Arbeiten gehen trotz Kündigung in der Ausbildung | KLAGE | öffentlicher Dienst?
#1

Hallo ich arbeite im öffentlichen Dienst; innerhalb der Ausbildung wurde ich mit sofortiger Wirkung gekündigt. 

Ich habe einen Monat Zeit, gegen die Kündigung bzw. den Verwaltungsakt vorzugehen vor dem Verwaltungsgericht. 

Die Klage wurde gestern eingereicht über meinen Rechtsanwalt.

Da ich Beamter bin, habe ich jetzt ebenfalls meinen Lohn für Januar nicht ausgezahlt bekommen. Die Auszahlungen wurden eingestellt. 

Meine Entlassungsurkunde habe ich ebenfalls nicht bekommen, zudem besitze ich die Schlüssel von der Behörde.

Ich muss in einem Ausbildungsabschnitt eine gewisse Zeit verbringen, um für die Prüfung zugelassen zu werden.

Die Prüfung beginnt Mitte April.

Meine Fragen wäre jetzt: 
1) Wäre es schlau weiterhin normal zur Arbeit zu gehen, um dann später vor Gericht zu sagen: „Ich bin trotz Kündigung zur Arbeit und zur Schule gegangen, damit ich zur Prüfung zugelassen werde.“

2) Könnte mein Arbeitgeber / Dienstherr mich rechtlich belangen, weil ich gearbeitet habe trotz einer Kündigung? 

Letztendlich wurde ja kein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen.

Theoretisch arbeite ich für umsonst, allerdings ist mir das egal, ich will zur Prüfung zugelassen werden und meine Ausbildung beenden.

Liebe Grüße
Zitieren
#2

"Meine Entlassungsurkunde habe ich ebenfalls nicht bekommen zudem besitze ich die Schlüssel von der Behörde."
Gab es nun einen Verwaltungsakt an dich oder nicht?

Vermutlich würde Der bisherige Dienstherr dir Hausverbot erteilen wenn du dort weiter erscheinst.

Wenn du ernsthaft dagegen vorgehen willst brauchst du sowieso einen Anwalt. Mit dem sollte das weitere Vorgehen besprochen werden.
Zitieren
#3

Wie ist die Entlassung denn genau formuliert? Ist darin eine Rechtsbehelfsbelehrung und wie lautet diese?

Und: Wird in der Entlassung die sofortige Vollziehung angeordnet?

Wenn keine sofortige Vollziehung angeordnet wurde, hat die Klage aufschiebende Wirkung und Dein Dienstverhältnis läuft erstmal weiter. Das heißt Du erhältst ganz normal Deine Vergütung und musst auch arbeiten.

Sollte eine sofortige Vollziehung angeordnet worden sein, kann Dein Anwalt aber auch dagegen gerichtlich vorgehen, das heißt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
Zitieren
#4

Sehr geehrte/r Frau / Herr ….,

hiermit werden Sie gem. § 23 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Zudem wird Ihnen die weitere Ableistung des Vorbereitungsdienstes untersagt,

Begründung:
Ein Beamter auf Widerruf kann gem. § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden.

…. Ein Absatz Begründung… 

Es ist somit festzustellen, dass Sie sich innerhalb des Dienstes nicht rechtmäßig und achtungsvoll in dem von § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG gebotenen Maße verhalten haben und nicht über die geforderte charakterliche Eignung verfügen.
Die charakterliche Eignung eines Beamten ist ein Unterfall der persönlichen Eignung.
Hierfür ist entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht wird bzw. werden wird. Weiter obliegt Beamten die Pflicht, sich in Ausübung ihres Dienstes achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten. Hierzu zählt, dass der Beamte sich im Dienst an Recht und Gesetz hält und sein Amt uneigennützig sowie nur am Wohl der Allgemeinheit ausübt.

