Beschäftigungszeit für Kündigungsfrist nach Wechsel zum alten AG
#1

Hallo Zusammen,

ich habe von 2010 bis Ende 2021 (inkl. Ausbildung) bei AG 1 gearbeitet. Bin von 2022 bis Mitte 2024 zu AG 2 im gleichen Tarifvertrag gewechselt. Nun bin ich wieder zurück zu AG 1, der während meiner Beschäftigung beim anderen AG fusioniert ist.

Kann mir jemand sagen, ob die genannten Punkte aus §34 Abs. 3 Satz 1 gelten? Mir wurden intern zwei verschiedene Meinungen und Vorgehensweisen mitgeteilt, aber worauf kann ich mich jetzt berufen?

(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte
Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit
eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des
Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als
Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von
einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Für die Krankengeldzuschuss und Jubiläum wird mir die Zeit von AG 2 mit angerechnet. 

Danke für eure Antworten
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#2

Unzweifelhaft gilt die gesamte Zeit im Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber AG1 zu berücksichtigen. (Aber nicht die Zeit der Ausbildung.)
AG 1 ist Rechtsnachfolger des AG 2? Dann wäre m.E. nach auch die Zeit beim AG 2 zu berücksichtigen. Ggf. kommt es auf die Details der Fusion an.

Ich würde die Gesamtzeit (ohne Ausbildung) heranziehen.
Es ist aber durchaus vertretbar zu argumentieren, dass AG2 nicht der gleiche Arbeitgeber ist. Es ist unwahrscheinlich, dass der Arbeitgeber gegen die Kündigungsfrist ohne Zeit beim AG2 angeht. Offen wäre das Ergebnis.

Wichtig ist wie lang die Ausbildung war. Wenn man von drei Jahren ausgeht 7/2013 bis heute sind noch unter 12 Jahren.
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#3

Die unterschiedliche Betrachtung von Kündigung und Jubiläum basierend auf unterschiedlichen Beschäftigungszeiten korrespondiert mit verschiedenen bekannten Kommentierungen. Hier bspw. ein Auszug aus Breier/Dassau, TVöD PLUS: 

"Die in § 34 Abs. 3 TVöD geregelte Beschäftigungszeit wirkt sich durch Verweisungen in Klammerzusätzen auf verschiedene tarifliche Rechte aus (BAG vom 29.6.2017 – 6 AZR 364/16 – ZTR 2017, 542). Sie ist von Bedeutung für
- die Kündigungsfristen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD), [...]
- die Berechnung und Dauer des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 3 TVöD; [...], und
- das Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TVöD)."
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