Azubi als Ratsmitglied
#1

Hallöchen,

wieder mal eine an sich interessante Frage:

Ein junges Mitglied des Gemeinderates möchte sich weiterbilden und nimmt dafür ein BWL-Studium auf. Für die Praktikumszeit wird diesem ein Platz gerade in der Kommune angeboten, in der die Gemeinderatstätigkeit wahrgenommen wird.
Wie verhält es sich aber hier mit den kommunalen Rechtsvorschriften? Müsste nicht das Mandat niedergelegt werden oder zumindest ein anderer Praktikumsplatz gefunden werden? Nach § 4 Abs. 1 SächsPersVG wäre ja auch der Auszubildende Beschäftigter. In § 32 der SächsGemO wird jedoch nur auf Beamte und Angestellte abgestellt. Gäbe es denn einen Hinderungsgrund?
Zitieren
#2

Das ist eine interessante Frage. Es wird bei der rechtlichen Prüfung insbesondere darauf ankommen, ob er als "Beschäftigter" einzustufen ist, oder nicht. Betrachtet man es aus der Sicht der Personalvertretung, müßte man konstatieren, er ist kein Beschäftigter und dürfte insoweit auch nicht bei der Personalratswahl mitwirken; hätte also weder passives, noch aktives Wahlrecht. Ähnlich ist es bei den BFD-lern. Meines Wissens werden mit Praktikanten keine Arbeitsverträge abgeschlossen. Insoweit dürfte das Gebot der Inkompatibilität, welches aus den Kommunalwahlbestimmungen resultiert, vorliegend nicht greifen. Ich muß allerdings zugeben, dass ich die landesgesetzlichen Regelungen von Sachsen nicht wirklich kenne. Tendieren würde ich aber in die Richtung, dass das Praktikum möglich wäre, neben der Tätigkeit als Mandatsträger. Nur bei einer Begründung eines festen Arbeitsverhältnisses wäre es zwingend erforderlich, das Mandat niederzulegen. MfG aus Rheinland-Pfalz: Otto
Zitieren
#3

Hallöchen,

habe auch noch malein bißchen recherchiert mit dem Ergebnis, dass der Azubi sein Mandat nicht niederlegen muss, um gleichzeitig seine Ausbildung bei der gleichen Verwaltung zu machen.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.





NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers