Beihilfeberechtigung nach Wegfall Kindergeld
#1

Hallo an alle hier im Forum, 014

ich habe mich gearde hier angemeldet und habe folgende Frage:

Endet in dem Monat in dem das Kindergeld / Kinderzuschlag wegfällt auch die Beihilfeberechtigung für das Kind oder erst am Jahresende?

Mein Kind studiert und wird im Mai 25 Jahre. Bundesland: Berlin

In Baden-Württemberg ist es scheinbar so, dass die Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres berücksichtigungsfähig sind, in dem die Berücksichtigungsfähigkeit endet.

IAuW
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#2

Falls deine Frage auf das Beamtenrecht im Land BW abzielt:
Der Kinderanteil im Familienzuschlag fällt in deinem Fall ab Juni 2015 weg.

Im Land BW ist es tatsächlich so wie du es beschrieben hat; § 3 Abs. 3 BVO BW
Zitat:(3)
Die Berücksichtigung von Ehegatten oder von Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.
Die Berücksichtigung von Kindern endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind; bei Wegfall am 31. Dezember eines Jahres mit Ablauf des folgen den Kalenderjahres.
Darüber hinaus bleiben Kinder, für die der Kinderanteil im Familienzuschlag rückwirkend wegfällt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, für den zuletzt der Kinderanteil gezahlt wurde, ohne dass der Beihilfeberechtigte den Wegfallgrund kannte oder hätte kennen müssen, berücksichtigungsfähig.
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#3

...zum Thema eine Info des dbb:

Herabgesetzte Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld wird vom Bundesverfassungsgericht
überprüft


hier: mögliche Auswirkungen auf den Familienzuschlag (vgl. dbb Info Nr. 27/2014)


Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Absenkung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld wird vom Bundesverfassungsgericht
überprüft. Da der besoldungsrechtliche Familienzuschlag
vom Bezug von Kindergeld abhängig ist, ist es zur Wahrung eventueller
Rechte geboten, aktiv zu werden.
Wie mit dbb Info Nr. 27/2014 berichtet, wird sich das Bundesverfassungsgericht erneut
mit der Frage beschäftigen, ob die von 27 auf 25 Jahre herabgesetzte Altersgrenze für
den Bezug von Kindergeld verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvR 646/14).
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 war u. a. die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld
von 27 auf 25 Jahre abgesenkt worden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht
ein früheres Verfahren in gleicher Sache nicht zur Entscheidung angenommen (vgl.
BVerfG Beschluss vom 22. Oktober 2012, 2 BvR 2875/10), jedoch ist aufgrund der positiven
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu anderen in dem Gesetz getroffenen
Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschließen, dass die Herabsetzung
der Altersgrenze der Kinder verfassungswidrig ist.
Aufgrund dessen hatte der dbb bereits allen Eltern, die durch die Regelungen Nachteile
erleiden, geraten, gegen Kindergeld- bzw. Steuerbescheide binnen eines Monats Einspruch
einzulegen und unter Verweis auf das laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht
das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit feststellen, hätte diese
Entscheidung auch Auswirkungen auf die Gewährung des Familienzuschlages, da gemäß
§ 40 BBesG sowie der entsprechenden landesbesoldungsrechtlichen Regelungen
der Familienzuschlag grundsätzlich der Gewährung des Kindergeldes folgt.
Anlage 1 - DSTG Info Nr. 74/2014
2
Insofern wird allen Beamtinnen und Beamten, die durch die herabgesetzte Altersgrenze
Nachteile erleiden, geraten, nicht nur gegen den Kindergeld- bzw. Steuerbescheid binnen
eines Monats Einspruch einzulegen, sondern unter Verweis auf das laufende Verfahren
beim Bundesverfassungsgericht auch bei ihrem Dienstherrn die Gewährung des
Familienzuschlages für das in Betracht kommende Kind zu beantragen.
Der Antrag müsste zur Rechtswahrung binnen des laufenden Haushaltsjahres erfolgen
und sollte ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beinhalten.
Ein entsprechender Antrag zur Geltendmachung ist diesem Info als Anlage beigefügt.
Mit kollegialen Grüßen

Dauderstädt
Bundesvorsitzender
Anlage
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