Aufsteigen in die TV-V Entgeltgruppe 12
#1

Guten Tag zusammen,

liege ich richtig in der Annahme, dass ein Akademiker mit einem Uni-Masterabschluss, der zu Beginn seiner Tätigkeit in der Entgeltgruppe TV-V: 11 eingruppiert wurde, nach einjähriger einschlägiger Berufsausübung in die Entgeltgruppe 12 aufsteigt?
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#2

Entscheidend dürfte sein, dass überhaupt entsprechende Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 12 vorliegen.
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#3

Soweit die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 solche sind für die tatsächlich ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss erforderlich ist (11.1 "Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten") ist es zutreffend, dass E12 nach einem Jahr erreicht wird. Falls es Tätigkeiten nach 11.2 sind (Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 10.1 herausheben) besteht kein Anspruch auf die Entgeltgruppe 12. Dabei kommt es nicht darauf an ob du einen Master hast, sondern ob für die Tätigkeit überwiegend entsprechende Kenntnisse erforderlich sind.
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#4

Guten Tag zusammen,

und vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

Angenommen das Unternehmen sucht für die zu besetzende Stelle explizit nach einem Absolventen mit einem Masterabschluss, dann dürfte doch in diesem Fall der Punkt: (11.1 "Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten" zutreffen und nicht der Punkt 11.2 sind (Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 10.1 herausheben).

Es wird ja schon in der Stellenbeschreibung vom Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass man für die Besetzung dieser Stelle einen Masterabschluss benötigt.

Die logische Schlussfolgerung wäre demnach das die Person, nachdem Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit in der Entgeltgruppe 11 eingruppiert wurde, nach einjähriger einschlägiger Berufsausübung in die Entgeltgruppe 12 aufsteigt.
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#5

Nein. Die Anforderungen in der Stellenausschreibung entsprechen nicht zwingend den tariflichen Vorgaben. Wenn der Arbeitgeber will kann er grundsätzlich auch eine Promotion für den Pförtner fordern. Der ist dann trotzdem nicht in E11/12 einzugruppieren. Oder realistischer: Die Aufgabe beinhaltet 10% Aufgaben für die man einen Master benötigt. Dann könnte die Eingruppierung niedriger sein obwohl die Anforderung völlig legitim ist.

Trotzdem ist es recht wahrscheinlich, dass du in die E12 kommst. Da solche Sondersituationen in der Praxis eher selten sind.
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#6

Habt ihr mittlerweile in Erfahrung bringen können wie das mit der einjährigen einschlägigen Berufsausübung wirklich gehandhabt wird? Seid ihr nach dem einen Jahr von EG11 in EG12 gekommen?
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen!

Gruß
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