Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
#1

Ich bin Mitglied einer JAV in einer NRW-Kommune/TVöD und mir wurde vor Ausbildungsbeginn und vor Ausbildungsende mitgeteilt, dass kein Bedarf bzgl. einer Übernahme im erlernten Beruf (ausbildungsgerechte Beschäftigung) besteht.

Kann ich trotzdem erfolgreich den Anspruch auf Übernahme geltend machen?
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#2

Die Übernahme in eine Festanstellung ist natürlich schon während der Ausbildung ein wichtiges Thema. Die JAV ist hier aktiv und checkt regelmäßig: Wo sind freie Stellen? Gibt es Möglichkeiten, mit dem AG Übernahmevereinbarungen abzuschließen? Grundsätzlich aber gilt: Die JAV unterliegt dem Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 KSchG, § 55 Abs. 1 i.V.m. § 105 BPersVG. Nur sagten sie eingangs nicht, in welchen Ausbildungsjahr Sie sich gerade befinden. Da die JAVen im März bis Mai 2022 neu gewählt werden, wäre dies für Sie eine Möglichkeit, sich ggf. weitere zwei Jahre "Beschäftigungssicherheit" zu sichern.

In diesem Sinne
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#3

Wie wirkt ein Kündigungsschutz beim Auslaufen des Vertrags?

Es gibt allerdings die Regelungen zur Beantragung einer Übernahme. Da solltest du dich bei deiner Gewerkschaft beraten lassen. Wenn du nicht Mitglied bist solltest du es überlegen, weil es dort eventuell zu einem Rechtsstreit kommen kann, wenn der Arbeitgeber gegen die Übernahme vorgeht.

Daneben den Personalrat ins Boot holen.
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#4

Ich nochmal...
Um die Verweigerung der Übernahme aufgrund einer JAV-Tätigkeit durch die Arbeitgeber zu verhindern, genießen die JAV-Mitglieder besonderen Schutz (§ 56 BPersVG). Willst Du in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, so musst Du es schriftlich von der Dienststellenleitung verlangen. Der Übernahmeantrag muss innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden. Du musst nur den Willen bekunden, weiterbeschäftigt zu werden. Ohne Begründung. Dabei ist die Schriftform (eigenhändige Unterschrift, nicht digital oder per Email) zwingend notwendig. Gibst Du keine solche Willensbekundung ab, endet Deine Zeit mit Deinem Ausbildungsende. Für den Antrag auf Übernahme ist es ausdrücklich ratsam, sich von der z. B. „ver.di Jugend“ vor Ort beraten zu lassen, da diese  Erfahrung hat und Dich auch bei einem eventuellen Gerichtsverfahren die anwaltliche Vertretung übernehmen kann (wie mein Vorredner bereits bestens ausgeführt hat). Diese Schutzbestimmungen beziehen sich auch auf Auszubildende, die erst kurz vor dem Ende ihrer Ausbildung in die JAV gewählt wurden. Und zwar auch dann, wenn von Arbeitgeberseite bereits vor der Wahl mitgeteilt wurde, dass Du nicht übernommen werden kannst. Auf diesen Schutz nach § 56 BPersVG können betroffene Auszubildende aber auch erst innerhalb der Dreimonatsfrist verzichten. Deine Entscheidung.

In diesem Sinne
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