Ein Arbeitszeitmissbrauch wird nach einem Abschlussbericht des behördlichen Disziplinarverfahrens vom Dienstherrn (OB) als mittelschweres innerdienstliches Dienstvergehen bezeichnet. Der Beamte habe das Vertrauen schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) nachhaltig gestört. Der OB gibt die Entscheidung weiter an die nächste höhere Behörde. Kommunalaufsicht. Frage: Orientiert sich diese Behörde an dieser Entscheidung oder fällt hier die Entscheidung immer schlimmer aus? Z.B. Entfernung aus dem öffentlichen Dienst?
"Der OB gibt die Entscheidung weiter an die nächste höhere Behörde. Kommunalaufsicht."
Auf welcher Rechtsbasis gibt der OB die Entscheidung weiter? Ist es in Kommunalrecht des Bundeslandes so vorgesehen? Wie sieht die Regelung dazu aus?
Wessen Entscheidung war es? Des Ermittlungsführers oder des OB?
Soweit die Aufsichtsbehörde alleine die Entscheidung über das Distziplinarverfahren hat, müsse es selber beurteilen wie schwer der Verstoß ist.
Aber letztlich kommt es auf die Details der anzuwendenden rechtlichen Regelungen an (Kommunalrecht, Beamtenrecht des Bundeslandes).
Grundsätzlich entscheidet im Verfahren zunächst der Dienstherr, wie er mit einem möglichen Verstoß umgeht. Kommt er zu dem Entschluss, dass eine Entfernung aus dem Dienst das aus seiner Sicht richtige Mittel ist, wird er eine Disziplinarklage beim zuständigen Verwaltungsgericht anstreben. Dann liegt es beim Richter.
Hab es selber durch und bin noch im Dienst. Jeder Fall ist individuell für sich zu betrachten.