Anfrage Betriebsrat Personalrat
#1

Ein privates Unternehmen mit einem Betriebsrat wird ab 2023 zu einem Kommunalunternehmen mit einem zukünftigen Personalrat. Bereits jetzt hat der Betriebsrat und der Geschäftsführer (GF) eine Betriebsvereinbarung getroffen, dass zukünftig nur zwei Personalratsmitglieder (Anspruch besteht nach § 46 ABS: $ BayPVG auf 3) freigestellt werden. Ist eine solche Vereinbarung bereits jetzt möglich, da nicht klar ist, ob der jetzige GF auch zukünftig Leiter des Kommunalunternehmens wird und ob ggf eine Neuwahl des jetzigen Betriebsrates bei der Umwandlung erfolgt. Vielen Dank.

Freundliche Grüße
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#2

Ich halte die Vereinbarung für zumindest jetzt für unzulässig. Ob sie später mit dem PR möglich ist wäre zu prüfen.
Warum will man diese Vereinbarung treffen?
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#3

Ich sehe die Vereinbarung jetzt ebenfalls als sehr kritisch an. Grundsätzlich sind zwischen Dienststelle/ Dienstherren und dem PR solche Vereinbarungen aber m. E.  zulässig. 
Hintergrund sind finanzielle Gründe.
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#4

Eine solche Vereinbarung mit dem Ergebnis, dass eine kleinere Konkurrenzliste keine Freistellung bekommt ist z.B. ggf. unzulässig. Wenn es dem Eigenbetrieb so schlecht geht, dass er sich bei mehr als 1600 Beschäftigten keine drei Freistellungen leisten kann ist zu befürchten, dass da einiges an Arbeit auf dem PR zukommt. Man verschiebt den Stress dann auf die PR-Mitglieder ohne pauschale Freistellung die dann entsprechend mehr machen müssen. Diese und deren direkten Kollegen müssen dann sehen wie dies kompensiert wird.

Da muss es aber ein tolles Angebot sein, dass man darüber verhandelt...
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#5

Es geht darum, ob das jetzige private Unternehmen bereits für die Zeit seiner Rekommunalisierung eine solche Vereinbarung treffen darf.
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#6

Freistellung werden nur für die jeweilige Amtsperiode vereinbart (LPVG BW)
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#7

Ein Personalrat könnte in Bayern eine solche Vereinbarung m.E. nicht treffen. Es fehlt m.E. an einer nötigen Ermächtigung für eine solche Dienstvereinbarung. Das ein BR für eine andere juristische Person diese Vereinbarung treffen kann erscheint mir abwegig. Ich würde diese Vereinbarung für nichtig halten.

Neben der Frage ob es zulässig ist eine solche Vereinbarung zu treffen stellt sich schon die Frage weshalb ein Betriebsrat das tun sollte. Gezwungen werden kann er dazu nicht.
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