Antrag nach §29
#16

(26.06.2018, 08:46)Gast schrieb:  
(25.06.2018, 10:30)Gast schrieb:  
(25.06.2018, 08:55)Gast schrieb:  [quote pid='22063' dateline='1529676123']
 Die Tabelle habe ich auch gefunden und vorgelegt. Deshalb bin ich 100% Sicher gewesen, dass es eine 9a wird. Aber anscheinend spielt das bei uns keine Rolle. Nur das, was das Dienstleistungsunternehmen (nach mehreren Entwürfen, die mit meinem AG hin und her gingen) bewertet hat.

Dann hilft wohl nur noch ein Anwalt!
Wie gesagt, Personalrat wäre die erste Wahl gewesen.
[/quote]

Ja schade, dass wir keinen PR haben.
Eine Kollegin hat heute die Antwort bekommen, dass das neue Gutachten gültig ist und dagegen nichts mehr getan werden kann. Man könne sich ja einen Anwalt nehmen.
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#17

(22.06.2018, 11:56)Gast schrieb:  
(21.06.2018, 10:45)Gast schrieb:  
(21.06.2018, 10:28)delme1 schrieb:  Wie wurde denn die Stelle ausgeschrieben?

Nein die Stelle wurde nicht ausgeschrieben. In unserer Verwaltung haben fast alle einen Antrag auf Höhergruppierung nach §29b gestellt. Daraufhin wurde die Stelle neu bewertet.

Bei einem Antrag nach 29b steht dem Arbeitgeber keine Entscheidung zu!
Bei Antragstellung entfaltet er seine Wirkung unmittelbar und es wird bei einer Vc 1b immer eine 9a.

Wenn jetzt die Stelle "neu" bewertet wird, MÜSSEN sich die Tätigkeiten geändert haben oder es lag vorher ein Eingruppierungsirrtum vor.
Auf jeden Fall den Personalrat einschalten, denn eine eingruppierungsrelevante Änderung der Tätigkeiten ist zu 100% Mitbestimmungspflichtig!

Steht das auch irgendwo, damit ich es schriftlich vorlegen kann? Mein Arbeitgeber beruft sich voll auf das neue Gutachten.
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#18

(29.06.2018, 11:02)Gast schrieb:  
(22.06.2018, 11:56)Gast schrieb:  
(21.06.2018, 10:45)Gast schrieb:  
(21.06.2018, 10:28)delme1 schrieb:  Wie wurde denn die Stelle ausgeschrieben?

Nein die Stelle wurde nicht ausgeschrieben. In unserer Verwaltung haben fast alle einen Antrag auf Höhergruppierung nach §29b gestellt. Daraufhin wurde die Stelle neu bewertet.

Bei einem Antrag nach 29b steht dem Arbeitgeber keine Entscheidung zu!
Bei Antragstellung entfaltet er seine Wirkung unmittelbar und es wird bei einer Vc 1b immer eine 9a.

Wenn jetzt die Stelle "neu" bewertet wird, MÜSSEN sich die Tätigkeiten geändert haben oder es lag vorher ein Eingruppierungsirrtum vor.
Auf jeden Fall den Personalrat einschalten, denn eine eingruppierungsrelevante Änderung der Tätigkeiten ist zu 100% Mitbestimmungspflichtig!

Steht das auch irgendwo, damit ich es schriftlich vorlegen kann? Mein Arbeitgeber beruft sich voll auf das neue Gutachten.
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#19

(02.07.2018, 13:56)Gast schrieb:  
(29.06.2018, 11:02)Gast schrieb:  
(22.06.2018, 11:56)Gast schrieb:  
(21.06.2018, 10:45)Gast schrieb:  
(21.06.2018, 10:28)delme1 schrieb:  Wie wurde denn die Stelle ausgeschrieben?

Nein die Stelle wurde nicht ausgeschrieben. In unserer Verwaltung haben fast alle einen Antrag auf Höhergruppierung nach §29b gestellt. Daraufhin wurde die Stelle neu bewertet.

Bei einem Antrag nach 29b steht dem Arbeitgeber keine Entscheidung zu!
Bei Antragstellung entfaltet er seine Wirkung unmittelbar und es wird bei einer Vc 1b immer eine 9a.

Wenn jetzt die Stelle "neu" bewertet wird, MÜSSEN sich die Tätigkeiten geändert haben oder es lag vorher ein Eingruppierungsirrtum vor.
Auf jeden Fall den Personalrat einschalten, denn eine eingruppierungsrelevante Änderung der Tätigkeiten ist zu 100% Mitbestimmungspflichtig!

Steht das auch irgendwo, damit ich es schriftlich vorlegen kann? Mein Arbeitgeber beruft sich voll auf das neue Gutachten.
§ 29a (-c) TVÜ-VKA
§ 12 TVöD
Wenn Du es "Mundgerecht" haben willst, such Dir einen ordentlichen Rechtsbeistand!
Wenn schon Deine Personalverwaltung zu doof ist das zu begreifen, wirst Du alleine auch nichts ausrichten können.....
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#20

Wobei bisher nicht Vorgetragen wurde, das tatsächlich Aufgaben nach E9a übertragen sind und damals Aufgaben nach BAT Vc FG 1b übertragen wurden. Ohne das Gutachten und die Aktenlage zu kennen kann man als nicht sagen ob das Vorgehen des Arbeitgebers tatsächlich angreifbar ist.
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#21

(04.07.2018, 10:16)Gast schrieb:  Wobei bisher nicht Vorgetragen wurde, das tatsächlich Aufgaben nach E9a übertragen sind und damals Aufgaben nach BAT Vc FG 1b übertragen wurden. Ohne das Gutachten und die Aktenlage zu kennen kann man als nicht sagen ob das Vorgehen des Arbeitgebers tatsächlich angreifbar ist.

Das ist erst einmal völlig unerheblich; es wurde die Bewertung zum 31.12.16 genannt.
Wenn die gültige Bewertung (im TVöD-VKA) Vc 1b war, ist nach 9a überzuleiten!

Und nochmal: Dem Arbeitgeber steht hierüber KEINE(!) Entscheidung zu!

Es gibt nur wenige Tätigkeiten, bei denen (neu) bewertet werden muss, weil sie die Tätigkeitsmerkmale komplett geändert haben, bzw neu geschaffen wurden.

Als Beispiel wäre hier die IKT (Informations- und Kommunikationstechnik) zu nennen.
Hier sollte es aber in der Regel zu Verbesserungen von 1-2 Gruppen führen.
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#22

Das die Bewertung zum 31.12.2016 Vc 1b war ist eben nicht klar. Wenn der Arbeitgeber klug ist geht er davon aus, dass es zum 31.12.2016 von Vc Fg. 1a aus.
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