Ausübung von höherwertiger Tätigkeit
#1

Ich bin seit 21 Jahren im Bereich Gebäudeverwaltung einer Gemeinde mit ca. 30000 EW als Bautechniker beschäftigt.
Jetzt habe ich den Auftrag bekommen einen Kindergarten mit 2 Krippen und 3 Kindergarten Gruppen
zu planen ( incl. Bauantragstellung , Ausschreibung, Vergabe, Ausführungsplanung, Bauleitung ) Leistungsphasen 1-9 der HOAI. Entspricht das einer höherwertigen Tätigkeit und muss das entsprechend über eine Zulage oder Höhergruppierung geregelt werden wenn ja wie?
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#2

Wie ist denn die aktuelle Eingruppierung? Würdest du für einen längeren Zeitraum nur noch die Aufgaben haben?
Was bedeutet planen? Sollst du es selber machen oder letzlich die Planung ausschreiben?
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#3

Kommt auf die aktuelle Eingruppierung an. Wenn du das ganze Ding von Beginn bis Ende ohne Planungsbüro erledigen sollst, dann ist das eine Ingenieursleistung. Solltest du das dann immer machen und nicht nur vorübergehend, dann sollte man über eine Höhergruppierung reden, sofern du nicht schon in der höheren Entgeltgruppe bist.
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#4

Zur Zeit bin ich in der Entgeldgruppe 10 , ich soll das Projekt komplett in den Leistungsphasen 1-9
erledigen , bis auf die TGA Leistungen diese werden durch einen Fachingenieur erledigt.
Die Aufgaben sind nicht vorübergehend.
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#5

(05.08.2020, 09:42)carl schrieb:  Zur Zeit bin ich in der Entgeldgruppe 10 , ich soll das Projekt komplett in den Leistungsphasen 1-9
erledigen , bis auf die TGA Leistungen diese werden durch einen Fachingenieur erledigt.
Die Aufgaben sind nicht vorübergehend.

Ich denke da sollte auf jeden Fall ein Gespräch mit dem Vorgesetzten geführt werden. Das sind Ingenieurstätigkeiten. Für diese würde ich auf jeden Fall die 11 vergeben.
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#6

Könnte auch E10 sein.

Daneben besteht noch das Problem ob der Arbeitgeber die Eigenschaft als sonstiger Beschäftigter anerkennt.

Aber über eine höhere Eingruppierung zu sprechen schadet ja nicht.
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#7

was heißt sonstiger Beschäftigter ?

Der Plan war auch diese in einem Gespräch zu klären.
Danke.

Eine Rechtsgrundlage hierfür gibt es im TVÖD nicht oder ähnliche Fälle ?
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#8

Da es für Techniker keine E10 gibt bist du vermutlich schon nach dem Abschnitt für Ingenieure eingruppiert. Soweit du keinen Abschluss als Ingenieur hast greift ggf. diese Regelung:
"sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben"

Soweit du die Anforderung als sonstiger Beschäftigter nicht erfüllst würdest du eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Also für E11 Tätigkeiten in der E10.

"Eine Rechtsgrundlage hierfür gibt es im TVÖD nicht oder ähnliche Fälle ?"
Wofür? Du bist entsprechend deiner übertragenen Tätigkeit eingruppiert. Die Übertragung von Tätigkeiten die zu einer Höhergruppierung führen erfordert deine Zustimmung. Daraus ergeben sich dann die entsprechenden Ansprüche.

Kompliziert ist in der Praxis die Abgrenzung zwischen E10 und E11. Für E11 brächte es besondere Leistungen (mindestens zu 1/3). Man muss also Arbeitsvorgänge bilden und Zeitanteile bestimmen. Dabei kommt es auf die übertragende Tätigkeit und nicht auf die tatsächlich wahrgenommene Tätigkeit an.
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