

bei uns gibt es für den ordnungsamtlichen Bereitschaftsdienst eine (mitgestimmungspflichtige) Dienstanweisung für das Wochenende.
Dies wird auch mit Überstunden oder Geld entlohnt.

Unter der Woche gibt es eine solche Bereitschaft nicht. Dann wird die Liste runtertelefoniert. Aber nur Festnetz. Wer drangeht, hat dann verloren und darf freiwillig arbeiten.
Der Einsatz gilt dann natürlich als Arbeitszeit.

Wer den Einsatz nicht fahren kann (z.B. Alkohol) oder nicht will (z.B. Gäste im Haus) fährt ihn nicht. Es ist ja eben keine Bereitschaft angeordnet und damit freiwillig. Und im Einzelfall ist dann eben mal niemand zu erreichen.

Wenn der Dienstherr das vermeiden will, dann muss er eine Bereitschaft anordnen, und die ist ziemlich teuer.

Also, lange Rede, kurzer Sinn: So wie bei Euch gehts nicht !!!

Gruß
smokie
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#6

Hallo Tobias,

sollte im Dienst irgend etwas passieren, das man dem Restalkohol zuschreiben könnte, bist alleine Du in der Verantwortung.
Dann wird Dir kein Dienstherr behilflich sein.
Vermutlich würdest Du dann sogar ein Disziplinarverfahren bekommen.

Beste Grüße!
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#7

Hallo Tobi,
lass Dich da nicht verar... Die Anweisungen Deines Chefs dürfte es nur mündlich und ohne Zeugen geben, oder ? So etwas würde wohl kaum schriftlich gemacht. Wie DeBeVau schon sagt: Dir drohen ein Diszi, ferner Amtshaftung, Verlust des Versicherungsschutzes, usw.

Für Rettungssanitäter gibt es in NRW übrigens eine gesetzliche Regelung:
§ 5 RettG NRW - Verhalten des Personals
"(1) Das zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzte Personal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich aus dieser Aufgabe ergibt. Es ist ihm insbesondere untersagt,
1. während des Dienstes und der Dienstbereitschaft unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigender Mittel zu stehen, (...)"

Das würde ich analog auch auf alle anderen anspruchs- und verantwortungsvollen Tätigkeiten übertragen.

Grüße Simone
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