Bewertung von Altlasten
#1

014

ich habe mal eine Frage zur Bewertung von Altlasten.

Wir haben hier ein Gutachten aus dem Jahre 2004.

Die Eröffnungsbilanz erfolgte aber erst Jahre später.

Gibt es eine Möglichkeit evt. Bewertungsgesetz dieses Gutachten auf das Jahr der Eröffnungsbilanz hoch zu rechnen. Muss ja als Rückstellung gebucht werden.

Vielen Dank für Eure bzw. Dein Hilfe

Gruß

Detlef
Zitieren
#2

Hallo Detlef,

genau das ist doch der Sinn einer linearen Abschreibung, dass es dir den Wert zu einem Stichtag sagt. Wenn du den Wert im Jahr 2004 anlegst und mit x % laufen lässt kommt er doch zu einem Rest-Wert zum Jahr der EÖB. Bei unserem Rechnungsprüfungsamt gab es damit nie Probleme, weil rein technisch kannst du nur den Stand von heute ermitteln, beispielsweise mit einem neuen Gutachten. Wie anders willst du jetzt den Stand zwischen 2004 und jetzt ermitteln, als mit einer fiktiven Rechnung ?

Wie immer gebe ich mit auf dem Weg bei der EÖB / Anlagen: Beachte alles was du an Abschreibungen produzierst muss du mit Einnahmen decken können um eine halbwegs passable Gewinn- und Verlustrechnung in der Doppik zu haben, auch wenn Abschreibungen nur "fiktive" Kosten ohne Geldfluss sind.

Maik
Zitieren
#3

Hallo Maik,

vielleicht habe ich mich doch nicht ganz klar ausgedrückt. Altlasten sind Rückstellungen auf der Passivseite. Mindern somit das Eigenkapital. Ein neues Gutachten für eine Altlast zu erstellen, ist mit erneuten Kosten verbunden und würde ich nicht für vernünftig halten. Da wir ja schon ein Gutachten haben, hätte ich gedacht es gibt eine Index mit dem man den Preis neu berechnen könnte.

Grundsätzlich nimmt man bei dieser Bewertung Erfahrungsmaßstäbe bei anderen Altlastensanierungen, die vergleichbar sind oder das entsprechende Gutachten.

Gruß

Detlef



Zitieren
#4

Kannst du mir das mal inhaltlich genauer erklären, was du meinst....sind das aufgeschobene Reparaturen oder was meinst du genau?

Maik
Zitieren
#5

Wahrscheinlich ist mit Altlasten so etwas wie beispielsweise kontaminierte Erde gemeint? Und dafür sind dann Rückstellungen für finanzielle Belastungen künftiger Jahre zu bilden!? Mehr Details wären vom Vorteil.

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
Zitieren
#6

Hallo,

ich dachte Ihr könntet mit dem Begriff Altlast was anfangen.

Es handelt sich, wie Michael schon richtig vermutet hat um ein kontaminiertes Grundstück nach dem Bodenschutzgesetz. In einem Gutachten wurde dieses so festgestellt. In Schleswig-Holstein ist dafür eine Pflichtrückstellung zu bilden.

Im Jahre 2004 hat man sich ein Angebot für die Bodensanierung geben lassen und jetzt ist eine Bewertung für die Eröffnungsbilanz notwendig, wie hoch die Altlastenrückstellung ist.

Falls noch weitere Informationen benötigt werden, einfach kurz schreiben.

Ich bin für jede Hilfe dankbar!

Gruß

Detlef
Zitieren
#7

Hallo Detlef,

o.k., für Altlasten sind in Nds. Rückstellungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 GemHKVO zu bilden, soweit ein Sanierungsbedarf bekannt ist. Dies hast Du ja auch schon so festgestellt. In Rose "Kommunale Finanzwirtschaft in Nds." ist hier insbesondere ein kontaminiertes Grundstück aufgeführt, für das die Gemeinde für die künftige Sanierung Rückstellungen bilden muss (Nds: Kto. 285). Das bloße Vorhandensein einer Altlast rechtfertigt allerdings noch keine Rückstellung, vielmehr muss eine Verpflichtung auf Basis öffentl.-rechtl. oder privatrechtl. Vorschriften auch tatsächlich vorliegen (vgl. Lasar "Neues Kom. HH und Rechnungswesen in Nds."). In diesem Zusammenhang kann auch eine ao Abschreibung wg. Grundstückwertminderung zusätzlich in Betracht kommen.
Zur Kernfrage wg. Bestimmung der Rückstellungshöhe lassen sich die genannten Autoren nicht konkret aus. D.h., es sind die allgemein üblichen Regelungen anzuwenden. In der Tat würde ich hier auf einen bekannten Index hochrechnen, da der Preis gem. Angebot von 2004 nun sicher höher anzusetzen ist.
Welchen Index nehmen? Da ein spezieller nicht vorhanden ist, muss eine analoge Anwendung eines als gleichwertig eingeschätzte Indices herangezogen werden. Entweder für "Gewerbliche Produkte" oder "Andere Waren und Dienstleistungen" oder aber einen Baupreisindex. Hier würde ich bei www.destatis.de gucken.

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
noch ein Nachtrag: nach meiner Erfahrung ist es letztlich nur wichtig, dass man eine einigermaßen plausible Analoganwendung eines ähnlichen Indices heranzieht und überhaupt eine Rückstellung bildet. Wenn dann später z.B. vom Rechnungsprüfungsamt festgestellt werden sollte, dass ein anderer Index geeigneter wäre, hat dies nach meiner Erfahrung vielleicht eine Prüfungsbemerkung zur Folge, mehr aber auch nicht. Und eine Punktlandung ist bei Rückstellungen oft sowieso schwierig.
Zitieren
#8

Hallo Michael,

vielen Dank für Deine Unterstützung.

Ich werde das Gutachten ahhand vom Baupreisindex hochrechnen. Ich denke, dieses kommt der Sache am nächsten.

und nochmal Danke


Gruß

Detlef
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Bewertung Kämmerin
- Bewertung von Feldwegen
- Bewertung Straßenbeleuchtung

NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers