BHKW
#1

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in seinem Schreiben vom 14.3.2011 (Az.: IV D 2 – S 7124/07/10002) mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Blockheizkraftwerke (BHKW) befasst. Zugleich gibt das BMF mit diesem Schreiben die entsprechenden Änderungen der Abschnitte 1.7, 2.5 und 10.7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekannt.

Ein BHKW ist eine Form der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) dient der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie (Strom und Wärme) in einem Block. Bei einem BHKW wird mit einem Motor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Dabei wird die beim Betrieb von Motor und Generator anfallende (Ab-)Wärme zumeist am Standort der Anlage oder in deren nächster Umgebung für Zwecke der Heizungs- und Brauchwassererwärmung, aber auch zu Kühlungszwecken verwendet.

Die Netzbetreiber sind nach den gesetzlichen Vorgaben zur Abnahme und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen verpflichtet. Die diesbezügliche Vergütung ist geringer als der übliche Bezugspreis für Strom. Zumeist wird der selbst erzeugte Strom auch (nur) für eigene Zwecke genutzt; eine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt demnach nur bei Überschüssen.

Umsatzsteuerrechtlich ist beim dezentralen Verbrauch (Direktverbrauch) von elektrischer Energie seit dem 1.1.2009 das Folgende zu beachten: Ebenso wie bei den Fotovoltaik-Anlagen mit Direktverbrauch wird fingiert, dass der gesamte selbst erzeugte und dezentral verbrauchte Strom an den Netzbetreiber geliefert wird und vom Netzbetreiber wieder an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert wird. Von einer solchen Hin- und Rücklieferung beim dezentralen Verbrauch von Strom ist jedoch nur auszugehen, wenn der Anlagenbetreiber für diesen Strom eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder einen Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz (KWKG) erhalten hat.

Wenn der dezentral verbrauchte Strom nach dem KWKG vergütet wird, ist als Bemessungsgrundlage für die Lieferung der übliche Preis zuzüglich der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge und ggf. der so genannten vermiedenen Netznutzungsentgelte (siehe § 4 Abs. 3 Satz 2 KWKG), abzüglich einer eventuell enthaltenen Umsatzsteuer zu nehmen. Hinsichtlich der Rücklieferung des Netzbetreibers ist die Bemessungsgrundlage die gleiche wie bei der Hinlieferung – ohne Berücksichtigung der zu zahlenden Zuschläge nach dem KWKG.

Beim Vorsteuerabzug gelten die allgemeinen Grundsätze. Der Unternehmer kann bei der Herstellung oder Anschaffung einer KWK-Anlage diese insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, was zu einem vollen Vorsteuerabzug führt. Er kann die Herstellungs- oder Anschaffungskosten aber auch im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zuordnen, was einen anteiligen Vorsteuerabzug zur Folge hat.

Möglich ist auch eine Zuordnung zum nicht-unternehmerischen Bereich; ein Vorsteuerabzug ist dann nicht möglich. => § 19 UStG (17.500 € / 50.000 €) sinnvolle Option?

Mit anderen Worten: Jeder Anlagenbetreiber, der eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder einen Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhält, ist – ob er will oder nicht – durch diese Fiktion Unternehmer im Sinne des UStG. Wobei es ihm natürlich unbelassen bleibt, zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu optieren, somit auf den Vorsteuerabzug zu verzichten und der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zu entgehen.

Für die Zukunft stellt sich nun die Frage, ob für die BHKW´s je ein einzelner BgA / oder ein gemeinsamer BgA eingerichtet werden sollte/müsste, um zum einen die unternehmerische Tätigkeit umsatzsteuerrechtlich abzubilden und zum anderen bei Investitionen vom Vorsteuerabzug zu profitieren. Option § 19 UStG?

Hier ist zunächst fraglich, ob die Tatbestände nach § 4 KStG vorliegen:
Einrichtung (organisatorische Selbständigkeit),
Es muss sich nicht um eine verselbständigte Abteilung handeln. Die Tätigkeit kann auch innerhalb des allgemeinen Betriebs miterledigt werden. Es handelt sich um einen rechtlich unselbständigen Teil der juristischen Person öffentlichen Rechts,
nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit. Umsatz größer als 30.678 € p.a.,
kein Hoheitsbetrieb, keine Vermögensverwaltung u. kein Land- u. Forstbetrieb,
Einnahmenerzielungsabsicht (Gewinnerzielung nicht erforderlich),
wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit,
wenn keine selbständige Einrichtung, dann Jahresumsatz größer 130.000 €.

Wie seht ihr diesen Sachverhalt?
Habt ihr Erfahrungen mit BHKW´s?

Gruß
KassenCharly
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#2

Hallo KassenCharly,

stellt sich die Frage, ob ein einzelner BgA oder ein gemeinsamer BgA vorhanden ist, wirklich? Grundsätzlich richtet man einen BgA ja auch nicht ein, entweder ist er vorhanden oder nicht. Viele Kommunen haben einen BgA, wissen es nur nicht :-) und wickeln dies nicht korrekt ab. Zudem ist die sich aus der Rechtssprechung ergebende Umsatzgrenze von T€30 doch letztlich auf "alle BgA" anzuwenden.

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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#3

Vergiss die Beträge, es kommt für das FA auf das Handeln an.
Es gibt bei einem BHKW einen Leistungsaustausch, der ist der USt unterworfen. Es muss also Steuer abgeführt werden.
Soll wieder was reinkommen gibt es nur den VSt-Abzug.
Alle BHKW und sonstigen Energielieferanten (Voltaik) in einen BgA Energie.
Bei enger Verflechtung kann das BHKW auch zu einem bestehenden BgA (z.B. Hallenbad) kommen.
Gibt aber aktuell Aufregungen wegen solchen Kombinationen.

gruss aus süddeutschland
m.b.
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#4

Nochmals zu den BHKW´s. Gibt es eine unterschiedliche steuerliche Behanglung von Strom und Wärme? Voll vorsteuerabzugsfähig oder oder nur Quote? Wie ist die Bemessungsgrundlage?

grüsse kassencharly
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#5

Hallo KassenCharly!
Deine letzte Frage würde ich auch gerne beantwortet haben :-)
Bei uns ist es so, dass ich für den gelieferten Strom von dem Netzbetreiber eine Rechnung bekomme. Fiktiv wird 100% an den Versorger verkauft und ein Großteil (z.B. 95%) zurückgekauft für den Eigenbedarf. Wir führen auf die 100% die volle USt an das FA ab. Auf die 95% ziehen wir aber nur für den abzugsfährigen Bereich (hier öffentliches Bad) -von derzeit 10%- Vorsteuer. Für die anderen/hoheitlichen Bereiche, die mit Strom vom BHKW beliefert werden, werden natürlich nicht berücksichtigt.
Zur Frage mit der Wärme. Wärme gilt bei unserem BHKW als Abfallprodukt. Es fließt zwar in das Heizsystem ein (Bad und Schule), aber es gibt keinen Zähler. Zudem wird dieses wohl auch vom Hauptzollamt so anerkannt. Prüfung läuft. Das heißt, das ich den Aspekt Wärme völlig vernachlässige. Ob das richtig ist,.....
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