Beamter NRW Urlaubsantrag
#1

Bei einem Beamten im Land NRW (kein Lehrer) wird ab Januar 2011 die Arbeitsstelle umstrukturiert. Die Urlaubsplanung "soll" sich dann der Arbeitslage anpassen, was genau das heißt, sagt aber niemand.
Nun muss der Partner des Beamten (auch berufstätig) immer im November des Vorjahres den gesamten Urlaub eintragen (also jetzt im Nov.2010 den für 2011). Was nicht eingetragen wurde, gibt es später auch nicht (und das ist aufgrund des Berufsbildes dort auch nicht anders möglich).

Die Amtsleitung des Beamten lehnt eine Vorplanung ab (wird sich alles schon irgendwie ergeben). Nun will der Beamte aber für Juni und Sept 2011 eine Reise buchen .
Gibt es irgendwo eine Vorschrift die regelt, ab wann man Anspruch auf eine Aussage hat, ob der Urlaub in der fraglichen Zeit genehmigt wird? Wann kann ein Urlaubsantrag gestellt werden? Bisher wurde dies immer 2 Wochen vorher gemacht (aus Gewohnheit) aber wenn es dann eine Absage gibt? Und die Reise ist gebucht?
Die Bestrebung der Amtsleitung ist, möglichst alles abzuwiegeln und keine Aussage zu treffen. Der Personalrat will es sich mit der Amtsleitung nicht verderben und sagt auch nichts dazu.
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#2

Guten Morgen,

ich glaube nicht, dass es einen rechtliche Regelung gibt, wann man den Urlaub beantragen muss. M. E. kannst Du das machen, wenn Du weißt, wie Dein Urlaub liegen sollte. Genehmigt Dir die Führung den Urlaub nicht, kannst Du Dich erstmal an den PR wenden. Dann sollte die Dienststelle ja mal sagen, warum nicht und Gegenvorschläge machen.
Man sollte doch miteinander reden können.
Ich würd erstmal den Antrag stellen und wenn sie ihn ablehnen, kannst Du ja schriftlich um einen Gegenvorschlag bitten.
Gibt es eine Dienstvereinbarung dazu? Was sagt der Personalrat generell? Welches Bundesland?
Im Zweifel: zur Gewerkschaft und nachfragen.
Gruß
Auenlandbewohnerin
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#3

Hallo,

ein Blick in § 2 der Erholungsurlaubsverordnung macht klar:

Der beantragte Urlaub ist zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Kosten für eine Stellvertretung sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Bei der Genehmigung des Urlaubs muss der Vorgesetzte also sicherstellen, dass trotz der Urlaubsabwesenheit der Dienstbetrieb aufrecht erhalten wird. Dies hängt natürlich vom Arbeitsanfall ab und von der Anwesenheit der nicht beurlaubten Kollegen. Je länger die Frist zwischen Urlaubsantrag und Urlaubsbeginn liegt, desto schweriger ist abzuschätzen, ob die voraussichtliche Personalbesetzung (Krankheiten, Umsetzung, sonstiges Ausscheiden, Lehrgang, Entwicklung des Arbeitsanfalls usw.) ausreichend ist. Je kleiner die Abteilungist, desto schwieriger wird das.
Also: Es gibt keinen Anspruch darauf, eine abschließende Urlaubsgenehmigung schon 8 Monate vorher zu bekommen, nur damit man den Frühbcherrabatt in Anspruch nehmen kann.
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