… acht Absätze Begründung …

Es ist weiter nicht ermessensgerecht, Ihnen die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung zu geben. Gem. § 23 Abs. 4 S. 2 BeamtStG soll zwar die Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Dies kann aber nur gelten, soweit der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet. Dies ist im Vorbereitungsdienst zum ***** nicht der Fall, weil dieser Sie auf individuelle Einsätze im öffentlichen Dienst im Rahmen eines Beamtenverhältnisses vorbereitet.
Auch im Lichte des Art. 12 GG und Ihrem Interesse an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes überwiegt das öffentliche Interesse daran, Ihnen nicht die Möglichkeit zu eröffnen in Zukunft Ihren Lebensunterhalt als Beamter im öffentlichen Dienst zu bestreiten. Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz gem. Art. 20 Abs. 3 GG ist ein wesentlicher Pfeiler des Rechtsstaates. Im Hinblick auf Ihr gravierendes Fehlverhalten, dass sich in der Missachtung dienstlicher Vorgaben, der Nichtbeachtung von Recht und Gesetz, der Unaufrichtigkeit und dem Fälschen von Unterschriften manifestiert, ist ein weiterer Verbleib im Beamtenverhältnis nicht zu verantworten. Zum Schutz der Öffentlichkeit und des Ansehens, dass die Bürger*innen gerade auch wegen der Integrität der Beamt*innen diesen entgegenbringen, erscheint es vielmehr geboten, Ihnen ausdrücklich nicht die Möglichkeit einer späteren erneuten Tätigkeit im öffentlichen Dienst durch erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu eröffnen. Hinzu kommt, dass Ihr Verhalten geeignet ist dem Berufsbeamtentum erheblichen Schaden zuzufügen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Rechtsstaat zu erschüttern.
Abschließend weise ich darauf hin, dass auch nach Beendigung Ihres Beamtenverhältnisses die sich aus den §§ 37 (Amtsverschwiegenheit) und 42 (Verbot der Annahme von Belohnungen) BeamtStG in Bezug auf Ihre Tätigkeit bei der Stadt ***** ergebenden Pflichten weiterhin gelten.
Für die Zeit Ihrer Tätigkeit als Beamter der Stadt ***** werden Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gleichzeitig ordne ich gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis das private Aussetzungsinteresse überwiegt.
Nach Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und Ihrem Interesse an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes räume ich dem öffentlichen Interesse den Vorrang gegenüber Ihrem privaten Aussetzungsinteresse auch mit Blick auf Art. 12 GG den Vorrang ein.
Die Schutzinteressen der Allgemeinheit angesichts der Art und Schwere der von Ihnen begangen Dienstvergehen - insbesondere, dass in der Fälschung der Unterschrift eine strafbare Handlung liegen kann - gebieten die sofortige Beendigung des Beamtenverhältnisses. Weiterhin ist auch das Ansehen des öffentlichen Dienstes sowie das Vertrauen der Bürger in die Recht- und Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns zu schützen. Diese Interessen sind höher anzusiedeln, als Ihr individuelles Interesse an der Fortführung des Vorbereitungsdienstes und der damit verbundenen Möglichkeit in Zukunft Ihren Lebensunterhalt als Beamter im öffentlichen Dienst zu bestreiten. Das Vertrauen der Öffentlichkeit und des Rechtsverkehrs an die Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz gem. Art. 20 Abs. 3 GG ist ein wesentlicher Pfeiler des deutschen Rechtsstaates. Die Nichteinhaltung von Recht und Gesetz durch das Beamtentum würde dieses Vertrauen und damit die Integrität des Rechtsstaates erschüttern, was in einem Rechtsstaat nicht hinnehmbar ist.
Aus diesem Grunde überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung Ihr privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer Klage.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht ….. erhoben werden
Zitieren
#5

Dann wird Dein Anwalt als erstes gegen die angeordnete sofortige Vollziehung vorgehen. Darüber wird das Gericht kurzfristig entscheiden.

Viel Glück!
Zitieren
#6

In der Klage vom 29.12 steht:

Hiermit bestelle ich mich für den Kläger.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage,

I. den Bescheid der Beklagten vom 22.12.2022, aufzuheben;
II. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Zudem wird Akteneinsicht beantragt und gebeten, mir zunächst sämtliche Unterlagen in meine Kanzleiräume zu übersenden.
Nach erfolgter Akteneinsicht wird die Klage mit separatem Schriftsatz begründet werden.


