Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft
#1

Hallo zusammen,

bei einer tatsächlichen Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft wird es bei uns bisher immer so gehandhabt. Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet und für den Zeitzuschlag wird die Stunde entsprechend aufgerundet. 

Beispiel: Ein Kollege arbeitet im Rahmen der Rufbereitschaft an einem Sonntag für 30 Minuten. Welche Vorgehensweise ist hier richtig?
1. 0,5 Stunden mit dem Entgelt einer Überstunde und 1 Stunde mit dem Zuschlag für Sonntag. (bisher so bei uns)
2. Jeweils eine Stunde mit dem Entgelt und mit dem Zuschlag.

Meine Vermutung ist nämlich, dass die Einsatzzeiten bisher falsch von uns bezahlt wurden.

Liebe Grüße und Danke.
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#2

Arbeitszeit:
Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hier-für erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.

Bedeutet aus den 30 Minuten wird eine Stunde, die zu bezahlen ist.

Zuschläge:
Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.

Bedeutet, es kommt bei den Zuschlägen die tatsächliche Arbeitsleistung zum Tragen. Daher wird da nicht aufgerundet.
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