Bezahlung Wahlhelfer
#1

Hallo,

wir sind Mitarbeiter der Gemeinde und im öffentlichen Dienst. Wir haben am Sonntag bei der Bundestagswahl gearbeitet.
Manche Mitarbeiter waren vormittags Wahlhelfer und mache Nachmittags. Es gab auch Mitarbeiter, die nur ausgezählt haben.
Zum Auszählen waren eben alle da.

Wie habt ihr es geregelt? Wir haben 50€ Erfrischungsgeld bekommen. Bekommt man zusätzlich noch die geleisteten Stunden sowie den Sonntagszuschlag oder einen Tag Sonderurlaub? Oder beides? Ist dies irgendwo gesetzlich geregelt oder liegt es im Ermessen des Arbeitgebers?

Ich wäre über eure Hilfe dankbar.

Vielen Dank
MS89
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#2

Warst du Wahlhelfer oder hat dich dein Arbeitgeber als Arbeitnehmer eingesetzt?

Als Wahlhelfer besteht nur Anspruch auf das Erfrischungsgeld. Als freiwillige Leistung wird oft ein freier Tag gewährt. Darauf besteht kein Anspruch.

Wenn du als Arbeitnehmer eingesetzt wurdest besteht Anspruch auf normale Behandlung der Arbeitszeit. Dann besteht aber kein Anspruch auf Erfrischungsgeld.
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#3

Bei uns stand es in der Berufung in den Wahlvorstand, dass für Gemeindebedienstete die Mitarbeit im Wahlvorstand verpflichtend ist. Somit ist es angeordnete Mehrarbeit.
Dies sollte dann tariflich vergütet werden. Bei uns wird der 1,5 fache Stundensatz auf das Stundenkonto gutgeschrieben. Erfrischungsgeld gabs obendrein.
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#4

Bei uns kommt die geleistete Arbeitszeit auf das Gleitzeitkonto; der Sonntagszuschlag wird ausgezahlt.
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#5

(29.09.2021, 14:06)Gast schrieb:  Bei uns stand es in der Berufung in den Wahlvorstand, dass für Gemeindebedienstete die Mitarbeit im Wahlvorstand verpflichtend ist. Somit ist es angeordnete Mehrarbeit.
Dies sollte dann tariflich vergütet werden. Bei uns wird der 1,5 fache Stundensatz auf das Stundenkonto gutgeschrieben. Erfrischungsgeld gabs obendrein.

Da die Mitarbeit im Wahlvorstand insgesamt verpflichtend ist folgt daraus nicht, dass es angeordnete Mehrarbeit ist.
Die Praxis im Falle des Einsatz als Arbeitnehmer dann auch noch Erfrischungsgeld zu bezahlen dürfte für die verantwortliche Person den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen.
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#6

Meiner Ansicht nach ist die Auszahlung des Erfrischungsgeldes (statt Sonntagszuschlag) absolut sachgerecht; weshalb sollten Wahlhelfer, die im Wahllokal die genau gleiche Arbeit erledigen, unterschiedlich viel Geld erhalten, bloß weil sie sonst unterschiedlich eingruppiert sind?

Das ist keine "Veruntreuung", sondern eine allgemein übliche und angemessene Honorierung des Sonntagseinsatzes. Wer meint, seine Steuergelder würden dadurch verschwendet, möge sich für die nächste Wahl unter Verzicht auf das Erfrischungsgeld freiwillig melden...
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#7

Im Beispiel wurde es als Arbeitszeit mit Zuschlag bezahlt und zusätzlich Erfrischungsgeld. Bürger bekommen nur das Erfrischungsgeld für die Aufgabe. Die Beschäftigten im Beispiel volle Bezahlung und Erfrischungsgeld. Das ist nicht zulässig. Entweder Ehrenamt (mit Erfrischungsgeld und ggf. ein freier Tag als Anerkennung) oder als Arbeitszeit mit allen tariflichen Folgen (dann kein Erfrischungsgeld).

Gerne Hinweise wo tatsächlich volle tarifliche Bezahlung Sonntag und Erfrischungsgeld Praxis ist. Dann kann dort Staatsanwaltschaft udn Kommunalaufsicht prüfen ob diese Praxis tatsächlich zulässig ist.
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#8

(29.09.2021, 15:50)Gast schrieb:  
(29.09.2021, 14:06)Gast schrieb:  Bei uns stand es in der Berufung in den Wahlvorstand, dass für Gemeindebedienstete die Mitarbeit im Wahlvorstand verpflichtend ist. Somit ist es angeordnete Mehrarbeit.
Dies sollte dann tariflich vergütet werden. Bei uns wird der 1,5 fache Stundensatz auf das Stundenkonto gutgeschrieben. Erfrischungsgeld gabs obendrein.

Da die Mitarbeit im Wahlvorstand insgesamt verpflichtend ist folgt daraus nicht, dass es angeordnete Mehrarbeit ist.
Die Praxis im Falle des Einsatz als Arbeitnehmer dann auch noch Erfrischungsgeld zu bezahlen dürfte für die verantwortliche Person den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen.
In der Berufung steht dass es ein Ehrenamt ist und für Gemeindebedienstete verpflichtend. Also heißt es dass es Arbeitszeit ist. Ansonsten hätten sie nur Ehrenamt geschrieben. Der Arbeitgeber möchte ja das wir dafür bezahlt werden.
Wo steht, dass nur die Ehrenamtlichen Erfrischungsgeld bekommen dürfen?
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#9

Die Berufung ins Ehrenamt Wahlhelfer ist für alle Bürger verpflichtend. Aus der Formulierung folgt nicht, dass es Arbeitszeit ist.

