Analytische Stellenbewertung
#1

Hallo,

wir (13 Kollegen) haben a.G. einer Sonderlaufbahn die Möglichkeit, unsere Stellenbewertung von A9 auf A10 zu verbessern. Leider wurde uns nie mitgeteilt, wieviele Punkte wir bereits erreicht haben und welche Tätigkeiten mit welcher Punktzahl bewertet wurde.
Kann uns jemand Tipps zu den Bewertungsschlüsseln der KGSt für die analytischen Stellenbewertung für Beamte geben ?
Auch über einen Hinweis, wo ich diese (mgl. kostenlos) bekommen kann, wäre ich sehr dankbar.

Danke im Voraus!!!

Lemi
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#2

Hallo Lemi,

Wertzahl 297 bis 346 ist A9, 347 bis 401 ist A10. Diese Info habe ich heute von meinem AG als Tabelle erhalten. Dort steht drauf: aus KGSt-Gutachten "Stellenplan-Stellenbewertung", Köln 1982, 6. Aufl., S. 233.

Ich bin übrigens A9, mittlerer Dienst bei einer Kommune in RLP. Bewertet wurde meine Stelle jedoch mit A10. Da ich nun jedoch nur die Ausbildung mittlerer Dienst habe, meinte mein Dienstherr, dass da nichts zu machen sei. Meine Bewertung sinkt deshalb von 374 auf 304 Punkte und bleibt somit bei A9. Habe aber Fachabi und bin schon fast 10 Jahre auf dem Posten. Außerdem vertrete ich schon seit Monaten den kranken Abteilungsleiter und bin Mitte 40.

Gibt es da keine Möglichkeit einer Zulage etc ? Weißt du, wo ich dazu Infos kriegen kann ?

Danke! karlojuni
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#3

Hallo karlojuni,

Danke für Deine Antwort und entschuldige bitte meine verspätete Antwort.
Ich bin Lebensmittelkontrolleur in Nds. und meine Kollegen und ich haben das gleiche Problem wie Du. Nämlich, dass man, egal welche Ausbildung man hat, im mittleren Dienst generell schon mal ca. 65 Punkte weniger bekommt, auch wenn die Tätigkeiten entsprechend höher bewertet werden. Meistens sind das die Punkte, die dann für eine Höherbewertung der Stelle fehlen. Auch wir sind fast alle Handwerksmeister bzw. haben Fachschulabschluss (Lebensmitteltechniker). Zählt aber alles nicht: Man wird behandelt wie jeder normale Verwaltungsmitarbeiter, obwohl die eigene Ausbildung deutlich länger und vor allem teurer war.
Sollten wir die Stellenbewertung für A10 nicht schaffen, hoffen wir wenigstens auf A9Z. Allerdings haben wir auch für diese Bewertung noch keine Punktezahl in Erfahrung bringen können. Aber vielleicht wäre das ja auch eine Möglichkeit für Dich?
Ansonsten würde ich hier mal nachsehen (§ 42 BBesG, Amtszulagen und Stellenzulagen). Vielleicht ist da was für Dich dabei.
Sonst bleibt uns nur, immer wieder im P-Amt zu nerven und eine gerechtere Besoldung zu fordern.

Viel Erfolg!

Lemi
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#4

Hallo Lemi,
bin ebenfalls im MD A9 und nehme seit über einem Jahr mehrere Tätigkeiten gD auf dem Ordnungs-Sozialamt wahr. U.a. seit 01.01.2011 zusätzlich Gewerbeuntersagung, seit 01.01.2012 Fahrlehrerrecht, seit 10 Jahren komplette Sozialhilfebearbeitung, Gaststättenrecht, Handwerksrecht, .....
Meine Stelle ist mit A9 bewertet, kann man auf einer A9 Stelle eine Amtszulage bekommen oder muss die Stelle mit A9 z bzw. A10 bewertet sein ??? Ab 01.07.2012 gibt es eine neue LaufbahnVo danach ist es nicht mehr so einfach von A9 in A10 bzw von A13 in A14 zu wechseln. Neuerdings müssen vierwöchige Basis- Modullehrgänge besucht werden.....

Wer kann mir nähere Infos geben ??
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#5

Moin Lustig,

befördert werden kann man nur, wenn im Stellenplan eine entsprechende Stelle ausgewiesen ist. Wird eine A9 mAZ begehrt, muss die auch so im Stellenplan stehen. Damit sie dort steht sollte sie entsprechend bewertet sein. Eine A9 mAZ ist im KGSt Modell (jedenfalls im 82er) nur sehr schwer erreichbar. Die Bewertung hängt dabei auch vom Quervergleich innerhalb der Dienststelle ab. Laufbahnrechtlich kann keine Aussage gemacht werden, da auch in diesem Posting das Bundesland fehlt.

Zu Lemi:
Inzwischen gibt es in Nds den Lebensmittelkontrolldienst auch in der Laufbahngruppe 2, allerdings setzt ein Amt dieser Laufbahngruppe den FH Abschluss oder einen erfolgreich absolvierten Aufstiegslehrgang sowie die Feststellung der Dienststelle voraus, dass entsprechende Ämter einzurichten sind. Dabei werden die Lebensmittelkontrolleure sicher nicht alle in die Laufbahngruppe 2 überführt. Der Gesetzgeber hätte bei einem entsprechenden Vorhaben die Möglichkeit gehabt, dies in der NLVO festzuschreiben.

Grüße
1887
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