BgA: Kapitalertragsteuer?
#1

Hallo!

D020

Ich grübel momentan darüber nach, welche Steuererklärungen ich für BgA erstellen muss.

Konkret es geht um BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Kommune. In unserem Fall geht es um das BgA Parkplätze und das BgA BHKW/Hallenbad.

Umsatzsteuer ist mir klar.

Dann würde ich noch eine Körperschaftsteuererklärung jeweils abgeben. Und auch je eine Gewerbesteuer, da ich annehme, dass es sich auch um Gewerbebetriebe handelt. Richtig? Bekommen die BgA jeweils eine eigene Steuernummer? Umsatzsteuerlich werden sie ja zusammengefasst. Eine Steuernummer hierfür habe ich.

Wie sieht es mit Kapitalertragsteuer aus? Ein Gewinn (zumindest von den Parkplätzen) wird automatisch an die Kommune ausgeschüttet und ist somit mit 15% Kapitalertragsteuer zu belasten, oder? Welche Erklärung? Kann ich die Kapitalertragsteuer vermeiden? Zum Beispiel per Rücklagenbildung?

Danke! Icon_rolleyes
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#2

Bestimmt ein Mißverständnis: die Kapitalertragsteuer besteuert Erträge aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividendenausschüttungen...). Hier aber geht es doch sicherlich um die Besteuerung der Einkünfte aus den Parkgebühren, oder? Auf jeden Fall ist für den BgA einer KdöR stets die Notwendigkeit von Körperschaft- und Gewerbesteuer zu prüfen. Ich würde immer den Steuerberater fragen.
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#3

Kapitalertragssteuern fallen beim "Gesellschafter" des BgA an. Wird der Gewinn vereinnahmt in dem kfm. Abschluss in z.B. einem Landesbetrieb oder einer Körperschaft, tritt erst einmal dort die Belastung auf. Erfolgt kein Ausweis in einem Abschluss einer solchen Einheit wäre wohl die Gebietskörperschaft / Kommune direkt belastet. Häufig belässt man derartige Überschüsse daher gerne in einer Zweckgesellschaft um z.B. Reinvestments (neuer Kassenautomat für die Parkplätze?) aus diesen steuerlich zweckgebundenen Überschüssen abzusichern. Eine Entnahme für den hoheitlichen Bereich (z.B. Vergütung neuer Lehrerstellen) würde hingegen als Entnahme und damit kapitalertragssteuerpflichtiger Vorgang angesehen.
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#4

Danke! Die zweite Antwort geht wohl in die Richtung, wie ich auch denke. Die Buchführung der BgAs ist ja voll in der Buchführung/Doppik der Kommune integriert. Das heißt, dass eine Ausschüttung des BgAs fiktiv sofort an die Gemeinde erfolgt. Deshalb war meine Überlegung, ob ich eine Rücklage bilden kann, damit diese fiktive Ausschüttung vermieden werden kann. Eine Bildung einer Zweckgesellschaft sehe ich in unserem Fall (noch) nicht.
Wir sind doch bestimmt nicht die einzige Kommune mit gebührenpflichtigen Parkplätzen?!?! Wäre schön, wenn hier noch jemand von seiner Praxis berichten kann. :-)
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