Die Regelung zum Erfrischungsgeld findet sich in den Regelungen die beschreibt, dass es eine Ehrenamt ist. Diese Regelungen würden keine Anwendung finden, wenn es nicht als Ehrenamt sondern als berufliche Tätigkeit der Gemeinde ausgeführt wird. Siehe auch die entsprechenden amtlichen Begründungen zum Erfrischungsgeld. Das ist gekoppelt an dem Ehrenamt und nicht für Beschäftigte welche voll bezahlt werden.
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#10

Hier der genaue Wortlaut in der Berufung in den Wahlvorstand:
"Bei Gemeindebediensteten ergibt sich die Verpflichtung zur Mitarbeit im Wahlvorstand aus dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen."
Somit ist es angeordnet.
Zum Erfrischungsgeld hätte ich gerne eine rechtliche Quelle.
Die Bundeswahlordnung erwähnt keine Ehrenamtlichen.
Siehe § 10 BWO
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#11

§ 11 (1) Satz 1 WahlG regelt, dass die Aufgabe ehrenamtlich wahrzunehmen ist. Wenn es davon abweichend als bezahlte Arbeitsaufgabe erfolgt scheidet ein zusätzliches Erfrischungsgeld aus. Die beschäftigten bekommen ja schon eine Bezahlung für den Tag der weit über dem Erfrischungsgeld liegt. Die BWO bezieht sich natürlich alleine auf die Konstellation die im Wahlgesetz hinsichtlich der Tätigkeit beschrieben ist. Eine zusätzliche Regelung dort war nicht nötig, weil schon die gesetzliche Regelung in § 11 (1) Satz 1 BWahlG abschließend ist. Eine (erneute) Regelung in der rechtlich niederrangigen Verordnung war deshalb zu vermeiden.
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#12

(01.10.2021, 07:24)Gast schrieb:  Hier der genaue Wortlaut in der Berufung in den Wahlvorstand:
"Bei Gemeindebediensteten ergibt sich die Verpflichtung zur Mitarbeit im Wahlvorstand aus dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen."
Somit ist es angeordnet.
Zum Erfrischungsgeld hätte ich gerne eine rechtliche Quelle.
Die Bundeswahlordnung erwähnt keine Ehrenamtlichen.
Siehe § 10 BWO

Man muss die Bundeswahlordnung auch in Verbindung mit dem Bundeswahlgesetz lesen:

§ 11 Ehrenämter:
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden...


Das Erfrischungsgeld ist in § 10 Abs 2 BWO geregelt. 


Meiner Meinung nach ist die Zahlung von Erfrischungsgeld und die gleichzeitige die Gutschrift von Stunden (vllt. sogar noch Sonntagszuschlägen) für die Wahlhelfer, die nicht Angestellte der Gemeinde sind, ein Schlag ins Gesicht. Das Wort Veruntreuung ist hier m. A. n. richtig gewählt. 
Alle sitzen am Wahlsonntag zusammen im Wahllokal und leisten einen Beitrag zur Demokratie. Nur die Angestellten/Beamte der wahlorganisierenden Behörde wollen dafür noch extra bezahlt werden, Typisch.
Und Ja, ich arbeite auch im öffentlichen Dienst und finde es in Ordnung, für meinen Wahleinsatz (nur) Erfrischungsgeld zu bekommen.
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#13

Es gibt da einen "kleinen" Unterschied:

Während wir bei allen Wahlen "zwangsweise" Wahldienst haben (mit monatelang vorher angekündigter Urlaubssperre) wird bei keiner mir bekannten Kommune ein normaler Bürger verpflichtet, ohne dass er sich vorher aktiv für den Wahldienst gemeldet hat.

Beispiel bei uns: Sämtliche Rathausbediensteten, ein paar Gemeinderäte, die sich freiwillig gemeldet haben und ein Bürger, der unbedingt wollte, obwohl wir nie einen öffentlichen Wahlhelferaufruf gestartet haben.

Zu Recht würde es kein Bürger akzeptieren, wenn ausgerechnet er (unter zigtausenden seit jeher "unbehelligten" Mitbürgern) bei ausnahmslos jeder Wahl zwangsverpflichtet würde. Und wir sollen uns als Arbeitnehmer bei Tätigkeit für den Dienstherrn mit einer Aufwandsentschädigung abspeisen lassen? Abwegig...
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#14

Das ist nicht abwegig sondern geltendes Recht. Wer dies als Angestellter oder gar Beamter im öffentlichen Dienst nicht versteht ist schlicht nicht geeignet und sollte sich eine andere Arbeit suchen. Wenn einem die Rechtslage nicht gefällt kann man sich dafür einsetzen diese zu ändern. Aber Veruntreuung ist keine Lösung.
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#15

Die Sache ist rechtlich klar.

1. Gemeinde setzt eigene Beschäftigte und Beamte ein und bezahlt diese normal. ==> Kein Anspruch auf Erfrischungsgeld.
2. Gemeinde beruft eigene Beschäftigte und Beamten ins Ehrenamt. ==> Anspruch auf Erfrischungsgeld aber keine Bezahlung. (Ggf. zur Anerkennung einen Tag Arbeitsbefreiung /Sonderurlaub). Im 2. Fall kann keine Urlaubssperre aus dem Grund erlassen werden. Urlaub könnte ggf. vorm Arbeits- [Tarifbeschäftigte] oder Verwaltungsgericht [Beamte] durchgesetzt werden. Gegen die ständige Berufung ins Ehrenamt könnte ggf. vom Verwaltungsgericht angegangen werden. (Zu beachten ist, dass es für Landes-/Kommunalwahlen ggf. ausdrückliche Ermächtigungen gibt das eigene Personal zu berufen. Da wäre die Klage dann nicht aussichtsreich. Bei der Bundestagswahl gibt es eine solche Regelung nicht).
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