24.11.2020, 14:10
Hallo,
ich stoße immer wieder auf die Frage, ob der Bewilligungszeitraum nicht rückwirkend (auf das Vorjahr) gelten muss. Schließlich findet ja die Bewertung auf Grundlage der bereits in Vorjahr geführten Mitarbeitergespräche/Zielvereinbarungen statt.
Fall:
Ein Koll. wurde im Oktober 2020 nach zwei Jahren nicht entfristet. Nach meiner Auffassung müsste er dieses Jahr aber Leistungsentgelt erhalten, da die Grundlage die Leistungsfeststellung für das Jahr 20219 betrifft. Es wird AG-seitig bestritten, da in der BV steht: "Leistungsentgelt können Beschäftigte erhalten, die am 01.12. des jeweiligen Bewilligungszeitraumes in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen sowie mindestens für die Dauer eines kompletten Kalenderjahres bei der ... GmbH aktiv beschäftigt waren.
Danke für Eure Ausführungen
ich stoße immer wieder auf die Frage, ob der Bewilligungszeitraum nicht rückwirkend (auf das Vorjahr) gelten muss. Schließlich findet ja die Bewertung auf Grundlage der bereits in Vorjahr geführten Mitarbeitergespräche/Zielvereinbarungen statt.
Fall:
Ein Koll. wurde im Oktober 2020 nach zwei Jahren nicht entfristet. Nach meiner Auffassung müsste er dieses Jahr aber Leistungsentgelt erhalten, da die Grundlage die Leistungsfeststellung für das Jahr 20219 betrifft. Es wird AG-seitig bestritten, da in der BV steht: "Leistungsentgelt können Beschäftigte erhalten, die am 01.12. des jeweiligen Bewilligungszeitraumes in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen sowie mindestens für die Dauer eines kompletten Kalenderjahres bei der ... GmbH aktiv beschäftigt waren.
Danke für Eure Ausführungen