Arbeitsunfall
#1

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hoffe Sie können mir weiterhelfen.

Ich würde gerne einen Antrag auf Leistungsminderung stellen, da ich einen Arbeitsunfall hatte. Daher die Frage, wenn ich den Antrag stelle:

Ab wann zählt meine Leistungsminderung? Ab dem Tag des Gutachtens, was schon ca 1 Jahr her ist. Oder an dem Tag wo der Unfall war? Oder an dem Tag wo ich den Antrag stelle ? Es geht um die Berechnung des Lohnes und der Zuschläge.

Vielen Dank im Voraus
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#2

Welcher Tarifvertrag findet Anwendung?
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#3

Guten Morgen

TVöD
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#4

Kein Bezirkstarifvertrag der Anwendung findet?

Nach TVöD sehe ich nur Berücksichtigung hinsichtlich leistungsorientierte Bezahlung.

Um welche Lohnbestandteile und Zuschläge geht es?
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#5

Es geht um die Erschwerniszulage. Die mir nicht gezahlt werden soll, da die Aussage war man muss mindestens 3 Jahre die selbe Tätigkeit machen die ich bereits mehr als 3 Jahre mache, aber der Arbeitsunfall vor den Jahren fällt daher die Frage ab wann bin ich den leistungsgemindert ?
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#6

Erneut die Frage ob ein Bezirkstarifvertrag greift?
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#7

(21.04.2021, 15:33)Forum1959 schrieb:  Es geht um die Erschwerniszulage. Die mir nicht gezahlt werden soll, da die Aussage war man muss mindestens 3 Jahre die selbe Tätigkeit machen die ich bereits mehr als 3 Jahre mache, aber der Arbeitsunfall vor den Jahren fällt daher die Frage ab wann bin ich den leistungsgemindert ?

Ich versteh deine Aussage nicht.

Dein Arbeitsunfall ist mehr als drei Jahre her aber du machst seit drei Jahren die selbe Tätigkeit?

Hier ist ja noch § 28 BMTG (falls du Arbeiter bist) maßgebend. Darin steht u. a.:
Lohnzulagen behält der Arbeiter in der zuletzt bezogenen Höhe, wenn er diese Zulagen bei Eintritt der Leistungsminderung für dieselbe Tätigkeit mindestens drei Jahre ununterbrochen bezogen hat.
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#8

Vielen Dank für Ihre Antwort .

Ja genau aber am wann zählt die Leistungsminderung ? Geht um die 3 Jahre wenn es ab dem Tag zählt. Wo der Unfall war sind es keine 3 Jahre. Zählt es ab Antragstellung wären es mehr als 3 Jahre darum geht es mir Smile
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#9

Die Kommentierung sagt:
Für die Sicherung des Lohnstands ist der Zeitpunkt des Eintritts der Leistungsminderung maßgebend. Das ist der Zeitpunkt, zu dem medizinisch die Leistungsminderung des Arbeiters so weit herabgesetzt ist, dass er die bisherige Arbeit nicht mehr weiter ausführen kann. Dieser Zeitpunkt ist weder zwangsläufig identisch mit der ärztlichen Feststellung der Leistungsminderung noch mit dem Zeitpunkt bis zu dem die schwereren Arbeiten noch ausgeführt werden.

M. E. ist damit der Zeitpunkt des Unfalls gemeint. Wann du den Antrag gestellt hast ist somit unerheblich.
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#10

Okay Vielen Dank
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