Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Kurzerkrankung
#1

Hallo,

es geht um die Nachweispflicht bei Kurzerkrankung vor arbeitsfreien Tagen. 
Laut Entgeltfortzahlungsgesetz benötigt ein Arbeitnehmer, der länger als drei Kalendertage erkrankt ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. 
Im TVöD-S ist hier nichts konkreteres geregelt. Ich benötige daher mal Schwarmwissen, wie es in anderen Sparkassen gelebt wird. Folgende Fälle dazu: 

Fall A: Ein Mitarbeiter (Arbeitstage Mo - Fr) meldet sich Donnerstag und Freitag krank. Das Wochenende ist arbeitsfrei. Am Montag erscheint er wieder zur Arbeit. Benötigt er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, weil die 3-Tagesfrist (Kalendertage, nicht Arbeitstage) überschritten wurde?

Fall B: Ein Mitarbeiter (Arbeitstage Mo-Do) meldet sich Donnerstag krank. Freitag, Samstag und Sonntag sind arbeitsfrei. Am Montag erscheint er wieder zur Arbeit. Benötigt er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, weil die 3-Tage-Frist überschritten wurde? 

Zählen in beiden Fällen die arbeitsfreien Tage zur 3-Tagesfrist dazu? Als Arbeitgeber kann man nicht wissen, ob der Arbeitnehmer an den arbeitsfreien Tagen immer noch krank oder schon genesen ist. 

Wer kann mir dazu etwas sagen? 

Herzlichen Dank.
Zitieren
#2

"Zählen in beiden Fällen die arbeitsfreien Tage zur 3-Tagesfrist dazu?"
Das hängt davon ab, ob die Arbeitsunfähigkeit noch andauerte.

"Als Arbeitgeber kann man nicht wissen, ob der Arbeitnehmer an den arbeitsfreien Tagen immer noch krank oder schon genesen ist. "
Zum einen muss er dies mitteilen und man kann im Zweifelsfall fragen. Bei uns gibt man nach der Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Erklärung ab.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Personalrat öffentlicher Dienst