-

Heißt es dass man die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung separat beantragen muss oder gehört das zu Punkt 1?

Mein Anwalt meinte zu mir; dass wir auch zudem ein einstweiliges Verfahren einleiten müssen, damit es schneller geht im Gericht.
Zitieren
#7

Ich lese aus 1) nicht, dass beantragt wird, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.

Das wird Dein Anwalt daher noch getrennt machen. Das hat er Dir ja offenbar auch bereits gesagt. Das ist denke ich auf jeden Fall sinnvoll und sollte zeitnah geschehen.
Zitieren
#8

Der Anwalt hat meines Erachtens alles richtig gemacht. Er braucht die Akte, um den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen zu können.

Ich denke, dass Du keine schlechten Karten hast, dass zumindest die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird. Wenn alle Beamten entlassen würden, die sich nicht (immer) an Recht und Gesetz halten, dann würden in den Rathäusern definitiv keine Beamten mehr arbeiten.
Zitieren
#9

(31.12.2022, 17:55)Gast schrieb:  Der Anwalt hat meines Erachtens alles richtig gemacht. Er braucht die Akte, um den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen zu können.

Ich denke, dass Du keine schlechten Karten hast, dass zumindest die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird. Wenn alle Beamten entlassen würden, die sich nicht (immer) an Recht und Gesetz halten, dann würden in den Rathäusern definitiv keine Beamten mehr arbeiten.

Naja, da der genaue Vorwurf unklar ist, lässt sich auch nicht beurteilen wie die Chance ist. Dass der Frager sich überlegte, sich einfach weiter zum Dienst zu schleichen und den Verwaltungsakt zu ignorieren, spricht nicht unbedingt dafür, dass er sich vorher korrekt verhalten hat.
Zitieren
#10

"Dass der Frager sich überlegte, sich einfach weiter zum Dienst zu schleichen und den Verwaltungsakt zu ignorieren, spricht nicht unbedingt dafür, dass er sich vorher korrekt verhalten hat."

Ich würde dies eher positiv auslegen, nämlich dass der Fragesteller gewillt ist, seine Pflichten weiterhin zu erfüllen. Er schrieb ja sogar, dass er auch ohne Vergütung arbeiten würde (was natürlich nicht möglich ist). Man darf nicht vergessen, dass der Fragesteller sicherlich unter Schock steht.
Zitieren
#11

Ich habe gestern Mittag mit meinem Anwalt telefoniert und er meinte, dass ich Montag auf der Arbeit auftauchen soll.

Falls es so sein sollte, dass sie mich nach Hause schicken, soll ich keine Diskussion eingehen und nach Hause fahren.

Der Dienstherr hat nunmal einen VA erlassen und hat jetzt wohl das Recht drauf.

Mir geht‘s nur darum, dass ich anwesend bin, arbeiten kann und meinen Zeitnachweis unterschrieben bekomme. 

Ich war auch keinen Arbeitstag krankgeschrieben.
Ich nehme das schon ernst.

Der Dienstherr hat keine Beweise für seine Vorwürfe.

Frage:  Für eine rechtskräftige Entscheidung, muss ein endgültiger Beweis vorliegen vor Gericht damit ich belangt werden kann ?

oder 

Reicht es einfach nur aus, wenn man den Richter überzeugt, durch irgendwelche Vorwürfe von der Gegenseite?
Zitieren
#12

Die Beweislast für das Dienstvergehen liegt beim Dienstherrn:

Beispiel Landesdisziplinargesetz NRW (LDG NRW):

§ 33 Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
(...)


Ob das Dienstvergehen erwiesen ist, liegt natürlich in der subjektiven Einschätzung des Richters.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Ausbildung als Finanzwirt im mittleren Dienst?
- Nebenjob während Ausbildung im öffentlichen Dienst (Beamter)
- Verbeamtung trotz Allergien?

NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers