Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nehmen an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen worden sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, teil. § 40 PersVg Brandenburg
Heißt das, dass bei einem Beteiligungsverfahren die Dienststelle immer eingeladen werden muss und wenn nicht, ein Beschluss unwirksam ist?
"Heißt das, dass bei einem Beteiligungsverfahren die Dienststelle immer eingeladen werden muss und wenn nicht, ein Beschluss unwirksam ist?"
Nein. Es liegt im Ermessen des Personalrates ob sie die Dienststelle einladen.
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(31.07.2026, 16:33)Gast schrieb: Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nehmen an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen worden sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, teil. § 40 PersVg Brandenburg
Heißt das, dass bei einem Beteiligungsverfahren die Dienststelle immer eingeladen werden muss und wenn nicht, ein Beschluss unwirksam ist?
Interessante Frage/Überlegung!
Jedoch: Nein. Es geht im gesetzlichen Kontext (vgl. gesamten Paragrafentext) um die Teilnahme an
Sitzungen. Die sonstigen Beteiligungsangelegenheiten sind an anderer Stelle (§ 60 ff.) fixiert.