Bestimmung der Stufe im TVL!
#1

Hallo,

ich benötige mal Eure HilfeIcon_wink Ich trete eine neue befristete Stelle im öffentlichen Dienst an. Die Stelle ist mit der Entgeltgruppe TVL 6 bewertet. Nun geht es um die Frage der Stufe. Ich war die letzten 4 Jahre ohne Beschäftigung aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit (2 Kinder). Vorher kann ich ca. 8 Jahre Berufserfahrung in der freien Wirtschaft und ca. 2 Jahre im öffentlichen Dienst (in der gleichen Verwaltung wo ich jetzt wieder arbeiten werde!!!!, auch fast die gleiche Tätigkeit!!!!) nachweisen. Wer kann mir helfen, welche Stufe für mich in Frage kommen würde? Die vom Personalrat konnte mir nach meinem Anruf heute auch nicht gleich weiterhelfen, sie will erstmal die einschlägigen Gesetze studieren. Gibt es hier eine zeitliche Begrenzung für Berufserfahrung oder ist es völlig egal wann ich diese Erfahrungen gesammelt habe?

Lieben Dank im Voraus!
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#2

Hallöchen!

Also: Stufe 1 wäre es ohne einschlägige Berufserfahrung!
Hast Du einschlägige Berufserfahrung von mind. 1 Jahr bekommst Du Stufe 2. Zwingend. Siehe § 16 Abs. 2, Satz 3 TVL. (wenn Du 3 Jahre einschlägige BE hättest, wäre es sogar Stufe 3)
Der AG kann zur Deckung des Personalbedarfs sogar höher einstufen, wie er möchte.
Zur Überprüfung der Einschlägigkeit:
Enschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der entsprechenden Tätigkeit.
z. B. Sekretäriat im Landesamt und dann Sekrtäriat in der IHK.

Weißte Bescheid.... ;-)

Gruß
Auenlandbewohnerin
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#3

HuhuIcon_wink

Danke erstmal für Deine Antwort! Im Grunde genommen verstehe ich schon wie Du es meinst. Bei mir ist halt das Problem, dass ich vor meiner Einstellung jetzt am Montag, dem 08.11., 4 Jahre in Elternzeit war (2 Kinder). Nun sollte ich dennoch nochmal meinen gesamten Lebenslauf (haargenau) nebst Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsverträgen meiner gesamten beruflichen Laufbahn bei der Personalabteilung einreichen. Es wird jetzt von einem Jurist geprüft. Beim ÖD war ich bereits von 2001 bis 2003 (gleicher AG wie jetzt) und habe damals auch fast diesselbe Tätigkeit gemacht wie jetzt. Nun heißt es einfach abwarten.

Grüße
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#4

Hallo!

Ohhh... Juristen... vom AG.... mmmhhhh.... auch immer ein schönes Thema.... Juristen kennen auch nur das Recht genau, auf das sie sich spezialisiert haben... !!!

Wenn man unseren Juristen was Personalvertretungsgesetz fragt, kommen die lustigsten Antworten raus....

In jeden Fall soll Dein Personalrat separat prüfen und wenn Du in der Gewerkschaft bist, würd ich das auch nochmal überprüfen lassen. Sowas ist immer gut. Klar würd ich auch die Probezeit abwarten. Allerdings beträgt die Ausschlussfrist für eventuelle Nachzahlungen 1/2 Jahr.

Ob Deine Elternzeit erschwerend oder sich belastend auswirkt, wage ich mal zu bezweifeln. Habe gestern mal im TVL "geschmökert" ;-) und dazu nicht gefunden. Zumindest nicht bei einer Neueinstellung. Kann mich aber auch täuschen. Aber der AG kann ja nicht sagen:
Elternzeit=Wissen weg
.... na das wärs ja... da käme mir gleich was von mittelbarer Diskriminierung in den Sinn...

Gruß
Auenlandbewohnerin
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#5

Es bleibt einfach abzuwarten und zu hoffen, dass es ein Jurist ist, der wirklich was davon verstehtIcon_cheesygrin Ich werde - sobald ich näheres weiß - hier mal posten was rausgekommen ist.

Übrigends habe ich auch das TVL dazu geschmökert und da steht doch aber bei § 16 was "komisches" drin. Und zwar folgendes:


Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe
verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.



Gerade Nr. 3Icon_frown
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#6

Hallo!

Na, schon was rausgekommen?
Nr. 3 bezieht sich glaub ich auf das Weiterlaufen von Stufen. Sagen wir mal Du hattest schon die STufe 4. Dann würde die Stufe nahtlos weiter laufen. Bsp: Person A hat ein befristetes Arbeitsverhältnis über 4 Jahre bei der STadt Metropolis. Der Vertrag läuft aus. Nach 3 Monaten ruft die Stadt Metropolis an und hat ein jobangebot. Dann würde die Stufe weiterlaufen, die Person A in den letzten Monaten erreicht hat.
Weißte wie?!

Aber langjährige Berufserfahrungen werden ja nicht durch ein halbes Jahr "Fremdarbeiten" aufgehoben.

LG
Auenlandbewohnerin
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#7

Huhu... ich habe leider noch nichts gehört. Gezahlt wurde jetzt erstmal nur EG 6 Stufe 1Icon_frown Allerdings hab ich auch erst am 08.11. angefangen. Die Lohnabrechnung für November bekomm ich erst Ende Dezember. Und dann hat sich hoffentlich auch der Jurist ausgekästIcon_cheesygrin

Ich berichte wieder!

Grüßle
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#8

Wie versprochen teile ich nun das Ergebnis der Überprüfung meiner Stufenzuordnung mit. Mir wurde nun Stufe 2 anerkannt ab dem Tag meiner EinstellungIcon_cheesygrin Die Sache habe ich über den Personalrat laufen lassen, es wurde noch vom Ministerium geprüft und nun liegt mir schon nach vier Wochen das Ergebnis vor.

Danke für die Hilfe!
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#9

Na das hört sich doch super an....
Freut mich für Dich.

Auenlandbewohnerin
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#10

In Scheswig-Holstein muss der Personalrat ja der Einstellung, aber auch der Entgeltgruppe und !!! STufe zustimmen. Den sollte man auf jeden Fall mit einbeziehen
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