Beschlussfähigkeit
#1

Hey ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen. Und zwar beim Verfahren eines Ratsbeschlusses in Niedersachsen.

Die Gemeinde berät und stimmt über einen Beschluss zur Errichtung einer  Wasserkraftanlage ab. Vor der Sitzung stellt sie die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder fest ( bei 15.000 Einwohnern sind das 30 Abgeordnete plus Bürgermeister also 31) .. Anwesend waren zunächst 16, sodass die Mehrheit vorliegt. Vor dem letzten Tagesordnungspunkt zur Errichtung einer Wasserkraftanlage wird ein Ratsmitglied wegen Befangenheit ( der Bau des Wasserkraftwerkes soll auf dem GRundstück des Ratsmitglied errichtet werden)  von der Sitzung ausgeschlossen ( 14 Mitglieder haben dafür gestimmt). Danach wird der Beschluss mit 12 Ja Stimmen gefasst ohne die Beschlussfähigkeit des Beschlusses nochmal zu thematisieren. Das Ratsmitglied rügt, dass der Rat ohne ihn nicht beschlussfähig sein konnte... 

Hat jemand von euch Lösungsansätze bzw. weiß welche Probleme vorliegen und wie man diese aufbaut ?? Ich wäre über jede Hilfe sehr sehr dankbar!!
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#2

Meines Erachtens war der Rat beschlussfähig, da die Beschlussfähigkeit festgestellt war und diese laut Sachverhalt erst nach dem Beschluss angezweifelt wurde, siehe unten Satz 3.

§ 65 NKomVG – Beschlussfähigkeit
1
Die Vertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Vertretung rügt. 2Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung fest, ob die Vertretung beschlussfähig ist. 3Die Vertretung gilt, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder der Vertretung im Laufe der Sitzung verringert, so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.
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#3

(14.09.2016, 10:38)Gast schrieb:  Meines Erachtens war der Rat beschlussfähig, da die Beschlussfähigkeit festgestellt war und diese laut Sachverhalt erst nach dem Beschluss angezweifelt wurde, siehe unten Satz 3.

§ 65 NKomVG – Beschlussfähigkeit
1
Die Vertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Vertretung rügt. 2Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung fest, ob die Vertretung beschlussfähig ist. 3Die Vertretung gilt, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Mitglieder der Vertretung im Laufe der Sitzung verringert, so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.
Danke so habe ich das auch stehen. Ich frage mich nur was man mit dem letzten Satz meinen wollte: ,, ohne die BEschlussfähigkeit nochmal zu thematisieren"
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#4

Du hast den Sachverhalt falsch zitiert. Bevor es zur Abstimmung über den Ausschluss des E kommt sagt dieser, dass der Rat ohne ihn sowieso nicht beschlussfähig sei. Erst nach dieser Aussage wird er wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen und dann wird über die Errichtung des Wasserkraftwerkes abgestimmt. Meines Erachtens nach ist der Rat folglich nicht beschlussfähig. Mit dem letzten Satz ist gemeint, dass normal der Vorsitzende (Bürgermeister) nach der Rüge aus der Mitte des Rates dazu angehalten ist die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen... Hier erfolgte gar nichts, keiner hat auf die Rüge des E reagiert, der Beschluss wurde einfach gefasst.
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#5

Ist es relevant, dass der E die Beschlussfähigkeit anzweifelt bevor er ausgeschlossen wird? Denn wenn der Vorsitzende, in dem Moment als der E die Beschlussunfähigkeit geltend macht, durchgezählt hätte, wäre die Vertretung ja mit dem E noch beschlussfähig gewesen.
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