Anordnungsbefugnis
#1

Hallo,

wir sind in einer kleinen Kommune und gerade dabei unsere Stellenbeschreibung auszufüllen. Bei der Stellenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung) gibt es einen Punkt der heißt Anordnungsbefugnis. Wir sind Sachbearbeiter im Steueramt, machen die Veranlagungen von Antragstellung bis zum fertigen Steuerbescheid komplett selbständig (Grundsteuer, Hundesteuer, Gewerbesteuer, Wasser-/Abwasser etc.) und übergeben diese auch an die Stadtkasse mit dem neuen Programm (d.h. sogar Aktivitäten Anordnen) und es ist niemand mehr zwischengeschaltet, dies freizugeben.

Im Lexikon zur öffentlichen Haushalts- u. Finanzwirtschaft steht als Definition zu Anordnungsbefugnis: Der Begriff Anordnungsbefugnis bezeichnet das Recht, eine Kasse verbindlich anzuweisen, Auszahlungen zu tätigen, Einzahlungen anzunehmen und entsprechende Buchungen vorzunehmen. 

Wir haben eine Anweisung bekommen, das Häkchen da nicht zu setzen, da wir auch den neuen Rechnungsworkflow haben, wo der Fachbereichsleiter die lfd. Rechnungen freigibt. Aber das hat ja mit dem Rechnungsworkflow nichts zu tun.

Es geht darum, dass mit Anordnungsbefugnis die Stellen natürlich besser bewertet sind.

Wie sieht es hier aus? Ja oder Nein?

Lg
Julia
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#2

Die Problematik besteht darin, dass jede Kommune hier unterschiedliche Regelungen treffen kann und eine Bewertung anhand der obigen Formulierungen schwierig sein kann. Bspw. oben "da wir ja den neuen Rechnungsflow haben". Diesen "neuen Rechnungsflow" gibt es in vielen Kommunen in völlig unterschiedlicher Gestaltung, so dass hier eine Antwort schwierig ist.
Grundsätzlich gibt es einen Unterschied in "Anordnungsbefugnis", d.h. es gibt die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie die "Freigabe" durch den Anordnungsbefugten. Es ist oft so, dass die Anordnungsbefugnis damit bei einer Führungskraft liegt, auch wenn die Sachbearbeiter der Meinung sind, dies im Grunde eigenständig umzusetzen. Ich gehe also davon aus, dass bspw. die Anordnungen auch bei Euch von den Sachbearbeitern lediglich rechnerisch und sachlich verantwortet werden. Sollte dies in Art eines digitalen Workflows papierlos -ohne jegliche Freischaltung durch einen Anordnungsbefugten erfolgen- kann dies mit der Digitalisierung begründet werden. Allerdings ist damit zu rechnen, dass Rechnungsprüfungsämter dies später monieren und zumindest einen Gesamtausdruck mit der Unterschrift eines Anordnungsbefugten erwarten. Aber lt. obiger Formulierung ist ja im Workflow -wie auch immer dieser im Detail aussieht- eine Anordnung nur unter Einbindung eines Vorgesetzten ("Anordnungsbefugten") möglich. Aus meiner Sicht die richtige Vorgehensweise. Vermutlich entspricht dies auch Euren Verwaltungsgrundsätzen, lese doch dort mal nach.

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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