Beschlussfassung nach §89 NKomVG
#1

Hallo... folgende Info ist uns Ratsmitgliedern mitgeteilt worden: 

...Den Eilbeschluss nach §89 S. 2 NKOMVG über die überplanmäßige Mittelbereitstellung ist am 01.07. durch Gemeindedirektor (GD) und Bürgermeisterin (BGMin) getroffen worden. Die Beauftragung wird ausgeschrieben...

Unstrittig ist, dass der Beschluss wirklich eilbedürftig war und die Entscheidung nicht durch den Hauptausschuss eingeholt werden konnte. 

Mich wundert aber, dass an einer Entscheidung nach §89 S. 2 NKomVG der Gemeindedirektor beteiligt werden kann. 

Ist das so korrekt?
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#2

Hallo,
ist denn der Gemeindedirektor kein Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten?


§89 S. 2 NKomVG: "Kann in Fällen des Satzes 1 oder in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Hauptausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter nach § 81 Abs. 2 die notwendigen Maßnahmen."
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#3

Ist er denn ein Stellvertreter nach § 81 II NKomVG?
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